FAQ – Häufige Fragen
Unterschiede der Zulassungsverfahren
Die Schulbuchzulassungsverordnung (SBZVO) für Baden-Württemberg unterscheidet zwischen vereinfachtem Verfahren und Begutachtungsverfahren. Im § 4 SBZVO wird aufgeführt, in welchen Fächern nach welchem Verfahren zugelassen wird bzw. ob Zulassungsfreiheit besteht.
Im Begutachtungsverfahren wird eine Begutachtung veranlasst. Im Rahmen dieses Verfahrens wird die Einhaltung aller Zulassungsvoraussetzungen geprüft.
Im vereinfachten Verfahren werden zunächst alle formalen Vorgaben der Antragstellung geprüft. Hier bestätigt der Verlag u. a. die Einhaltung aller Zulassungsvoraussetzungen. Zur Qualitätssicherung werden diese Schulbücher nach unterschiedlichen und wechselnden Schwerpunkten gesichtet. Hierbei erkannte Mängel werden den Verlagen zurückgemeldet. Anders als im Begutachtungsverfahren wird dabei nicht die Einhaltung aller Zulassungsvoraussetzungen geprüft. Eine eventuelle Mängelliste umfasst somit nicht unbedingt alle Mängel im Werk. Die Richtigkeit der der Zulassung zugrunde liegenden Erklärung kann auch nach erfolgter Zulassung überprüft werden.
Das Ergebnis der Sichtung kann auch ergeben, dass das Werk als Stichprobe vertieft überprüft werden muss. Der Verlag wird darüber informiert. In diesem Fall wird wie im Begutachtungsverfahren die Einhaltung aller Zulassungsvoraussetzungen geprüft.
Unterschiede der Zulassungsverfahren
Die Schulbuchzulassungsverordnung (SBZVO) für Baden-Württemberg unterscheidet zwischen vereinfachtem Verfahren und Begutachtungsverfahren. Im § 4 SBZVO wird aufgeführt, in welchen Fächern nach welchem Verfahren zugelassen wird bzw. ob Zulassungsfreiheit besteht.
Im Begutachtungsverfahren wird eine Begutachtung veranlasst. Im Rahmen dieses Verfahrens wird die Einhaltung aller Zulassungsvoraussetzungen geprüft.
Im vereinfachten Verfahren werden zunächst alle formalen Vorgaben der Antragstellung geprüft. Hier bestätigt der Verlag u. a. die Einhaltung aller Zulassungsvoraussetzungen. Zur Qualitätssicherung werden diese Schulbücher nach unterschiedlichen und wechselnden Schwerpunkten gesichtet. Hierbei erkannte Mängel werden den Verlagen zurückgemeldet. Anders als im Begutachtungsverfahren wird dabei nicht die Einhaltung aller Zulassungsvoraussetzungen geprüft. Eine eventuelle Mängelliste umfasst somit nicht unbedingt alle Mängel im Werk. Die Richtigkeit der der Zulassung zugrunde liegenden Erklärung kann auch nach erfolgter Zulassung überprüft werden.
Das Ergebnis der Sichtung kann auch ergeben, dass das Werk als Stichprobe vertieft überprüft werden muss. Der Verlag wird darüber informiert. In diesem Fall wird wie im Begutachtungsverfahren die Einhaltung aller Zulassungsvoraussetzungen geprüft.
Unterschiede der Zulassungsverfahren
Die Schulbuchzulassungsverordnung (SBZVO) für Baden-Württemberg unterscheidet zwischen vereinfachtem Verfahren und Begutachtungsverfahren. Im § 4 SBZVO wird aufgeführt, in welchen Fächern nach welchem Verfahren zugelassen wird bzw. ob Zulassungsfreiheit besteht.
Im Begutachtungsverfahren wird eine Begutachtung veranlasst. Im Rahmen dieses Verfahrens wird die Einhaltung aller Zulassungsvoraussetzungen geprüft.
Im vereinfachten Verfahren werden zunächst alle formalen Vorgaben der Antragstellung geprüft. Hier bestätigt der Verlag u. a. die Einhaltung aller Zulassungsvoraussetzungen. Zur Qualitätssicherung werden diese Schulbücher nach unterschiedlichen und wechselnden Schwerpunkten gesichtet. Hierbei erkannte Mängel werden den Verlagen zurückgemeldet. Anders als im Begutachtungsverfahren wird dabei nicht die Einhaltung aller Zulassungsvoraussetzungen geprüft. Eine eventuelle Mängelliste umfasst somit nicht unbedingt alle Mängel im Werk. Die Richtigkeit der der Zulassung zugrunde liegenden Erklärung kann auch nach erfolgter Zulassung überprüft werden.
Das Ergebnis der Sichtung kann auch ergeben, dass das Werk als Stichprobe vertieft überprüft werden muss. Der Verlag wird darüber informiert. In diesem Fall wird wie im Begutachtungsverfahren die Einhaltung aller Zulassungsvoraussetzungen geprüft.
Unterschiede der Zulassungsverfahren
Die Schulbuchzulassungsverordnung (SBZVO) für Baden-Württemberg unterscheidet zwischen vereinfachtem Verfahren und Begutachtungsverfahren. Im § 4 SBZVO wird aufgeführt, in welchen Fächern nach welchem Verfahren zugelassen wird bzw. ob Zulassungsfreiheit besteht.
Im Begutachtungsverfahren wird eine Begutachtung veranlasst. Im Rahmen dieses Verfahrens wird die Einhaltung aller Zulassungsvoraussetzungen geprüft.
Im vereinfachten Verfahren werden zunächst alle formalen Vorgaben der Antragstellung geprüft. Hier bestätigt der Verlag u. a. die Einhaltung aller Zulassungsvoraussetzungen. Zur Qualitätssicherung werden diese Schulbücher nach unterschiedlichen und wechselnden Schwerpunkten gesichtet. Hierbei erkannte Mängel werden den Verlagen zurückgemeldet. Anders als im Begutachtungsverfahren wird dabei nicht die Einhaltung aller Zulassungsvoraussetzungen geprüft. Eine eventuelle Mängelliste umfasst somit nicht unbedingt alle Mängel im Werk. Die Richtigkeit der der Zulassung zugrunde liegenden Erklärung kann auch nach erfolgter Zulassung überprüft werden.
Das Ergebnis der Sichtung kann auch ergeben, dass das Werk als Stichprobe vertieft überprüft werden muss. Der Verlag wird darüber informiert. In diesem Fall wird wie im Begutachtungsverfahren die Einhaltung aller Zulassungsvoraussetzungen geprüft.
Teilbandregelung sowie der Unterschied zwischen Exposé und Konzept zur Weiterführung
Ein Lehrbuch muss immer einen ganzen Fachplan abdecken, auch wenn er mehrjährig angelegt ist, z. B. Klassen 5/6. Ist ein Lehrbuch für einen Bildungsstandard, eine Niveaustufe oder einen Lehrplan zu umfangreich, können mehrere Teilbände hergestellt werden. In jedem Zulassungsverfahren wird bei Einreichung von Einzelbänden, die nur Teilbereiche des Bildungsstandards eines Faches oder Fächerverbundes abdecken, ein verbindliches Konzept benötigt, aus dem die geplante Weiterführung des Lehrwerks zur Erfüllung des zwei- bis dreijährigen Bildungsstandards ersichtlich wird. Das Konzept muss erkennbar machen, dass insgesamt der mehrjährige Fachplan abgedeckt wird, beispielsweise durch ein Inhaltsverzeichnis mit mindestens zwei Ebenen.
Ein Teilband kann somit zugelassen werden, auch wenn die Folgebände noch nicht fertiggestellt wurden. Es erfolgt jedoch keine Zulassung für eine Klasse, wie z. B. Klasse 5, sondern in diesem Beispiel zum Bildungsstandard eines Fachs Klasse 5/6 Teilband 1. Sollten sich anschließend in der Gesamtschau aller Teilbände Mängel in der Abdeckung des Fachplans zeigen, kann dies auch Rückwirkung auf die Zulassung des ersten Teilbands haben.
Von Teilbänden wird übrigens nicht gesprochen, wenn die Bände einer Buchreihe jeweils einen ganzen Fachplan abdecken. Wenn also eine Buchreihe mit drei Werken die Fachpläne 5/6, 7/8/9 und 10 abdeckt, spricht man im Sinne der Schulbuchzulassung nicht von Teilbänden.
Ein Antrag im Begutachtungsverfahren enthält ein Exposé, aus dem hervorgeht, auf welche Kompetenzen oder Lehrplaneinheiten die einzelnen Inhalte des Schulbuches jeweils schwerpunktmäßig ausgerichtet sind. Das Exposé wird nicht im vereinfachten Verfahren benötigt, kann jedoch beigelegt werden.
Teilbandregelung sowie der Unterschied zwischen Exposé und Konzept zur Weiterführung
Ein Lehrbuch muss immer einen ganzen Fachplan abdecken, auch wenn er mehrjährig angelegt ist, z. B. Klassen 5/6. Ist ein Lehrbuch für einen Bildungsstandard, eine Niveaustufe oder einen Lehrplan zu umfangreich, können mehrere Teilbände hergestellt werden. In jedem Zulassungsverfahren wird bei Einreichung von Einzelbänden, die nur Teilbereiche des Bildungsstandards eines Faches oder Fächerverbundes abdecken, ein verbindliches Konzept benötigt, aus dem die geplante Weiterführung des Lehrwerks zur Erfüllung des zwei- bis dreijährigen Bildungsstandards ersichtlich wird. Das Konzept muss erkennbar machen, dass insgesamt der mehrjährige Fachplan abgedeckt wird, beispielsweise durch ein Inhaltsverzeichnis mit mindestens zwei Ebenen.
Ein Teilband kann somit zugelassen werden, auch wenn die Folgebände noch nicht fertiggestellt wurden. Es erfolgt jedoch keine Zulassung für eine Klasse, wie z. B. Klasse 5, sondern in diesem Beispiel zum Bildungsstandard eines Fachs Klasse 5/6 Teilband 1. Sollten sich anschließend in der Gesamtschau aller Teilbände Mängel in der Abdeckung des Fachplans zeigen, kann dies auch Rückwirkung auf die Zulassung des ersten Teilbands haben.
Von Teilbänden wird übrigens nicht gesprochen, wenn die Bände einer Buchreihe jeweils einen ganzen Fachplan abdecken. Wenn also eine Buchreihe mit drei Werken die Fachpläne 5/6, 7/8/9 und 10 abdeckt, spricht man im Sinne der Schulbuchzulassung nicht von Teilbänden.
Ein Antrag im Begutachtungsverfahren enthält ein Exposé, aus dem hervorgeht, auf welche Kompetenzen oder Lehrplaneinheiten die einzelnen Inhalte des Schulbuches jeweils schwerpunktmäßig ausgerichtet sind. Das Exposé wird nicht im vereinfachten Verfahren benötigt, kann jedoch beigelegt werden.
Teilbandregelung sowie der Unterschied zwischen Exposé und Konzept zur Weiterführung
Ein Lehrbuch muss immer einen ganzen Fachplan abdecken, auch wenn er mehrjährig angelegt ist, z. B. Klassen 5/6. Ist ein Lehrbuch für einen Bildungsstandard, eine Niveaustufe oder einen Lehrplan zu umfangreich, können mehrere Teilbände hergestellt werden. In jedem Zulassungsverfahren wird bei Einreichung von Einzelbänden, die nur Teilbereiche des Bildungsstandards eines Faches oder Fächerverbundes abdecken, ein verbindliches Konzept benötigt, aus dem die geplante Weiterführung des Lehrwerks zur Erfüllung des zwei- bis dreijährigen Bildungsstandards ersichtlich wird. Das Konzept muss erkennbar machen, dass insgesamt der mehrjährige Fachplan abgedeckt wird, beispielsweise durch ein Inhaltsverzeichnis mit mindestens zwei Ebenen.
Ein Teilband kann somit zugelassen werden, auch wenn die Folgebände noch nicht fertiggestellt wurden. Es erfolgt jedoch keine Zulassung für eine Klasse, wie z. B. Klasse 5, sondern in diesem Beispiel zum Bildungsstandard eines Fachs Klasse 5/6 Teilband 1. Sollten sich anschließend in der Gesamtschau aller Teilbände Mängel in der Abdeckung des Fachplans zeigen, kann dies auch Rückwirkung auf die Zulassung des ersten Teilbands haben.
Von Teilbänden wird übrigens nicht gesprochen, wenn die Bände einer Buchreihe jeweils einen ganzen Fachplan abdecken. Wenn also eine Buchreihe mit drei Werken die Fachpläne 5/6, 7/8/9 und 10 abdeckt, spricht man im Sinne der Schulbuchzulassung nicht von Teilbänden.
Ein Antrag im Begutachtungsverfahren enthält ein Exposé, aus dem hervorgeht, auf welche Kompetenzen oder Lehrplaneinheiten die einzelnen Inhalte des Schulbuches jeweils schwerpunktmäßig ausgerichtet sind. Das Exposé wird nicht im vereinfachten Verfahren benötigt, kann jedoch beigelegt werden.
Belegexemplare und Prüfexemplare
Die Schulbuchzulassungsverordnung sieht bei der Antragstellung im vereinfachten Verfahren die Vorlage von zwei fertig gedruckten Belegexemplaren vor (§ 6 Abs. 2 Ziffer 7).
Es kann somit keine endgültige Entscheidung auf Basis von Ringbuchfassungen oder Korrekturseiten erfolgen. Eine Zulassungsentscheidung zur endgültigen Zulassung kann ausschließlich auf Basis eines fertig gedruckten Belegexemplars in der Endfassung vorgenommen werden.
Im Begutachtungsverfahren ist die Vorlage eines Prüfexemplars in drucktechnisch vorläufiger Fassung zulässig. Das Prüfexemplar muss dabei so ausgestaltet sein, dass die Einhaltung der inhaltlichen Zulassungsvoraussetzungen vollständig überprüft werden kann. Vorversionen mit Platzhaltern, fehlenden Elementen wie Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Quellen- oder Abbildungsnachweisen sowie nicht endlektorierte Vorversionen, etwa mit einer Häufung sprachlicher Mängel, werden nicht als drucktechnisch vorläufige Fassungen anerkannt.
Auch bei diesem Verfahren müssen spätestens im Folgeantrag zu einer endgültigen Zulassung eine fertig gedruckte Endfassung vorliegen. Eingesandte vorläufige Ringbuchfassungen oder Einzelseiten können nicht Grundlage einer Zulassung sein.
Das Belegexemplar (gedruckte Endfassung), das mit einem Folgeantrag eingereicht wird, kann sich von der ursprünglichen Prüffassung unterscheiden (z. B. Mängelbeseitigung, weitere Verbesserungen, ggf. auch unter Berücksichtigung von Vorgaben anderer Bundesländer). Alle Änderungen müssen angezeigt werden. Eine Nachprüfung kann sich dann auf diese Änderungen beschränken. Werden nicht angezeigte Änderungen entdeckt, wird der Verlag um eine vollständige Übersicht gebeten.
Belegexemplare und Prüfexemplare
Die Schulbuchzulassungsverordnung sieht bei der Antragstellung im vereinfachten Verfahren die Vorlage von zwei fertig gedruckten Belegexemplaren vor (§ 6 Abs. 2 Ziffer 7).
Es kann somit keine endgültige Entscheidung auf Basis von Ringbuchfassungen oder Korrekturseiten erfolgen. Eine Zulassungsentscheidung zur endgültigen Zulassung kann ausschließlich auf Basis eines fertig gedruckten Belegexemplars in der Endfassung vorgenommen werden.
Im Begutachtungsverfahren ist die Vorlage eines Prüfexemplars in drucktechnisch vorläufiger Fassung zulässig. Das Prüfexemplar muss dabei so ausgestaltet sein, dass die Einhaltung der inhaltlichen Zulassungsvoraussetzungen vollständig überprüft werden kann. Vorversionen mit Platzhaltern, fehlenden Elementen wie Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Quellen- oder Abbildungsnachweisen sowie nicht endlektorierte Vorversionen, etwa mit einer Häufung sprachlicher Mängel, werden nicht als drucktechnisch vorläufige Fassungen anerkannt.
Auch bei diesem Verfahren müssen spätestens im Folgeantrag zu einer endgültigen Zulassung eine fertig gedruckte Endfassung vorliegen. Eingesandte vorläufige Ringbuchfassungen oder Einzelseiten können nicht Grundlage einer Zulassung sein.
Das Belegexemplar (gedruckte Endfassung), das mit einem Folgeantrag eingereicht wird, kann sich von der ursprünglichen Prüffassung unterscheiden (z. B. Mängelbeseitigung, weitere Verbesserungen, ggf. auch unter Berücksichtigung von Vorgaben anderer Bundesländer). Alle Änderungen müssen angezeigt werden. Eine Nachprüfung kann sich dann auf diese Änderungen beschränken. Werden nicht angezeigte Änderungen entdeckt, wird der Verlag um eine vollständige Übersicht gebeten.
Belegexemplare und Prüfexemplare
Die Schulbuchzulassungsverordnung sieht bei der Antragstellung im vereinfachten Verfahren die Vorlage von zwei fertig gedruckten Belegexemplaren vor (§ 6 Abs. 2 Ziffer 7).
Es kann somit keine endgültige Entscheidung auf Basis von Ringbuchfassungen oder Korrekturseiten erfolgen. Eine Zulassungsentscheidung zur endgültigen Zulassung kann ausschließlich auf Basis eines fertig gedruckten Belegexemplars in der Endfassung vorgenommen werden.
Im Begutachtungsverfahren ist die Vorlage eines Prüfexemplars in drucktechnisch vorläufiger Fassung zulässig. Das Prüfexemplar muss dabei so ausgestaltet sein, dass die Einhaltung der inhaltlichen Zulassungsvoraussetzungen vollständig überprüft werden kann. Vorversionen mit Platzhaltern, fehlenden Elementen wie Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Quellen- oder Abbildungsnachweisen sowie nicht endlektorierte Vorversionen, etwa mit einer Häufung sprachlicher Mängel, werden nicht als drucktechnisch vorläufige Fassungen anerkannt.
Auch bei diesem Verfahren müssen spätestens im Folgeantrag zu einer endgültigen Zulassung eine fertig gedruckte Endfassung vorliegen. Eingesandte vorläufige Ringbuchfassungen oder Einzelseiten können nicht Grundlage einer Zulassung sein.
Das Belegexemplar (gedruckte Endfassung), das mit einem Folgeantrag eingereicht wird, kann sich von der ursprünglichen Prüffassung unterscheiden (z. B. Mängelbeseitigung, weitere Verbesserungen, ggf. auch unter Berücksichtigung von Vorgaben anderer Bundesländer). Alle Änderungen müssen angezeigt werden. Eine Nachprüfung kann sich dann auf diese Änderungen beschränken. Werden nicht angezeigte Änderungen entdeckt, wird der Verlag um eine vollständige Übersicht gebeten.
Niveaustufen und Schularten
Mit dem gemeinsamen Bildungsplan der Sekundarstufe I an allgemein bildenden Schulen wurden 2016 die Einzelpläne für Werkrealschule, Hauptschule und Realschule abgelöst. Dieser Bildungsplan gilt für die genannten Schularten sowie für die Gemeinschaftsschule und weist durchgängig drei Niveaustufen aus:
- ein grundlegendes Niveau (G), das zum Hauptschul- und mit einer Phase der Vertiefung zum Werkrealschulabschluss führt
- ein mittleres Niveau (M), das zum Realschulabschluss führt und
- ein erweitertes gymnasiales Niveau (E), das Schülerinnen und Schülern einen neunjährigen Bildungsweg zum Abitur eröffnet.
Für das Gymnasium gibt es einen eigenständigen Bildungsplan. Dieser ist inhaltlich und strukturell mit dem gemeinsamen Bildungsplan abgestimmt.
Für die Schulbuchzulassung wurde entschieden, mit Bezug zum gemeinsamen Bildungsplan keine schulartspezifischen Zulassungen, sondern Zulassungen mit Bezug zu Niveaustufen vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 07.07.2015 hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport den Verband für Bildungsmedien folgendermaßen informiert (gekürzt):
- Die Verlage benennen bei jedem Schulbuch, welchen Bildungsplan und ggf. welches Niveau es realisiert und für welche Klassenstufe [...] es geeignet ist.
- Die Verlage können Schulbücher [...] für ein Niveau oder mehrere Niveaus des Bildungsplans Sek. I erstellen und selbst entscheiden, welche praktische Realisation (ein gemeinsames Buch, ggf. mit Teilbänden) sie wählen möchten.
- Die Zulassung erfolgt mit Blick auf die genannten Pläne, Niveaus [...] und Klassenstufen.
- Die Schulen entscheiden im Blick auf ihre Schülerschaft und ihre Bildungsgänge, welche Bücher sie verwenden möchten, der an der Schule verpflichtend geltende Bildungsplan muss dabei berücksichtigt sein.
- Gemeinschaftsschulen entscheiden selbst, ob sie Schulbücher für Niveau G und/oder Niveau M und/oder Niveau E beschaffen, ebenso Realschulen im Blick auf die Niveaus G und M.
Dies bedeutet, dass Schulbücher zum gemeinsamen Bildungsplan der Sekundarstufe I nicht alle Niveaus G, M und E abdecken müssen.
Insbesondere Schulbücher, die für die Realschule konzipiert sind, können sich auf die Niveaus G und M beschränken, wobei einzelne E-Erweiterungen gestattet sind, ggf. mit Kenntlichmachung. Diese Schulbücher (nur G und M) können auch an der Gemeinschaftsschule eingesetzt werden.
Für eine Zulassung, die die Niveaustufe E beinhaltet, müssen alle Anforderungen zum Niveau E erfüllt sein.
Niveaustufen und Schularten
Mit dem gemeinsamen Bildungsplan der Sekundarstufe I an allgemein bildenden Schulen wurden 2016 die Einzelpläne für Werkrealschule, Hauptschule und Realschule abgelöst. Dieser Bildungsplan gilt für die genannten Schularten sowie für die Gemeinschaftsschule und weist durchgängig drei Niveaustufen aus:
- ein grundlegendes Niveau (G), das zum Hauptschul- und mit einer Phase der Vertiefung zum Werkrealschulabschluss führt
- ein mittleres Niveau (M), das zum Realschulabschluss führt und
- ein erweitertes gymnasiales Niveau (E), das Schülerinnen und Schülern einen neunjährigen Bildungsweg zum Abitur eröffnet.
Für das Gymnasium gibt es einen eigenständigen Bildungsplan. Dieser ist inhaltlich und strukturell mit dem gemeinsamen Bildungsplan abgestimmt.
Für die Schulbuchzulassung wurde entschieden, mit Bezug zum gemeinsamen Bildungsplan keine schulartspezifischen Zulassungen, sondern Zulassungen mit Bezug zu Niveaustufen vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 07.07.2015 hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport den Verband für Bildungsmedien folgendermaßen informiert (gekürzt):
- Die Verlage benennen bei jedem Schulbuch, welchen Bildungsplan und ggf. welches Niveau es realisiert und für welche Klassenstufe [...] es geeignet ist.
- Die Verlage können Schulbücher [...] für ein Niveau oder mehrere Niveaus des Bildungsplans Sek. I erstellen und selbst entscheiden, welche praktische Realisation (ein gemeinsames Buch, ggf. mit Teilbänden) sie wählen möchten.
- Die Zulassung erfolgt mit Blick auf die genannten Pläne, Niveaus [...] und Klassenstufen.
- Die Schulen entscheiden im Blick auf ihre Schülerschaft und ihre Bildungsgänge, welche Bücher sie verwenden möchten, der an der Schule verpflichtend geltende Bildungsplan muss dabei berücksichtigt sein.
- Gemeinschaftsschulen entscheiden selbst, ob sie Schulbücher für Niveau G und/oder Niveau M und/oder Niveau E beschaffen, ebenso Realschulen im Blick auf die Niveaus G und M.
Dies bedeutet, dass Schulbücher zum gemeinsamen Bildungsplan der Sekundarstufe I nicht alle Niveaus G, M und E abdecken müssen.
Insbesondere Schulbücher, die für die Realschule konzipiert sind, können sich auf die Niveaus G und M beschränken, wobei einzelne E-Erweiterungen gestattet sind, ggf. mit Kenntlichmachung. Diese Schulbücher (nur G und M) können auch an der Gemeinschaftsschule eingesetzt werden.
Für eine Zulassung, die die Niveaustufe E beinhaltet, müssen alle Anforderungen zum Niveau E erfüllt sein.
Niveaustufen und Schularten
Mit dem gemeinsamen Bildungsplan der Sekundarstufe I an allgemein bildenden Schulen wurden 2016 die Einzelpläne für Werkrealschule, Hauptschule und Realschule abgelöst. Dieser Bildungsplan gilt für die genannten Schularten sowie für die Gemeinschaftsschule und weist durchgängig drei Niveaustufen aus:
- ein grundlegendes Niveau (G), das zum Hauptschul- und mit einer Phase der Vertiefung zum Werkrealschulabschluss führt
- ein mittleres Niveau (M), das zum Realschulabschluss führt und
- ein erweitertes gymnasiales Niveau (E), das Schülerinnen und Schülern einen neunjährigen Bildungsweg zum Abitur eröffnet.
Für das Gymnasium gibt es einen eigenständigen Bildungsplan. Dieser ist inhaltlich und strukturell mit dem gemeinsamen Bildungsplan abgestimmt.
Für die Schulbuchzulassung wurde entschieden, mit Bezug zum gemeinsamen Bildungsplan keine schulartspezifischen Zulassungen, sondern Zulassungen mit Bezug zu Niveaustufen vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 07.07.2015 hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport den Verband für Bildungsmedien folgendermaßen informiert (gekürzt):
- Die Verlage benennen bei jedem Schulbuch, welchen Bildungsplan und ggf. welches Niveau es realisiert und für welche Klassenstufe [...] es geeignet ist.
- Die Verlage können Schulbücher [...] für ein Niveau oder mehrere Niveaus des Bildungsplans Sek. I erstellen und selbst entscheiden, welche praktische Realisation (ein gemeinsames Buch, ggf. mit Teilbänden) sie wählen möchten.
- Die Zulassung erfolgt mit Blick auf die genannten Pläne, Niveaus [...] und Klassenstufen.
- Die Schulen entscheiden im Blick auf ihre Schülerschaft und ihre Bildungsgänge, welche Bücher sie verwenden möchten, der an der Schule verpflichtend geltende Bildungsplan muss dabei berücksichtigt sein.
- Gemeinschaftsschulen entscheiden selbst, ob sie Schulbücher für Niveau G und/oder Niveau M und/oder Niveau E beschaffen, ebenso Realschulen im Blick auf die Niveaus G und M.
Dies bedeutet, dass Schulbücher zum gemeinsamen Bildungsplan der Sekundarstufe I nicht alle Niveaus G, M und E abdecken müssen.
Insbesondere Schulbücher, die für die Realschule konzipiert sind, können sich auf die Niveaus G und M beschränken, wobei einzelne E-Erweiterungen gestattet sind, ggf. mit Kenntlichmachung. Diese Schulbücher (nur G und M) können auch an der Gemeinschaftsschule eingesetzt werden.
Für eine Zulassung, die die Niveaustufe E beinhaltet, müssen alle Anforderungen zum Niveau E erfüllt sein.
Niveaustufen und Schularten
Mit dem gemeinsamen Bildungsplan der Sekundarstufe I an allgemein bildenden Schulen wurden 2016 die Einzelpläne für Werkrealschule, Hauptschule und Realschule abgelöst. Dieser Bildungsplan gilt für die genannten Schularten sowie für die Gemeinschaftsschule und weist durchgängig drei Niveaustufen aus:
- ein grundlegendes Niveau (G), das zum Hauptschul- und mit einer Phase der Vertiefung zum Werkrealschulabschluss führt
- ein mittleres Niveau (M), das zum Realschulabschluss führt und
- ein erweitertes gymnasiales Niveau (E), das Schülerinnen und Schülern einen neunjährigen Bildungsweg zum Abitur eröffnet.
Für das Gymnasium gibt es einen eigenständigen Bildungsplan. Dieser ist inhaltlich und strukturell mit dem gemeinsamen Bildungsplan abgestimmt.
Für die Schulbuchzulassung wurde entschieden, mit Bezug zum gemeinsamen Bildungsplan keine schulartspezifischen Zulassungen, sondern Zulassungen mit Bezug zu Niveaustufen vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 07.07.2015 hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport den Verband für Bildungsmedien folgendermaßen informiert (gekürzt):
- Die Verlage benennen bei jedem Schulbuch, welchen Bildungsplan und ggf. welches Niveau es realisiert und für welche Klassenstufe [...] es geeignet ist.
- Die Verlage können Schulbücher [...] für ein Niveau oder mehrere Niveaus des Bildungsplans Sek. I erstellen und selbst entscheiden, welche praktische Realisation (ein gemeinsames Buch, ggf. mit Teilbänden) sie wählen möchten.
- Die Zulassung erfolgt mit Blick auf die genannten Pläne, Niveaus [...] und Klassenstufen.
- Die Schulen entscheiden im Blick auf ihre Schülerschaft und ihre Bildungsgänge, welche Bücher sie verwenden möchten, der an der Schule verpflichtend geltende Bildungsplan muss dabei berücksichtigt sein.
- Gemeinschaftsschulen entscheiden selbst, ob sie Schulbücher für Niveau G und/oder Niveau M und/oder Niveau E beschaffen, ebenso Realschulen im Blick auf die Niveaus G und M.
Dies bedeutet, dass Schulbücher zum gemeinsamen Bildungsplan der Sekundarstufe I nicht alle Niveaus G, M und E abdecken müssen.
Insbesondere Schulbücher, die für die Realschule konzipiert sind, können sich auf die Niveaus G und M beschränken, wobei einzelne E-Erweiterungen gestattet sind, ggf. mit Kenntlichmachung. Diese Schulbücher (nur G und M) können auch an der Gemeinschaftsschule eingesetzt werden.
Für eine Zulassung, die die Niveaustufe E beinhaltet, müssen alle Anforderungen zum Niveau E erfüllt sein.
Zulassung zu den Klassen 9 und 10
Im gemeinsamen Bildungsplan der Sekundarstufe I ist die Klasse 10 separat ausgewiesen. Es ist also
standardmäßig kein gemeinsamer Band für die Klassen 9 und 10 vorgesehen. Zulassungen erfolgen zu einem Bildungsplan, Niveau
und Klassenstufe. Für 9 und 10 gibt es in Sek. I keinen gemeinsamen Plan als Zulassungsbasis. Eine Zulassung eines
Schulbuchs, das für 9/10 ausgewiesen wird, kann also nur als Teilband bezüglich Bildungsstandards 7/8/9 und als
eigenständiger Band für Bildungsstandards 10 erfolgen. Eine solche Kombination wird gestattet, z. B.
Zulassung Bildungsstandards Klassen 7/8/9 Teilband 2 und Klasse 10.
Es wird daran erinnert, dass der Bildungsplan streng einzuhalten ist. Verschiebungen von Kompetenzen in Schulbüchern,
z. B. von Klasse 9 nach Klasse 10, mit der Begründung, das werde traditionell an Realschulen so gemacht, sind
nicht gestattet. Auch nicht aus sonstigen didaktischen Gründen.
Am Gymnasium erfolgt eine Zulassung zu den Bildungsstandards 9/10. Sollte das Schulbuch in Teilbänden erscheinen, so ist zu beachten, dass der Bildungsplan teilweise vorschreibt, was in Klasse 9 und was in Klasse 10 umzusetzen ist (siehe Abstimmungsbedarf mit dem Bildungsplan Sek. I). Dies ist bei Teilbänden zu berücksichtigen.
Zulassung zu den Klassen 9 und 10
Im gemeinsamen Bildungsplan der Sekundarstufe I ist die Klasse 10 separat ausgewiesen. Es ist also
standardmäßig kein gemeinsamer Band für die Klassen 9 und 10 vorgesehen. Zulassungen erfolgen zu einem Bildungsplan, Niveau
und Klassenstufe. Für 9 und 10 gibt es in Sek. I keinen gemeinsamen Plan als Zulassungsbasis. Eine Zulassung eines
Schulbuchs, das für 9/10 ausgewiesen wird, kann also nur als Teilband bezüglich Bildungsstandards 7/8/9 und als
eigenständiger Band für Bildungsstandards 10 erfolgen. Eine solche Kombination wird gestattet, z. B.
Zulassung Bildungsstandards Klassen 7/8/9 Teilband 2 und Klasse 10.
Es wird daran erinnert, dass der Bildungsplan streng einzuhalten ist. Verschiebungen von Kompetenzen in Schulbüchern,
z. B. von Klasse 9 nach Klasse 10, mit der Begründung, das werde traditionell an Realschulen so gemacht, sind
nicht gestattet. Auch nicht aus sonstigen didaktischen Gründen.
Am Gymnasium erfolgt eine Zulassung zu den Bildungsstandards 9/10. Sollte das Schulbuch in Teilbänden erscheinen, so ist zu beachten, dass der Bildungsplan teilweise vorschreibt, was in Klasse 9 und was in Klasse 10 umzusetzen ist (siehe Abstimmungsbedarf mit dem Bildungsplan Sek. I). Dies ist bei Teilbänden zu berücksichtigen.
Zulassung zu den Klassen 9 und 10
Im gemeinsamen Bildungsplan der Sekundarstufe I ist die Klasse 10 separat ausgewiesen. Es ist also
standardmäßig kein gemeinsamer Band für die Klassen 9 und 10 vorgesehen. Zulassungen erfolgen zu einem Bildungsplan, Niveau
und Klassenstufe. Für 9 und 10 gibt es in Sek. I keinen gemeinsamen Plan als Zulassungsbasis. Eine Zulassung eines
Schulbuchs, das für 9/10 ausgewiesen wird, kann also nur als Teilband bezüglich Bildungsstandards 7/8/9 und als
eigenständiger Band für Bildungsstandards 10 erfolgen. Eine solche Kombination wird gestattet, z. B.
Zulassung Bildungsstandards Klassen 7/8/9 Teilband 2 und Klasse 10.
Es wird daran erinnert, dass der Bildungsplan streng einzuhalten ist. Verschiebungen von Kompetenzen in Schulbüchern,
z. B. von Klasse 9 nach Klasse 10, mit der Begründung, das werde traditionell an Realschulen so gemacht, sind
nicht gestattet. Auch nicht aus sonstigen didaktischen Gründen.
Am Gymnasium erfolgt eine Zulassung zu den Bildungsstandards 9/10. Sollte das Schulbuch in Teilbänden erscheinen, so ist zu beachten, dass der Bildungsplan teilweise vorschreibt, was in Klasse 9 und was in Klasse 10 umzusetzen ist (siehe Abstimmungsbedarf mit dem Bildungsplan Sek. I). Dies ist bei Teilbänden zu berücksichtigen.
Mängelliste und Stellungnahme der Redaktion
Die Verlage erhalten eine Anlage mit (1) zu beseitigenden Mängeln, die nach Unterkategorien strukturiert sind, mit (2) Angaben und Umsetzungen, die zu prüfen sind und (3) Hinweisen und Anregungen. Es wird zwischen Einzelmängeln, die in der Regel mit Seitenangabe aufgeführt werden, und generellen Mängeln unterschieden. Generelle Mängel sind entweder von grundsätzlicher Bedeutung, ohne dass eine Seitenzahl angegeben werden kann, oder es handelt sich um eine Fehlerhäufung (z. B. bezüglich Rechtschreibung, Gender, Fachsprache, Abbildungsqualität, Sicherheitsaspekte). Bei Fehlerhäufungen werden nur Beispiele aufgeführt. Es ist Aufgabe der Verlagsredaktion, weitere Mängel dieser Art im gesamten Werk zu suchen und zu beseitigen. Die Liste ist als Tabelle angelegt und wird auch digital bereitgestellt, so dass Redaktionen ihre Stellungnahmen in der rechten Tabellenspalte eintragen können. Je aufgeführtem Mangel ist eine Stellungnahme zu erstellen. Im Falle der Mängelbeseitigung reicht „Mangel beseitigt". Hält die Redaktion an der ursprünglichen Darstellung fest, so erläutert sie die tragenden Gründe hierfür in der rechten Tabellenspalte. Nur Stellungnahmen zur Unterkategorie Hinweise und Anregungen sind optional.
Die Stellungnahmen müssen zusammen mit dem Folgeantrag (siehe www.schulbuchlisten-bw.de) und dem aktualisierten Belegexemplar zur endgültigen Zulassung schriftlich und postalisch vorgelegt werden. Ein ausschließlich digitaler Versand ist nicht ausreichend.
Mängelliste und Stellungnahme der Redaktion
Die Verlage erhalten eine Anlage mit (1) zu beseitigenden Mängeln, die nach Unterkategorien strukturiert sind, mit (2) Angaben und Umsetzungen, die zu prüfen sind und (3) Hinweisen und Anregungen. Es wird zwischen Einzelmängeln, die in der Regel mit Seitenangabe aufgeführt werden, und generellen Mängeln unterschieden. Generelle Mängel sind entweder von grundsätzlicher Bedeutung, ohne dass eine Seitenzahl angegeben werden kann, oder es handelt sich um eine Fehlerhäufung (z. B. bezüglich Rechtschreibung, Gender, Fachsprache, Abbildungsqualität, Sicherheitsaspekte). Bei Fehlerhäufungen werden nur Beispiele aufgeführt. Es ist Aufgabe der Verlagsredaktion, weitere Mängel dieser Art im gesamten Werk zu suchen und zu beseitigen. Die Liste ist als Tabelle angelegt und wird auch digital bereitgestellt, so dass Redaktionen ihre Stellungnahmen in der rechten Tabellenspalte eintragen können. Je aufgeführtem Mangel ist eine Stellungnahme zu erstellen. Im Falle der Mängelbeseitigung reicht „Mangel beseitigt". Hält die Redaktion an der ursprünglichen Darstellung fest, so erläutert sie die tragenden Gründe hierfür in der rechten Tabellenspalte. Nur Stellungnahmen zur Unterkategorie Hinweise und Anregungen sind optional.
Die Stellungnahmen müssen zusammen mit dem Folgeantrag (siehe www.schulbuchlisten-bw.de) und dem aktualisierten Belegexemplar zur endgültigen Zulassung schriftlich und postalisch vorgelegt werden. Ein ausschließlich digitaler Versand ist nicht ausreichend.
Mängelliste und Stellungnahme der Redaktion
Die Verlage erhalten eine Anlage mit (1) zu beseitigenden Mängeln, die nach Unterkategorien strukturiert sind, mit (2) Angaben und Umsetzungen, die zu prüfen sind und (3) Hinweisen und Anregungen. Es wird zwischen Einzelmängeln, die in der Regel mit Seitenangabe aufgeführt werden, und generellen Mängeln unterschieden. Generelle Mängel sind entweder von grundsätzlicher Bedeutung, ohne dass eine Seitenzahl angegeben werden kann, oder es handelt sich um eine Fehlerhäufung (z. B. bezüglich Rechtschreibung, Gender, Fachsprache, Abbildungsqualität, Sicherheitsaspekte). Bei Fehlerhäufungen werden nur Beispiele aufgeführt. Es ist Aufgabe der Verlagsredaktion, weitere Mängel dieser Art im gesamten Werk zu suchen und zu beseitigen. Die Liste ist als Tabelle angelegt und wird auch digital bereitgestellt, so dass Redaktionen ihre Stellungnahmen in der rechten Tabellenspalte eintragen können. Je aufgeführtem Mangel ist eine Stellungnahme zu erstellen. Im Falle der Mängelbeseitigung reicht „Mangel beseitigt". Hält die Redaktion an der ursprünglichen Darstellung fest, so erläutert sie die tragenden Gründe hierfür in der rechten Tabellenspalte. Nur Stellungnahmen zur Unterkategorie Hinweise und Anregungen sind optional.
Die Stellungnahmen müssen zusammen mit dem Folgeantrag (siehe www.schulbuchlisten-bw.de) und dem aktualisierten Belegexemplar zur endgültigen Zulassung schriftlich und postalisch vorgelegt werden. Ein ausschließlich digitaler Versand ist nicht ausreichend.
Mängelliste und Stellungnahme der Redaktion
Die Verlage erhalten eine Anlage mit (1) zu beseitigenden Mängeln, die nach Unterkategorien strukturiert sind, mit (2) Angaben und Umsetzungen, die zu prüfen sind und (3) Hinweisen und Anregungen. Es wird zwischen Einzelmängeln, die in der Regel mit Seitenangabe aufgeführt werden, und generellen Mängeln unterschieden. Generelle Mängel sind entweder von grundsätzlicher Bedeutung, ohne dass eine Seitenzahl angegeben werden kann, oder es handelt sich um eine Fehlerhäufung (z. B. bezüglich Rechtschreibung, Gender, Fachsprache, Abbildungsqualität, Sicherheitsaspekte). Bei Fehlerhäufungen werden nur Beispiele aufgeführt. Es ist Aufgabe der Verlagsredaktion, weitere Mängel dieser Art im gesamten Werk zu suchen und zu beseitigen. Die Liste ist als Tabelle angelegt und wird auch digital bereitgestellt, so dass Redaktionen ihre Stellungnahmen in der rechten Tabellenspalte eintragen können. Je aufgeführtem Mangel ist eine Stellungnahme zu erstellen. Im Falle der Mängelbeseitigung reicht „Mangel beseitigt". Hält die Redaktion an der ursprünglichen Darstellung fest, so erläutert sie die tragenden Gründe hierfür in der rechten Tabellenspalte. Nur Stellungnahmen zur Unterkategorie Hinweise und Anregungen sind optional.
Die Stellungnahmen müssen zusammen mit dem Folgeantrag (siehe www.schulbuchlisten-bw.de) und dem aktualisierten Belegexemplar zur endgültigen Zulassung schriftlich und postalisch vorgelegt werden. Ein ausschließlich digitaler Versand ist nicht ausreichend.
Varianten der Zulassungsentscheidung
Es gibt je nach Art und Menge der Mängel unterschiedliche Varianten der Zulassung:
Zulassung:
Hier wurde entweder kein Mangel erkannt oder im vereinfachten Verfahren lediglich nach Prüfung der notwendigen Unterlagen auf Grundlage der Verpflichtungserklärung des Verlags entschieden.
Zulassung zum Andruck:
Hier liegt in der Regel eine genehmigungsfähige Prüfversion (z. B. Ringbuch) vor. Es ist ein Folgeantrag zur endgültigen Zulassung mit den gedruckten Belegexemplaren nötig.
Zulassung mit Auflage:
Hier liegt ein gedrucktes Belegexemplar vor, das Mängel aufweist, die erst in der nächsten Auflage beseitigt werden müssen. Das Werk kann an der Schule eingesetzt werden, jedoch ist für die Neuauflage ein Folgeantrag zur endgültigen Zulassung mit den gedruckten Belegexemplaren nötig. Zusagen zur Änderung oder Probeseiten reichen für eine endgültige Zulassung nicht aus.
Zulassung zum Andruck mit Auflage:
Hier liegt in der Regel eine Prüfversion (z. B. Ringbuch) mit geringen Mängeln vor. Der Verlag kann entscheiden, ob die Mängel sofort oder erst im nächsten Nachdruck beseitigt werden. In beiden Fällen ist ein Folgeantrag mit fertig gedrucktem Belegexemplar zu stellen. Wurden die Mängel beseitigt, erfolgt eine Zulassung, wenn nicht, eine Zulassung mit Auflage.
Zulassung mit Bedingung:
Hier sind die Mängel so gravierend, dass sie vor der endgültigen Zulassung beseitigt werden müssen. Es ist ein Folgeantrag zur endgültigen Zulassung zu stellen mit den gedruckten Belegexemplaren, in denen die Mängel beseitigt wurden. Zusagen zur Änderung oder Probeseiten oder Ankündigung zur Änderung in der nächsten Auflage reichen für eine endgültige Zulassung nicht aus. Das Werk darf somit an den Schulen in der vorgelegten Fassung nicht als Schulbuch eingeführt werden.
Nichtzulassung:
Hier sind die Mängel so gravierend, dass das Werk zumindest in wesentlichen Teilen neu konzipiert werden muss. Ein Neuantrag mit einem grundlegend veränderten Werk ist möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Zulassungspflicht nur Schulbücher mit Zulassung oder Zulassung mit Auflage an den Schulen eingesetzt werden dürfen. Eine Zulassung zum Andruck sowie eine Zulassung mit Bedingung reichen nicht aus. Zur Zulassung wird immer ein zum Verkaufsprodukt identisches Belegexemplar benötigt. Es dürfen also nur Schulbücher eingeführt werden, bei denen im Zulassungsschreiben vermerkt ist, dass sie in den Schulbuchlisten unter www.schulbuchlisten-bw.de veröffentlicht werden.
Varianten der Zulassungsentscheidung
Es gibt je nach Art und Menge der Mängel unterschiedliche Varianten der Zulassung:
Zulassung:
Hier wurde entweder kein Mangel erkannt oder im vereinfachten Verfahren lediglich nach Prüfung der notwendigen Unterlagen auf Grundlage der Verpflichtungserklärung des Verlags entschieden.
Zulassung zum Andruck:
Hier liegt in der Regel eine genehmigungsfähige Prüfversion (z. B. Ringbuch) vor. Es ist ein Folgeantrag zur endgültigen Zulassung mit den gedruckten Belegexemplaren nötig.
Zulassung mit Auflage:
Hier liegt ein gedrucktes Belegexemplar vor, das Mängel aufweist, die erst in der nächsten Auflage beseitigt werden müssen. Das Werk kann an der Schule eingesetzt werden, jedoch ist für die Neuauflage ein Folgeantrag zur endgültigen Zulassung mit den gedruckten Belegexemplaren nötig. Zusagen zur Änderung oder Probeseiten reichen für eine endgültige Zulassung nicht aus.
Zulassung zum Andruck mit Auflage:
Hier liegt in der Regel eine Prüfversion (z. B. Ringbuch) mit geringen Mängeln vor. Der Verlag kann entscheiden, ob die Mängel sofort oder erst im nächsten Nachdruck beseitigt werden. In beiden Fällen ist ein Folgeantrag mit fertig gedrucktem Belegexemplar zu stellen. Wurden die Mängel beseitigt, erfolgt eine Zulassung, wenn nicht, eine Zulassung mit Auflage.
Zulassung mit Bedingung:
Hier sind die Mängel so gravierend, dass sie vor der endgültigen Zulassung beseitigt werden müssen. Es ist ein Folgeantrag zur endgültigen Zulassung zu stellen mit den gedruckten Belegexemplaren, in denen die Mängel beseitigt wurden. Zusagen zur Änderung oder Probeseiten oder Ankündigung zur Änderung in der nächsten Auflage reichen für eine endgültige Zulassung nicht aus. Das Werk darf somit an den Schulen in der vorgelegten Fassung nicht als Schulbuch eingeführt werden.
Nichtzulassung:
Hier sind die Mängel so gravierend, dass das Werk zumindest in wesentlichen Teilen neu konzipiert werden muss. Ein Neuantrag mit einem grundlegend veränderten Werk ist möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Zulassungspflicht nur Schulbücher mit Zulassung oder Zulassung mit Auflage an den Schulen eingesetzt werden dürfen. Eine Zulassung zum Andruck sowie eine Zulassung mit Bedingung reichen nicht aus. Zur Zulassung wird immer ein zum Verkaufsprodukt identisches Belegexemplar benötigt. Es dürfen also nur Schulbücher eingeführt werden, bei denen im Zulassungsschreiben vermerkt ist, dass sie in den Schulbuchlisten unter www.schulbuchlisten-bw.de veröffentlicht werden.
Varianten der Zulassungsentscheidung
Es gibt je nach Art und Menge der Mängel unterschiedliche Varianten der Zulassung:
Zulassung:
Hier wurde entweder kein Mangel erkannt oder im vereinfachten Verfahren lediglich nach Prüfung der notwendigen Unterlagen auf Grundlage der Verpflichtungserklärung des Verlags entschieden.
Zulassung zum Andruck:
Hier liegt in der Regel eine genehmigungsfähige Prüfversion (z. B. Ringbuch) vor. Es ist ein Folgeantrag zur endgültigen Zulassung mit den gedruckten Belegexemplaren nötig.
Zulassung mit Auflage:
Hier liegt ein gedrucktes Belegexemplar vor, das Mängel aufweist, die erst in der nächsten Auflage beseitigt werden müssen. Das Werk kann an der Schule eingesetzt werden, jedoch ist für die Neuauflage ein Folgeantrag zur endgültigen Zulassung mit den gedruckten Belegexemplaren nötig. Zusagen zur Änderung oder Probeseiten reichen für eine endgültige Zulassung nicht aus.
Zulassung zum Andruck mit Auflage:
Hier liegt in der Regel eine Prüfversion (z. B. Ringbuch) mit geringen Mängeln vor. Der Verlag kann entscheiden, ob die Mängel sofort oder erst im nächsten Nachdruck beseitigt werden. In beiden Fällen ist ein Folgeantrag mit fertig gedrucktem Belegexemplar zu stellen. Wurden die Mängel beseitigt, erfolgt eine Zulassung, wenn nicht, eine Zulassung mit Auflage.
Zulassung mit Bedingung:
Hier sind die Mängel so gravierend, dass sie vor der endgültigen Zulassung beseitigt werden müssen. Es ist ein Folgeantrag zur endgültigen Zulassung zu stellen mit den gedruckten Belegexemplaren, in denen die Mängel beseitigt wurden. Zusagen zur Änderung oder Probeseiten oder Ankündigung zur Änderung in der nächsten Auflage reichen für eine endgültige Zulassung nicht aus. Das Werk darf somit an den Schulen in der vorgelegten Fassung nicht als Schulbuch eingeführt werden.
Nichtzulassung:
Hier sind die Mängel so gravierend, dass das Werk zumindest in wesentlichen Teilen neu konzipiert werden muss. Ein Neuantrag mit einem grundlegend veränderten Werk ist möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Zulassungspflicht nur Schulbücher mit Zulassung oder Zulassung mit Auflage an den Schulen eingesetzt werden dürfen. Eine Zulassung zum Andruck sowie eine Zulassung mit Bedingung reichen nicht aus. Zur Zulassung wird immer ein zum Verkaufsprodukt identisches Belegexemplar benötigt. Es dürfen also nur Schulbücher eingeführt werden, bei denen im Zulassungsschreiben vermerkt ist, dass sie in den Schulbuchlisten unter www.schulbuchlisten-bw.de veröffentlicht werden.
Varianten der Zulassungsentscheidung
Es gibt je nach Art und Menge der Mängel unterschiedliche Varianten der Zulassung:
Zulassung:
Hier wurde entweder kein Mangel erkannt oder im vereinfachten Verfahren lediglich nach Prüfung der notwendigen Unterlagen auf Grundlage der Verpflichtungserklärung des Verlags entschieden.
Zulassung zum Andruck:
Hier liegt in der Regel eine genehmigungsfähige Prüfversion (z. B. Ringbuch) vor. Es ist ein Folgeantrag zur endgültigen Zulassung mit den gedruckten Belegexemplaren nötig.
Zulassung mit Auflage:
Hier liegt ein gedrucktes Belegexemplar vor, das Mängel aufweist, die erst in der nächsten Auflage beseitigt werden müssen. Das Werk kann an der Schule eingesetzt werden, jedoch ist für die Neuauflage ein Folgeantrag zur endgültigen Zulassung mit den gedruckten Belegexemplaren nötig. Zusagen zur Änderung oder Probeseiten reichen für eine endgültige Zulassung nicht aus.
Zulassung zum Andruck mit Auflage:
Hier liegt in der Regel eine Prüfversion (z. B. Ringbuch) mit geringen Mängeln vor. Der Verlag kann entscheiden, ob die Mängel sofort oder erst im nächsten Nachdruck beseitigt werden. In beiden Fällen ist ein Folgeantrag mit fertig gedrucktem Belegexemplar zu stellen. Wurden die Mängel beseitigt, erfolgt eine Zulassung, wenn nicht, eine Zulassung mit Auflage.
Zulassung mit Bedingung:
Hier sind die Mängel so gravierend, dass sie vor der endgültigen Zulassung beseitigt werden müssen. Es ist ein Folgeantrag zur endgültigen Zulassung zu stellen mit den gedruckten Belegexemplaren, in denen die Mängel beseitigt wurden. Zusagen zur Änderung oder Probeseiten oder Ankündigung zur Änderung in der nächsten Auflage reichen für eine endgültige Zulassung nicht aus. Das Werk darf somit an den Schulen in der vorgelegten Fassung nicht als Schulbuch eingeführt werden.
Nichtzulassung:
Hier sind die Mängel so gravierend, dass das Werk zumindest in wesentlichen Teilen neu konzipiert werden muss. Ein Neuantrag mit einem grundlegend veränderten Werk ist möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Zulassungspflicht nur Schulbücher mit Zulassung oder Zulassung mit Auflage an den Schulen eingesetzt werden dürfen. Eine Zulassung zum Andruck sowie eine Zulassung mit Bedingung reichen nicht aus. Zur Zulassung wird immer ein zum Verkaufsprodukt identisches Belegexemplar benötigt. Es dürfen also nur Schulbücher eingeführt werden, bei denen im Zulassungsschreiben vermerkt ist, dass sie in den Schulbuchlisten unter www.schulbuchlisten-bw.de veröffentlicht werden.
Varianten der Zulassungsentscheidung
Es gibt je nach Art und Menge der Mängel unterschiedliche Varianten der Zulassung:
Zulassung:
Hier wurde entweder kein Mangel erkannt oder im vereinfachten Verfahren lediglich nach Prüfung der notwendigen Unterlagen auf Grundlage der Verpflichtungserklärung des Verlags entschieden.
Zulassung zum Andruck:
Hier liegt in der Regel eine genehmigungsfähige Prüfversion (z. B. Ringbuch) vor. Es ist ein Folgeantrag zur endgültigen Zulassung mit den gedruckten Belegexemplaren nötig.
Zulassung mit Auflage:
Hier liegt ein gedrucktes Belegexemplar vor, das Mängel aufweist, die erst in der nächsten Auflage beseitigt werden müssen. Das Werk kann an der Schule eingesetzt werden, jedoch ist für die Neuauflage ein Folgeantrag zur endgültigen Zulassung mit den gedruckten Belegexemplaren nötig. Zusagen zur Änderung oder Probeseiten reichen für eine endgültige Zulassung nicht aus.
Zulassung zum Andruck mit Auflage:
Hier liegt in der Regel eine Prüfversion (z. B. Ringbuch) mit geringen Mängeln vor. Der Verlag kann entscheiden, ob die Mängel sofort oder erst im nächsten Nachdruck beseitigt werden. In beiden Fällen ist ein Folgeantrag mit fertig gedrucktem Belegexemplar zu stellen. Wurden die Mängel beseitigt, erfolgt eine Zulassung, wenn nicht, eine Zulassung mit Auflage.
Zulassung mit Bedingung:
Hier sind die Mängel so gravierend, dass sie vor der endgültigen Zulassung beseitigt werden müssen. Es ist ein Folgeantrag zur endgültigen Zulassung zu stellen mit den gedruckten Belegexemplaren, in denen die Mängel beseitigt wurden. Zusagen zur Änderung oder Probeseiten oder Ankündigung zur Änderung in der nächsten Auflage reichen für eine endgültige Zulassung nicht aus. Das Werk darf somit an den Schulen in der vorgelegten Fassung nicht als Schulbuch eingeführt werden.
Nichtzulassung:
Hier sind die Mängel so gravierend, dass das Werk zumindest in wesentlichen Teilen neu konzipiert werden muss. Ein Neuantrag mit einem grundlegend veränderten Werk ist möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Zulassungspflicht nur Schulbücher mit Zulassung oder Zulassung mit Auflage an den Schulen eingesetzt werden dürfen. Eine Zulassung zum Andruck sowie eine Zulassung mit Bedingung reichen nicht aus. Zur Zulassung wird immer ein zum Verkaufsprodukt identisches Belegexemplar benötigt. Es dürfen also nur Schulbücher eingeführt werden, bei denen im Zulassungsschreiben vermerkt ist, dass sie in den Schulbuchlisten unter www.schulbuchlisten-bw.de veröffentlicht werden.