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Schulbuchzulassung

Digitale Medien

Digitale Medien sind Druckwerken gleichgestellt. Demnach unterliegen zulassungspflichtige digitale Medien den gleichen Zulassungsvoraussetzungen wie die Druckwerke. Sie müssen damit u. a. als notwendiges Lernmittel im Lernmittelverzeichnis ausgewiesen sein sowie in der Regel inhaltlich ein oder mehrere Schuljahre umfassen.

Antragstellung

Für jedes digitale Medium, das als Schulbuch zugelassen werden soll, ist ein eigener Zulassungsantrag zu stellen. Dies ist unabhängig von der Umsetzungskonzeption, z. B. eine inhaltsgleiche PDF zum Druckwerk, eine mediale Erweiterung (z. B. als Teilband zu einem Druckwerk) oder ein vom Druckwerk unabhängiges Medium.

Digitale Schulbücher auf Verlagsservern können kontinuierlich verbessert und aktualisiert werden. Beim Antrag auf Zulassung ist daher ein Datum der eingereichten Endfassung anzugeben. Der Zulassungsbescheid bezieht sich auf die Version mit diesem Datum.

Während der Prüfung auf Zulassung darf die Einreichungsfassung nicht geändert werden, bzw. die Änderungen müssen unverzüglich angezeigt werden, damit diese bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden können.

Umgang mit der sukzessiven Beseitigung von Mängeln (Zulassung mit Auflage)

Anders als in Druckwerken können Mängel in digitalen Medien bei der Zulassung mit der Auflage der Beseitigung in einer Neuauflage leicht in mehreren Schritten behoben werden.

Jede sukzessive Veränderung ist anzuzeigen. Nach Beseitigung aller Mängel beantragt der Verlag / Anbieter die endgültige Zulassung. Es ist jeweils anzuzeigen, was zu welchem Zeitpunkt geändert wurde. Grundsätzlich muss auch die Selbstverpflichtungserklärung (im vereinfachten Verfahren) erneuert werden. Bei entsprechenden Teiländerungen wird die Zulassung mit Auflage aufrechterhalten. Eine Änderung der Zulassung ist nach Prüfung der Änderung möglich.

Umgang mit nachträglichen Änderungen

Digitale Medien leben von der Aktualität. So können Online-Materialien ausgetauscht und ergänzt werden, wobei hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Zulassung folgendes zu beachten ist:  

Jede nachträgliche Überarbeitung wird als Neuauflage behandelt. Auch hier ist anzuzeigen und deutlich auszuweisen, was geändert wurde. Grundsätzlich muss auch die Selbstverpflichtungserklärung (im vereinfachten Verfahren) erneuert werden. Eine Änderung der Zulassung ist nach Prüfung der Änderung möglich. Bei wesentlichen Änderungen ist ein neuer Zulassungsantrag erforderlich.

Datenschutz

Die Zulassung von Schulbüchern umfasst nach den derzeitigen Vorgaben der Schulbuchzulassungsverordnung nicht die Prüfung, ob bei digitalen Werken die rechtlichen Vorgaben des Landesdatenschutzes eingehalten werden. Die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben liegt deshalb in der Verantwortung der Schulen.

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