Individuelle Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler bestimmen den Unterricht und erfordern die Gestaltung von Maßnahmen der Individualisierung und Differenzierung im Rahmen des Unterrichtsgeschehens.
Für die persönliche und schulische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist es wichtig, dass individuelle Förderbedarfe frühzeitig erkannt und Fördermaßnahmen entwickelt werden.
Dies bedeutet in der Folge, Maßnahmen der inneren Differenzierung zu planen und individuelle, klassenbezogene oder klassenübergreifende Förderkonzepte zu entwickeln. Weitere Hinweise hierzu sind in der Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderung zu finden.
In diesen Prozess werden die Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls schulische Expertinnen und Experten eingebunden. Die daraus resultierenden besonderen Fördermaßnahmen werden in einer Klassenkonferenz beraten und beschlossen. Diese sind für alle Lehrkräfte verbindlich.
Die regionalen Arbeitsstellen Kooperation (ASKO) an den Staatlichen Schulämtern informieren Eltern, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler über mögliche Unterstützungsdienste und Kooperationspartnerinnen und -partner.
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf liegt in der Verantwortung der allgemeinen Schule.
- Förderkonzepte,
- Begabtenförderung,
- Starke Basis!,
- Inklusive Bildungsangebote an der allgemeinen Schule,
- Lesen macht stark – Mathe macht stark.
Grundlegende Informationen bietet die „Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“ vom 8. März 1999, zuletzt geändert am 22. August 2008.
Die regionalen Arbeitsstellen Kooperation (ASKO) an den Staatlichen Schulämtern informieren Eltern, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler über mögliche Unterstützungsdienste und Kooperationspartnerinnen und -partner.
Besondere Förderbedürfnisse können sich ergeben bei:
Zum Ende der Schulanfangsphase sollen Schülerinnen und Schüler wichtige basale Kulturtechniken im Lesen und Rechtschreiben sowie im Rechnen erworben haben. Kinder verfügen über individuell unterschiedliche Voraussetzungen für diesen komplexen Aneignungsprozess.
Bei Schülerinnen und Schülern können aus unterschiedlichsten Gründen Schwierigkeiten oder Entwicklungsverzögerungen auftreten. Für Betroffene besteht das Risiko, dass sich sich daraus ein überdauernder Leistungsnachteil entwickelt.
Mithilfe einer lernprozessbegleitenden Diagnostik können Lehrkräfte frühzeitig Verzögerungen erkennen und ihnen mit gezielter Förderung entgegenwirken.
Die regional an den Staatlichen Schulämtern verorteten Arbeitsstellen Kooperation (ASKO) informieren im Hinblick auf den Förderbedarf mögliche innerschulische Unterstützungsdienste oder außerschulische Kooperationspartner. Auch geben sie Auskunft zu pädagogischen und schulorganisatorischen Aspekten und Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderung.
Die Verwaltungsvorschrift „Grundsätze zum Unterricht für Kinder und Jugendliche mit nichtdeutscher Herkunftssprache und geringen Deutschkenntnissen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen“ (PDF-Datei) von 2017 bezieht sich auf die Förderung
- von Schülerinnen und Schülern mit mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache und
- von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern.
Im Zentrum stehen Maßnahmen zur Sprachförderung, die als wichtiges Aufgabenfeld für alle Schularten verstanden werden.
Die Fördermaßnahmen sind auf schulorganisatorischer Ebene eingebunden, wie etwa Empfehlungen zur Nutzung von Lehrerstunden oder zur Bildung von Fördergruppen. Des Weiteren beinhaltet die Verwaltungsvorschrift Vorgaben zum Umgang mit Fremdsprachen und Möglichkeiten der Leistungsbeurteilung und Vergabe von Zeugnisnoten.
- Sprechstunden und Veranstaltungen,
- Zukunftsschulen Sprache+,
- Unterstützungsangebote im Überblick,
- Geflüchtete Kinder und Jugendliche in der Schule.
Weitere Informationen zum Thema Vorbereitungsklassen können Sie der Broschüre „Leistungsstarke und leistungsorientierte Kinder und Jugendliche in den Vorbereitungsklassen“ (PDF-Datei) des Kultusministeriums Baden-Württemberg entnehmen.
Bei Schülerinnen und Schülern können sich besondere Probleme im Verhalten und in Bezug auf die Aufmerksamkeit auf unterschiedlichste Weise zeigen.
Jedes Verhalten hat eine Ursache. Um ein Verständnis für die individuelle Verhaltensweise der Schülerin beziehungsweise des Schülers zu erhalten, ist es sinnvoll und notwendig, die Situation und das Bezugssystem, in dem das Verhalten auftritt, differenziert in den Blick zu nehmen.
Die Arbeitsstellen Kooperation (ASKO) vermitteln Kontakte zu zuständigen Ansprechpersonen beziehungsweise Unterstützungsgruppen.
Um den Unterstützungsbedarf von Schulen im Umgang mit herausforderndem Verhalten von Schülerinnen und Schülern
aufzugreifen, hat eine Projektgruppe des ZSL eine Handreichung erstellt. Unter Mitwirkung von Expertinnen und Experten verschiedener
Unterstützungsgruppen aus den Arbeitsgebieten Schulpsychologie, Prävention, Sonderpädagogik sowie aus dem Bereich
Fortbildung wurden wissenschaftlich fundierte und in der Praxis bewährte Erkenntnisse zusammengeführt und in dieser Handreichung
für Lehrkräfte und Schulen aufbereitet.
Über Jahrzehnte hat sich in Baden-Württemberg ein Unterstützungssystem für den schulischen Bereich entwickelt. Ausgehend von den unterschiedlichen Bedarfen der Schülerinnen und Schüler unterscheidet man drei grundlegende Bereiche der Zuständigkeit:
I. Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf
Hier liegt die Verantwortung bei der allgemeinen Schule.
II. Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Beratungs- und Unterstützungsbedarf
Die Schülerinnen und Schüler werden in der Verantwortung der allgemeinen Schule beschult, darüber hinaus jedoch auch durch den sonderpädagogischen Dienst unterstützt.
III. Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot
- Schülerinnen und Schüler, bei denen der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht, das in Form eines
inklusiven Bildungsangebots eingelöst wird, verbleiben in der Verantwortung der allgemeinen Schule.
- Die Sonderpädagogik unterstützt bei dieser Form des Bildungsangebots.
- Aus schulrechtlicher Sicht spricht man nur in diesem Fall von Inklusion.
- Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, das in einer kooperativen Organisationsform an der allgemeinen Schule eingelöst wird, werden in gemeinsamer Verantwortung durch die allgemeine Pädagogik und die Sonderpädagogik.
- Bei Kindern und Jugendlichen, deren Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) eingelöst wird, liegt die Verantwortung bei diesem SBBZ.
Grafische Darstellung: Bedarfe von Schülerinnen und Schülern sowie sich daraus ergebende Zuständigkeiten der Unterstützung und Förderung
Weiterführende Informationen
Die gleichnamige Verwaltungsvorschrift benennt, in welchen Bereichen sich ein besonderer Förderbedarf ergeben kann:
- bei Schwierigkeiten beim Lesen oder Rechtschreiben,
- bei Schwierigkeiten in Mathematik,
- bei mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache,
- bei besonderen Problemen im Verhalten und in Bezug auf die Aufmerksamkeit,
- bei chronischen Erkrankungen,
- bei Behinderungen und/oder
- bei Hochbegabung.
Wenn eine Behinderung, Beeinträchtigung, Benachteiligung oder chronische Erkrankung Lebensbedingungen erschwert und erhebliche Entwicklungs- und Lernprobleme auftreten, kann sonderpädagogische Unterstützung nötig sein. Der sonderpädagogische Dienst wird erst dann aktiv, wenn zunächst eine Förderung und Unterstützung im Rahmen der allgemeinen Schule stattgefunden hat, und die zur Verfügung stehen allgemeinen Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen worden sind („gestuftes Verfahren“). Ziel aller Maßnahmen ist die Optimierung von Bildungs- und Lernprozessen und damit die Stärkung von Aktivität und Teilhabe des einzelnen jungen Menschen. Weitere Hinweise sind auch in der Rahmenkonzeption Sonderpädagogischer Dienst zu finden.
Erweisen sich auch die durch den sonderpädagogischen Dienst getroffenen Maßnahmen als nicht ausreichend, so kann ein Verfahren zur Prüfung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eingeleitet werden.
- Hierzu stellen die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die Schule beim Staatlichen Schulamt einen entsprechenden Antrag.
- Im Rahmen eines sonderpädagogischen Gutachtens wird geprüft, ob dieser Anspruch besteht und welcher Förderschwerpunkt vorrangig ist.
- Kommt es zur Anspruchsfeststellung, so wird mit den Beteiligten in einer Bildungswegekonferenz am Staatlichen Schulamt der Lernort festgelegt. Handlungsleitend hierbei ist das qualitative Elternwahlrecht.
Möglichkeiten zur Einlösung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot:
- an einer allgemeinen Schule in einem inklusiven Bildungsangebot,
- in einer kooperativen Organisationsform,
- an einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ).
Hintergrund
Untersuchungen zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Deutschland (zum Beispiel KiGGS-Studie 2003–2017) weisen darauf hin, dass 15 bis 20 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von einer chronischen Krankheit oder psychosozialen Belastungsstörungen betroffen sind, die sich manchmal gar nicht oder kaum, in anderen Fällen aber auch gravierend auf den Schulalltag auswirken können.
Synchron zur Erwachsenenwelt verschiebt sich das Krankheitsspektrum bei Kindern und Jugendlichen von kurzzeitigen Krankheitsgeschehnissen und Infektionen zu chronischen Erkrankungen und psychischen Auffälligkeiten.
Bedeutung für den schulischen Kontext
Für den schulischen Kontext ist zu prüfen,
- welche Auswirkungen die chronische Erkrankung auf den Schulalltag hat,
- welche Maßnahmen getroffen werden können (zum Beispiel Nachteilsausgleich, Hausunterricht, Wiedereingliederung nach einem Klinikaufenthalt etc.) sowie
- welche Fragen geklärt werden müssen (zum Beispiel in Bezug auf die Aufsichtspflicht, den Umgang mit Medikamenten, den Datenschutz etc.).
Unterstützungsangebote
Information, Beratung und Unterstützung bieten die Arbeitsstellen Kooperation (ASKO). Deren regionale Unterstützungskompendien enthalten wichtige Daten von Anlaufstellen und Unterstützern sowie auch die Kontaktdaten des sonderpädagogischen Dienstes der zuständigen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung (SBBZ SILK).
Der Nachteilsausgleich bezeichnet Maßnahmen und Vorkehrungen, mit deren Hilfe
- Nachteile, die eine Schülerin oder ein Schüler in Folge einer Beeinträchtigung hat und die sich auf das schulische Lernen und die Beurteilung der Leistungen negativ auswirken, im Sinne der Chancengleichheit ausgeglichen werden, und
- auf diese Weise dem schulartgemäßen Niveau entsprochen werden kann.
Artikel 3 des Grundgesetzes
(3) […] Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Jeder Nachteilsausgleich strebt in seinen Grundgedanken an, Chancengleichheit und dadurch Gerechtigkeit herzustellen. Hier gilt der Gleichheitssatz „umgekehrt“: Lebenssachverhalte, die vom Wesen her unterschiedlich sind, müssen von Rechts wegen differenziert werden.
Verwaltungsvorschrift
„Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“ vom 8. März 1999, zuletzt geändert am 22. August 2008, Kapitel 2.3.1.
Anspruchsberechtigte sind Schülerinnen und Schüler, deren Beeinträchtigung (verursacht durch einen besonderen Förderbedarf oder eine Behinderung) sich nachteilig auf ihr schulisches Lernen und ihre Leistungen auswirkt.
Der Nachteilsausgleich ist
- immer eine individuell begründete und auf den entsprechenden Bedarf angepasste Einzelfallentscheidung;
- ein Instrument im zielgleichen Unterricht, da er das Anforderungsprofil unberührt lässt;
- in beruflichen Schulen nur möglich, wenn die Maßnahmen mit den Ausbildungszielen vereinbar sind;
- ein juristisch definierter, für den Einzelfall zu klärender, pädagogisch von der Schule zu verantwortender Handlungsspielraum.
- Die Entscheidung über den Nachteilsausgleich obliegt der Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung.
- Eltern und betroffene Schülerinnen und Schüler müssen frühzeitig einbezogen werden.
- Expertinnen und Experten und Gutachten können hinzugezogen werden.
- Maßnahmen des Nachteilsausgleichs dürfen nicht im Zeugnis vermerkt werden.
- Der Nachteilsausgleich ist formlos zu realisieren.
- Der Beschluss der Klassenkonferenz ist bindend für alle unterrichtenden Kolleginnen und Kollegen.
Bei der Umsetzung eines Nachteilsausgleichs sind vor allem drei Handlungsfelder zu betrachten:
- der Unterricht,
- der Schulalltag und die
- Leistungserhebung/Leistungsmessung.
Hierbei können Maßnahmen wie technische Hilfen, schulorganisatorische Maßnahmen oder auch didaktisch-methodische Maßnahmen angewandt und angepasst werden.
Diese Handlungsfelder und Maßnahmen greifen in der Regel ineinander und ergänzen sich zu einem Gesamtvorgehen.
Schulorganisatorische Maßnahmen
- Auswahl eines geeigneten Klassenzimmers (Lage, Größe, Licht- und Schallverhältnisse etc.),
- Bereitstellung eines geeigneten Sitzplatzes,
- Bereitstellung zusätzlicher Räume,
- Bildung kleiner Klassen,
- Berücksichtigung bei der Stundenplangestaltung (Randstunden, Doppelstunden, Besprechungen ermöglichen etc.),
- behindertengerechte, barrierefreie Raum-, Schulhaus- und Hofgestaltung,
- angemessene Integration bei Schulveranstaltungen,
- zweiter Satz Schulbücher
- etc.
Didaktisch-methodische Maßnahmen
- Bereitstellung von Unterrichtsmaterial in geeigneter Form und Umfang (unter Umständen bereits vorab),
- Ermöglichung von Zeitzugaben,
- Differenzierung der Aufgabenstellungen ,
- Anwendung geeigneter Unterrichtsformen und -methoden
- etc.
Technische Hilfen
- Mobiliar (Tische, Stühle etc.),
- Computer, Laptop etc.,
- Diktiermöglichkeit, Webcam etc.,
- Sehhilfen (Lupe, Bildschirmlesegerät, Tafelkamera etc.),
- Hörhilfen (Hörgerät, FM-Anlage, SoundField-Anlage etc.),
- behinderungsspezifische Hilfsmittel (Zeichentafel, Spracheingabe, spezifische Schreibgeräte etc.)
- etc.
Leistungsmessung
- Zeitverlängerung und Pausen ermöglichen,
- Klassenarbeiten in extra Räumen schreiben,
- Verwendung technischer Hilfsmittel zulassen,
- Exaktheitstoleranzen erweitern,
- Nachtermine setzen oder auf Nachschreiben verzichten (vergleiche Notenbildungsverordnung § 8 (4)),
- Prüfungsassistenz organisieren,
- adaptierte Prüfungen für seh- und hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler erstellen,
- Gewichtung von schriftlicher und mündlicher Leistung verändern (soweit jede dieser Leistungsarten eine hinreichende Gewichtung behält).
Bei einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) handelt es sich um eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, genauer um eine genetisch bedingte, neurologisch veränderte Wahrnehmungs- und Informationsverarbeitung, die in verschiedenen Ausprägungen auftritt.
Zu den Autismus-Spektrum-Störungen gehören
- der frühkindliche Autismus,
- das Asperger-Syndrom und
- der atypische Autismus.
Mit dem Begriff Autismus-Spektrum wird ausgedrückt, dass Auffälligkeiten und Schwierigkeiten in der individuellen Ausprägung und bezüglich des Schweregrads sehr unterschiedlich sein können.
Gemeinsam sind allen autistischen Störungen qualitative Veränderungen in folgenden Bereichen:
- Störungen der sozialen Interaktion,
- Beeinträchtigungen der Kommunikation,
- beschränkte, wiederholte und stereotype Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten.
Die Autismus-Spektrum-Störung erfordert eine kinder- und jugendpsychiatrische Diagnostik.
Schüler und Schülerinnen mit einer Diagnose aus dem Bereich der Autismus-Spektrum-Störungen werden entsprechend ihrer kognitiven Begabung an allen Schularten unterrichtet.
Unterstützung erhalten Schulen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern in Baden-Württemberg durch die Autismusbeauftragten bei den Staatlichen Schulämtern.
- Besonderheiten bei Menschen mit Autismus,
- rechtliche Grundlagen der schulischen Bildung,
- Unterstützungsmöglichkeiten für Schule und Unterricht,
- Übergänge zwischen Bildungseinrichtungen,
- Nachteilsausgleich (NTA),
- Aufgabenbeschreibung der Autismusbeauftragten,
- Literatur und Links.
Das umfassende Beratungs- und Unterstützungsangebot der Autismusbeauftragten richtet sich an Eltern, Schulen und Lehrkräfte.
In Baden-Württemberg gibt es Autismusbeauftragte für folgende Schularten:
- Grund-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren,
- Gymnasien,
- berufliche Schulen.
Das Vorliegen einer Diagnose aus dem Autismus-Spektrum ist Grundlage für die Arbeit der Autismusbeauftragten.
- Beratung und Unterstützung von Schulen, Eltern und Lehrkräften bei schulischen Fragestellungen,
- Informationen über Fragen der Auswirkung der Autismus-Spektrum-Störung auf das schulische Lernen,
- bei Bedarf Erhebung und Darstellung des individuellen Förderbedarfs eines Kindes im Rahmen einer pädagogischen Stellungnahme,
- Beratung bei Maßnahmen des Nachteilsausgleichs,
- Beratung bei der Suche nach der für die Schülerin oder den Schüler geeigneten Schule,
- Beratung bei der Gestaltung von Übergängen,
- Gestaltung von Elternabenden, Informationsstunden für Schulklassen und Informationen für Lehrkräfte,
- auf Nachfrage Einrichtung und Leitung von Arbeitskreisen/Austauschforen,
- multidisziplinäre Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern.
Die Autismusbeauftragten arbeiten als schulartübergreifendes Regionalteam auf der Ebene der Staatlichen Schulämter.
Auf Schulamtsebene ist ein Schulrat oder eine Schulrätin für die Autismusbeauftragten zuständig. Für den Bereich der Gymnasien und beruflichen Schulen werden bei Fragestellungen, die die Schulaufsicht betreffen, darüber hinaus bei Bedarf die RP-Referentinnen und -Referenten herangezogen.
Die Erreichbarkeit der Autismusbeauftragten ist über die Internetauftritte der jeweiligen Staatlichen Schulämter in Baden-Württemberg gewährleistet.
Die Autismusbeauftragten finden Sie anhand der Standorte der Staatlichen Schulämter Baden-Württemberg.
- Patricia Schaefer: Patricia.Schaefer@zsl.kv.bwl.de,
- Florian Eck (berufliche Schulen): Florian.Eck@zsl.kv.bwl.de.
Referat 53 des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) ist im Bereich Autismus für die Professionalisierung und Qualifizierung von Autismusbeauftragten und die Koordination des Themas in der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zuständig.
Die Autismusbeauftragten sind über den Internetauftritt der Staatlichen Schulämter Baden-Württemberg zu finden.