In der Schulbuchzulassungsverordnung (SBZVO) ist das Schulbuchzulassungsverfahren festgelegt.
Die Lernmittelverordnung (LMVO) regelt die notwendigen Lernmittel. Ein ergänzendes Lernmittelverzeichnis enthält Listen der
notwendigen Schulbücher (z. B. Lehrbuch, Sprachbuch, Lesebuch) für die einzelnen Schularten und Fächer.
Schulbuchzulassungsverordnung
Die Schulbuchzulassungsverordnung (SBZVO) ist die Grundlage des Zulassungsverfahrens. Hier wird u. a. geregelt, welche Schulbücher zulassungsfrei, welche nach dem vereinfachten Verfahren und welche nach dem Begutachtungsverfahren zulassungspflichtig sind. Auch die Zulassungsvoraussetzungen werden in der SBZVO festgelegt.
Im Gesetz zur Umsetzung des Qualitätskonzepts für die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 19. Februar 2019 wurde die Schulbuchzulassung neu geregelt.
Artikel 17 Änderung der Schulbuchzulassungsverordnung:
Die Schulbuchzulassungsverordnung vom 11. Januar 2007 (GBl. S. 3), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom
19. Oktober 2018 (GBl. S. 388, 421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Landesinstitut für Schulentwicklung“ durch die Wörter „Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL)“ ersetzt.
- In § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3 und 7 Satz 2 und § 8 werden die Wörter „Landesinstitut für Schulentwicklung“ jeweils durch die Angabe „ZSL“ ersetzt.
- § 10 wird folgender § 9 a vorangestellt:
§ 9 a Übergangsbestimmung
Über Anträge auf Schulbuchzulassung, die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Qualitätskonzepts für die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg an das Landesinstitut für Schulentwicklung gerichtet wurden, entscheidet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes das ZSL.
Schulbuchzulassungsverordnung 2007 mit Änderungen 2016 (PDF)
Lernmittelverordnung und Lernmittelverzeichnis
Die Lernmittelverordnung (LMVO) legt u. a. fest, welche Lernmittel der Schulträger den Schülerinnen und Schülern zu überlassen hat und wer entscheidet, welche Lernmittel für das jeweilige Unterrichtsfach verwendet werden.
Lernmittelverordnung 2016 (PDF)
Die für die jeweilige Schulart, das Fach und die Klassenstufen notwendigen Schulbücher ergeben sich aus dem Lernmittelverzeichnis. Das jeweilige Lernmittelverzeichnis ist zudem in der entsprechenden Schulbuchliste enthalten.
Schulbücher, die im Lernmittelverzeichnis als notwendiges Lernmittel ausgewiesen sind, dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie zum Gebrauch zugelassen wurden und soweit in der Schulbuchzulassungsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Damit sind Schulbücher oder ihnen gleichgestellte Werke, die nicht im Lernmittelverzeichnis aufgeführt sind, zulassungsfrei. Sie können im Unterricht eingesetzt werden, wenn sie den Zulassungsvoraussetzungen der SBZVO entsprechen. Hierfür ist neben der Fachkonferenz auch die Schulleitung verantwortlich.