Grundschülerinnen und Grundschüler staunen über Phänomene der Natur und begeistern sich für eigenes Erforschen und eigenes Ausprobieren. Durch Experimente im Sachunterricht wird das entdeckende Lernen gefördert und das Interesse an Naturwissenschaften geweckt. Im Unterricht Kunst/Werken der Grundschule stehen gestalterische Tätigkeiten sowie das Erfinden und Experimentieren mit Materialien im Mittelpunkt. Gestaltungsmöglichkeiten mit einfachen handwerklichen Verfahren werden erweitert.
Aus dem Bildungsplan
Ziel des naturwissenschaftlichen Unterrichts in der Grundschule ist es, dass „sich die Schülerinnen und Schüler
ausgehend von eigenen Erfahrungen und auf der Grundlage überschaubarer, exemplarischer und für sie bedeutsamer Beispiele mit
Fragen der belebten und unbelebten Natur und mit technischen Fragen auseinandersetzen. Mithilfe naturwissenschaftlicher Denk-, Arbeits- und
Handlungsweisen nehmen sie Naturphänomene und die Zusammenhänge zwischen ihnen wahr und können deren Bedeutung für die
[…] Natur erkennen, deuten und verstehen.“
(Bildungsplan 2016 Grundschule – Sachunterricht)
Naturwissenschaftliches Lernen
Mithilfe von sieben Schritten kann naturwissenschaftliches Lernen systematisch beschrieben werden. Experimente unterstützen das naturwissenschaftliche Arbeiten und den naturwissenschaftlichen Erkenntnisprozess.
- Schritt 1: Fragen stellen: „Was wollen wir herausfinden?“
- Schritt 2: Vermutungen sammeln: „Ich denke, … Wie könnte die Frage untersucht werden?“
- Schritt 3: Experiment durchführen: „Welches Material brauchen wir? Was muss ich tun?“
- Schritt 4: Beobachten: „Was ist passiert? Wie haben sich die ‚Dinge‘ im Experiment verhalten?“
- Schritt 5: Beobachtungen dokumentieren: „Was haben wir beobachtet?“
- Schritt 6: Ergebnisse austauschen: „Was haben wir festgestellt?“
- Schritt 7: Ergebnisse diskutieren: „Was wissen wir nun? Welche Vermutungen stimmen? Haben
sich neue Fragen ergeben?“
Beim selbständigen Experimentieren sammeln Grundschülerinnen und Grundschüler wertvolle Erfahrungen. Um das Experimentieren sicher zu gestalten, sollen Schülerinnen und Schüler bereits im Grundschulalter richtige Verhaltensweisen beim Experimentieren erlernen.
Um Lehrkräfte bei der sicheren Umsetzung von Schülerexperimenten im Unterricht zu unterstützen, sind auf dieser Seite wichtige Informationen und hilfreiche Tipps zusammengestellt.
Zudem werden Informationen zum Bereich Werken des Faches Kunst/Werken und zu altersgerecht eingesetzten Arbeitsmitteln gegeben.
Übersicht
Schreiben des Kultusministeriums zur Sicherheit an Grundschulen vom 12. April 2017
Um die Sicherheit im Unterricht der Grundschule zu gewährleisten, wurden in Zusammenarbeit mit der Unfallkasse Baden-Württemberg und dem ehemaligen Landesinstitut für Schulentwicklung Lehrerhinweise erarbeitet, die sicherheitsrelevante, schulorganisatorische oder aufsichtsrechtliche Fragen aufgreifen und Grundschullehrkräften eine Orientierung für ihre Unterrichtsgestaltung geben.
Schreiben des Kultusministeriums zur Sicherheit an Grundschulen
Gefahrstoffe an Grundschulen – Infodienst Schulleitung
Beachten Sie die Information des Kultusministeriums im Infodienst Schulleitung (Ausgabe 286/Mai 2019):
„An Grundschulen ist die Verwendung von Gefahrstoffen für Experimente untersagt.“
Im Infodienst Schulleitung wird zudem auf die „Verbindliche Information zur Auswahl von Gefahrstoffen an allgemein bildenden Schulen in Baden-Württemberg und vergleichbaren Fächern an beruflichen Schulen“ des Kultusministeriums verwiesen. Die Information unterstützt Grundschullehrkräfte mit Informationen zum Thema „Gefahrstoffe im Unterricht“ und ist unter www.gefahrstoffe-schule-bw.de abrufbar.
Dort heißt es u. a.: „Grundschullehrkräfte haben zu beachten, dass auch Gefahrstoffe, die in der Stoffliste DGUV Information 213-098 mit einem „+" gekennzeichnet sind, in baden-württembergischen Grundschulen nicht eingesetzt werden dürfen. [...] Dies folgt aus der Tatsache, dass Lehrkräfte an Grundschulen in der Regel nicht über die erforderliche Fachkunde nach Gefahrstoffverordnung verfügen.“
Zum Umgang mit handelsüblichen Haushaltsmitteln, die mit Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet und für den privaten Endverbrauch im Einzelhandel in Selbstbedienung erhältlich sind, informieren sich Lehrkräfte bitte in der oben genannten Information.
Allgemeine Informationen
Lehrkräfte ermitteln und beurteilen vor Beginn der Experimente mögliche Gefährdungen, verwenden altersgerechte Arbeitsmittel und treffen gegebenenfalls nötige Schutzmaßnahmen.
Bevor die Schülerinnen und Schüler mit dem Experimentieren beginnen, wird eine Einweisung in das entsprechende Experiment durch die Lehrkraft vorgenommen. Hierbei werden mögliche Gefährdungen und richtige Verhaltensweisen angesprochen.
Passend zu den verbindlichen Experimenten im Bildungsplan Sachunterricht sind die Handreichungen GS 20
Experimente für den Sachunterricht Grundschule Klasse 1 und 2 und GS 22 Experimente für den Sachunterricht Klasse 3 und 4
erschienen. Die Handreichungen beschreiben im ersten Teil allgemeine Sicherheitshinweise zum Experimentieren an Grundschulen, im zweiten
Teil Experimentieranleitungen für Schülerinnen und Schüler und im dritten Teil Beobachtungen, Auswertungen und
weiterführende Inhalte für Lehrkräfte.
Die Begleitmaterialien zu diesen Handreichungen stehen zum kostenlosen Download zur Verfügung. Bei den dort beschriebenen Experimenten sind Sicherheitshinweise beschrieben, zudem werden keine Gefahrstoffe eingesetzt.
Die Broschüren "Experimentieren.Forschen.Entdecken." der Chemieverbände Baden-Württemberg sind passend zu den Handreichungen erschienen und stehen zum Download zur Verfügung.
Sprachförderbedarf
Für Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderbedarf bietet die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung (DGUV) Materialien für das Einüben und Verstehen von Sicherheitsvorschriften an, beispielsweise zu Sicherheitszeichen
oder Gebotszeichen.
Lernmaterialien zu verschiedenen Themen (z. B. Gesundes Frühstück, Bienen) bietet die DGUV auf dem Schulportal "Lernen und Gesundheit" an.
Hinweise und Hilfestellungen zur Informationsbeschaffung für Lehrkräfte
- Bitte beachten Sie den Hinweis des Kultusministeriums im Infodienst Schulleitung (Ausgabe 286/Mai 2019):
„An Grundschulen ist die Verwendung von Gefahrstoffen für Experimente untersagt.“
- Bitte beachten Sie den expliziten Hinweis im Bildungsplan „Beim Experimentieren in der Grundschule ist der Umgang mit Gefahrstoffen zu vermeiden.“
- Bitte beachten Sie insbesondere auch das Tätigkeitsverbot bezüglich Spiritus (Ethanol) für Grundschülerinnen und
Grundschüler.
Weitere Gefahrstoffe und deren Tätigkeitsverbote finden Sie in der Stoffliste DGUV-Information 213-098 und in der „Verbindlichen Information zur Auswahl von Gefahrstoffen an allgemein bildenden Schulen in Baden-Württemberg und vergleichbaren Fächern an beruflichen Schulen“ des Kultusministeriums (siehe oben). - Lösemittelfreie Klebstoffe ersetzen Klebstoffe mit Lösungsmitteln (Gefahrstoffe).
- Heißklebepistolen werden nur von Lehrkräften eingesetzt. Schülerinnen und Schüler arbeiten aufgrund der Verbrennungsgefahr nicht mit Heißklebepistolen.
- Informationen zu Gefahrstoffen und altersgerechten Arbeitsmitteln sind speziell für Grundschulen in der Broschüre Gefahrstoffe
in Grundschulen und Kindertagesstätten, Unfallkasse Baden-Württemberg, September 2019, zusammengestellt.
- Weitere Gefährdungen durch Gefahrstoffe können bestehen, weil diese in alltäglichen Arbeitsmitteln nicht erkannt werden.
Das niedersächsische Kultusministerium hat Gefährdungen
durch Gefahrstoffe in Grundschulen zusammengestellt, diese können zur Orientierung dienen. Die landesspezifischen Anforderungen
und von Baden-Württemberg sind zu beachten und miteinzubeziehen.
- Informationen speziell für Lehrkräfte sind auf dem Informationsportal www.gefahrstoffe-schule-bw.de des Kultusministeriums unter Beteiligte/Lehrkräfte abrufbar.
Hinweise und Hilfestellungen zur Informationsbeschaffung für Schulleitungen
Informationen speziell für Schulleitungen sind auf dem Informationsportal www.gefahrstoffe-schule-bw.de des Kultusministeriums unter Beteiligte/Schulleitungen abrufbar.
Es werden u. a. Informationen zu folgenden Themen bereitgestellt:
- Aufgaben der Schulleiterin und des Schulleiters
- Pflichten der Schulleiterinnen und Schulleiter im Rahmen der Gefahrstoffverordnung
- Information für die Schulleitung zum Besuch von Schülerlaboren (z. B. Genehmigungsformulare)
Bereich Werken
Für den Bereich Werken wurde vom Kultusministerium eine Werkzeug- und Materialliste als „Empfehlung zur Umsetzung des Faches Kunst/Werken in der Grundschule“ herausgegeben.
Es werden beispielsweise wasserlösliche Flüssigfarben oder Textilfarben ohne Fixiermittel verwendet. Stoffscheren und Zackenscheren werden unter direkter Aufsicht der Lehrkraft eingesetzt. Achten Sie auf altersgerecht eingesetzte Arbeitsmittel und entsprechendes Beaufsichtigen bei Tätigkeiten mit diesen Arbeitsmitteln.
Beachten Sie zudem bitte die Hinweise in der Broschüre Gefahrstoffe in Grundschulen und Kindertagesstätten, Unfallkasse Baden-Württemberg. Verwenden Sie so weit als möglich lösemittelfreie Kleber und wasserverdünnbare Farben. Prüfen Sie, ob für dieselbe Tätigkeit ein ungefährlicheres Produkt eingesetzt werden kann. Ersetzen Sie Harthölzer (z. B. Buchen- oder Eichenhölzer) durch Hölzer von Fichte, Tanne oder Kiefer. Stäube von Harthölzern können krebserregend sein.
Rechtliche Vorgaben
Beachten Sie das Schreiben des Kultusministeriums zur Sicherheit an Grundschulen vom 12. April 2017 und die Information des
Kultusministeriums im Infodienst Schulleitung (Ausgabe 286/Mai 2019):
„An Grundschulen ist die Verwendung von Gefahrstoffen für Experimente untersagt.“
Eine Auswahl rechtlicher Vorgaben ist im Folgenden zusammengestellt.
Beachten Sie die im Infodienst Schulleitung (Ausgabe 286/Mai 2019) veröffentlichte „Verbindliche Information zur Auswahl von Gefahrstoffen an allgemein bildenden Schulen in Baden-Württemberg und vergleichbaren Fächern an beruflichen Schulen“ des Kultusministeriums abrufbar unter www.gefahrstoffe-schule-bw.de.
DGUV-Regel
113-018 "Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen" (bisher: BG/GUV-SR 2003)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) August 2010
Die Regel, sowie die zugehörige Stoffliste (DGUV Information 213-098) können als Arbeitshilfen dienen. Bisher geltende
Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe an Schulen in Baden-Württemberg (z. B. Pikrinsäure) bleiben davon
unberührt.
Richtlinie
zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)
Empfehlung der Kultusministerkonferenz KMK, Februar 2023
Obwohl die „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht“ (RiSU) in Baden-Württemberg vom Kultusministerium nicht für die
Schulen verbindlich erklärt wurde, kann diese als Arbeits- und Orientierungshilfe herangezogen werden. Ein Rechtsanspruch ist hieraus
jedoch nicht abzuleiten.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)
Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln.