Willkommen auf dem Informationsportal Ratgeber Schulsport für Lehrkräfte in Baden-Württemberg.
Beim Sportunterricht sind besondere Sicherheitsaspekte zu beachten, sowohl bei der Unterrichtsorganisation in der Schwimm- und Sporthalle, auf dem Sportplatz und bei Outdoor-Aktivitäten als auch beim methodisch-didaktischen Vorgehen bei der Vermittlung von fachpraktischen Inhalten. Gemeinsame Bewegung in unterschiedlichsten Räumen impliziert immer auch Aspekte der Gefährdung und Sicherheit. So können beispielsweise falsch ausgeführte Bewegungen oder unsachgemäß aufgebaute Geräte im Schulsport schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Bei der Planung und Durchführung des Unterrichts hat stets die betroffene Lehrkraft die Verantwortung, durch angemessenes Handeln mögliche Gefahrenquellen zu erkennen und zu minimieren.
Auf dem Informationsportal Ratgeber Schulsport des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) finden Lehrkräfte
rechtlich geprüfte Antworten auf häufige Fragen sowie geltende Regelungen rund um den Schulsport.
Die Inhalte des Portals wurden von Vertreterinnen und Vertretern des Kultusministeriums Baden-Württemberg, der ZSL-Außenstelle Ludwigsburg und der Unfallkasse Baden-Württemberg erarbeitet und sollen Sportlehrkräften bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung ihres Unterrichts Hilfestellung für einen qualitativ hochwertigen und sicheren Sportunterricht geben. Sie werden fortlaufend aktualisiert und um weitere Inhalte ergänzt.
Ein Rechtsanspruch ist hieraus jedoch nicht abzuleiten.
Kontakt
Anfragen zum Ratgeber Schulsport richten Sie bitte an Jochen.Fauth@zsl.kv.bwl.de
Allgemeine Aspekte des Schulsports
Schülerinnen und Schüler sind so auszustatten, dass sie am Sportunterricht in ordnungsgemäßer Weise teilnehmen können (§ 85 Schulgesetz für Baden-Württemberg [SchG]).
Sofern Schülerinnen und Schüler sich weigern, in geeigneter Kleidung zum Sportunterricht zu erscheinen, kann die Schule geeignete Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 90 SchG ergreifen, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.
Können Schülerinnen und Schüler aufgrund von ungeeigneter Kleidung nicht am Sportunterricht teilnehmen, kann bei einzelnen Leistungsfeststellungen jeweils die Einzelnote „ungenügend“ wegen unentschuldigten Verletzens der Teilnahmepflicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Schulbesuchsverordnung erteilt werden.
Sportkleidung sollte aus hautfreundlichem und temperaturausgleichendem Material bestehen.
Für den Unterricht in der Halle reichen ohne Weiteres ein kurzärmeliges T-Shirt (kein Unterhemd) und eine kurze oder lange Sporthose, die Bewegungsfreiheit ermöglichen, und weiche, passende und schweißaufsaugende Socken.
Für den Sport im Freien ist ein Trainingsanzug als Schutz gegen Kälte und Wind empfehlenswert.
Empfehlung
- Grundsätzlich eignen sich für den Sportunterricht in der Sporthalle saubere Hallensportschuhe. Der Schulsport sollte nur dann barfuß, mit Socken oder mit Turnschläppchen ausgeübt werden, wenn es die Inhalte des Sportunterrichts erforderlich machen (zum Beispiel Sportförderunterricht, Gymnastik, Turnen, Trampolinturnen).
- Wird der Hallensportschuh im Freien benutzt, ist vor der weiteren Nutzung in der Sporthalle eine gründliche Reinigung des Schuhs erforderlich.
- ist ein Hallensportschuh (zum Beispiel Basketball oder Handballschuh).
- soll für schnelle Drehbewegungen geeignet sein und ein hohes Dämpfungsvermögen aufweisen.
- braucht ein Fußbett, eine gute Passform und Komfort (für jüngere Schülerinnen und Schüler kann ein Sportschuh mit Klettverschluss vorteilhaft sein), falls erforderlich Gelenkstütze.
- hinterlässt keinen Abrieb auf dem Hallenboden.
Die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) hat eine Empfehlung zur sportgerechten Fußbekleidung (PDF-Datei) veröffentlicht.
Ungeeignet sind Straßenkleidung, weite Ärmel oder Hosen und Kleidungsstücke mit Laschen oder Schlaufen. Ungeeignet für den Sportunterricht in der Halle sind Joggingschuhe aufgrund ihrer Sohlenkonstruktion.
Gutes Sehen ist Voraussetzung für ein unfallfreies und erfolgreiches Sporttreiben. Sofern Schülerinnen und Schüler im Sportunterricht eine Brille tragen, sollte diese folgende Voraussetzungen erfüllen:
- ein möglichst großes Sichtfeld,
- eine elastische, schwer zerbrechliche Fassung,
- splitterfreie Kunststoffgläser,
- weiche Nasenauflage,
- fester Sitz,
- geringes Gewicht.
Die Verantwortung für den Sportunterricht und damit auch für die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler trägt ausschließlich die verantwortliche Lehrkraft. Sie muss die geeigneten Maßnahmen zum Unfallschutz veranlassen. Entsprechende Regelungen sind in Absprache mit der zuständigen Schulleitung zu treffen.
Das Tragen von Piercing-Attributen im Sportunterricht stellt ein großes Verletzungsrisiko für die betreffende Person selbst beziehungsweise die Mitschülerinnen und Mitschüler dar (siehe: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, §§ 2 Abs. 1 und 15 Abs. 1). Dies betrifft gleichermaßen das Tragen von Schmuck und langen Fingernägeln (künstliche Nägel).
Da alle Schülerinnen und Schüler eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterrichts haben, müssen Schmuck und Piercing-Attribute zum Sportunterricht abgelegt beziehungsweise lange Fingernägel entfernt werden oder die Schülerinnen und Schüler sind vom Sportunterricht auszuschließen. Sofern im Einzelfall – etwa durch Abkleben – das Verletzungsrisiko entscheidend gesenkt werden kann, ist die Teilnahme am Sportunterricht nach verantwortlicher Beurteilung durch die Lehrkräfte des Sportunterrichts zugelassen.
Wir empfehlen im Einzelnen folgende Maßnahmen:
- Die Schülerinnen und Schüler, die Piercings, Ohrringe oder lange Fingernägel tragen wollen, und die Eltern beziehungsweise die Erziehungsbeauftragten sind in geeigneter Weise (zum Beispiel bei Klassenpflegschaftssitzungen, durch ein Informationsblatt) auf ihre Verpflichtung gemäß § 85 Abs. 1 des SchuG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 der Schulbesuchsverordnung hinzuweisen, wonach sie dafür Sorge zu tragen haben, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht regelmäßig teilnehmen und sich der Schulordnung fügen.
- Die Schülerinnen und Schüler sind aufzufordern, ohne Piercings, Ohrringe oder lange Fingernägel zum Sportunterricht zu
erscheinen. Falls sie sich weigern, kann die Schule geeignete Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 90 des Schulgesetzes ergreifen, soweit
pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Bei einzelnen Leistungsfeststellungen während des Sportunterrichts ist
darüber hinaus jeweils die Einzelnote „ungenügend“ wegen unentschuldigten Verletzens der Teilnahmepflicht im Sinne
von § 1 Abs. 1 Schulbesuchsverordnung zu erteilen.
Grundsätzlich kann wegen des Tragens eines Kopftuchs aus Glaubensgründen nicht vom Sportunterricht befreit werden. Der schulische Bildungsauftrag ist hierbei mit dem Recht auf Religionsfreiheit der Schülerinnen in Einklang zu bringen und es sind Kompromisslösungen zu finden.
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg empfiehlt die folgende Praxis Empfehlung des Kultusministeriums zum Tragen eines Kopftuchs (PDF-Datei).
Bewegung, Spiel und Sport fördern die körperliche, seelische, kognitive und soziale Entwicklung.
Speziell der Sportunterricht leistet einen grundlegenden Beitrag zum schulischen Bildungsauftrag. Er trägt wesentlich zur
ganzheitlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bei, weil Bewegung als Motor der kindlichen Entwicklung in enger Beziehung zur
Sprach-, Denk- und Sozialentwicklung steht.
„Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen.“ (§ 1 Abs. 1 der Schulbesuchsverordnung).
Sport gehört zu den Pflichtfächern, deshalb ist die Teilnahme am Sportunterricht und insbesondere auch am Schwimmunterricht für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich.
Es gibt im Wesentlichen zwei Fallgruppen bei der Nichtteilnahme am Sportunterricht:
- die Befreiung vom Sportunterricht nach § 3 Schulbesuchsverordnung (SBVO),
- die Nichtteilnahme aus gesundheitlichen Gründen („Verhinderung der Teilnahme“) nach einer individuellen Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten oder durch den volljährigen Schüler beziehungsweise die volljährige Schülerin (§ 2 Abs. 1 SBVO).
Während eine mit einer Entschuldigung verbundene Nichtteilnahme am Sportunterricht in aller Regel auf nur eine oder wenige Unterrichtstage bezogen ist, manchmal auch nur auf eine Unterrichtsstunde, bezieht sich die Befreiung vom Sportunterricht nach § 3 SBVO auf einen längeren Zeitraum.
Zur Befreiung nach § 3 SBVO
Die Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen kann sich auf den kompletten Sportunterricht beziehen oder auch nur auf Teile. Da die Befreiung nur aus gesundheitlichen Gründen möglich ist, kann sie von vornherein nur den fachpraktischen Teil des Sportunterrichts betreffen.
Eine Befreiung setzt immer einen entsprechenden Antrag mit Begründung voraus. Bei Befreiungen bis zu sechs Monaten ist stets ein ärztliches Attest vorzulegen (§ 3 Abs. 3 SBVO). Bei längeren oder auffallend häufigen Erkrankungen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden. Solange der Antrag nicht genehmigt ist, besteht die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht, sofern nicht offensichtlich eine Teilnahme nicht möglich ist.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unter Beteiligung der Sportlehrkraft, die in der Klasse der Schülerin beziehungsweise des Schülers im Sportunterricht eingesetzt ist, ob und in welchem Umfang, zum Beispiel nur für bestimmte Sportarten, der Gesundheitszustand eine Befreiung rechtfertigt. Hierbei ist die Unterrichtsplanung der Lehrkraft mit einzubeziehen.
Die Schule muss also aufgrund der Begründung des Befreiungsantrages und des ärztlichen Attestes in die Lage versetzt werden, über den Umfang der Befreiung entscheiden zu können. Die Ärztin beziehungsweise der Arzt muss in einem ärztlichen Attest zwar keine Diagnose anführen, aber die gesundheitlichen Einschränkungen so beschreiben, dass von der Schule entschieden werden kann, wie weit die Befreiung reicht. Es muss also zum Beispiel erkennbar sein, ob medizinische Gründe eine Befreiung nur für bestimmte Sportarten rechtfertigen. Zudem muss dargestellt werden, für voraussichtlich wie lange die Einschränkungen bestehen.
Wird eine Schülerin oder ein Schüler vollständig vom fachpraktischen Unterricht befreit, so muss sie beziehungsweise er an keinem fachpraktischen Element irgendeiner Sportart oder Sportausübung teilnehmen. Zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht kann sie beziehungsweise er jedoch zur Anwesenheit verpflichtet werden.
Werden in der Unterrichtsstunde auch fachtheoretische Elemente in nicht nur völlig untergeordnetem Umfang vermittelt, muss die beziehungsweise der vollständig vom fachpraktischen Unterricht befreite Schülerin beziehungsweise Schüler trotzdem anwesend sein. Die einzelne Lehrkraft muss deshalb die Schülerin beziehungsweise den Schüler rechtzeitig darüber informieren, wie der Unterricht in diesem Punkt gestaltet wird. Das kann, muss aber nicht auf die Einzelstunde bezogen sein, zum Beispiel wenn eine Lehrkraft in jeder Unterrichtstunde fachtheoretische Inhalte in nicht nur unerheblichem Umfang vermittelt oder wenn dies bei einer kompletten Sequenz von Unterrichtsstunden der Fall ist.
Die Anordnung, trotz Befreiung beim Sportunterricht anwesend zu sein, darf keinesfalls eine verkappte Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme sein, sondern muss sich stets inhaltlich gegebenenfalls auch durch Wahrnehmung der Aufsichtspflicht begründen lassen.
Zur Verhinderung der Teilnahme (§ 2 SBVO)
Die Verhinderung der Teilnahme am Unterricht wegen zwingender gesundheitlicher Gründe bezieht sich in aller Regel nicht auf eine einzelne Unterrichtsstunde, sondern auf den gesamten Schulbesuch.
Zwingend sind die Gründe dann, wenn der Schulbesuch objektiv unmöglich ist. Ist das der Fall, muss die Schülerin beziehungsweise der Schüler die Schule nicht besuchen, ohne dass die Schule darüber entscheiden müsste oder könnte.
Das Nichterscheinen im Unterricht beziehungsweise in der Schule ist aber nur dann korrekt, wenn die Erziehungsberechtigten beziehungsweise bei Volljährigkeit die Schülerin beziehungsweise der Schüler selbst der Entschuldigungspflicht nachkommen (§ 2 Abs. 2 SBVO).
Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass eine Schülerin beziehungsweise ein Schüler, der in der Schule anwesend ist, vor oder während der Sportstunde geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen zu können. Hier muss die Lehrkraft prüfen, ob die geltend gemachten Gründe „zwingend“ sind und damit die Nichtteilnahme am Unterricht rechtfertigen. Möglich ist auch, nur eine Erholungszeit vom laufend Unterricht zu gewähren oder aber eine Befreiung von einzelnen Elementen des Sportunterrichts. Die Fürsorgepflicht verlangt aber, dass die Lehrkraft nicht von vornherein ausschließt, dass zwingende gesundheitliche Gründe vorliegen.
Leistungsfeststellung und -bewertung
Im Fall der Befreiung vom Sportunterricht nach § 3 Abs. 1 SBVO hängt die Möglichkeit der Leistungsfeststellung und -bewertung davon ab, ob eine Schülerin beziehungsweise ein Schüler vollständig oder nur in Teilen befreit ist und für welchen Zeitraum dies der Fall ist.
Hierfür gibt es keine allgemein gültige Antwort. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin beziehungsweise vom Schüler im Unterricht erbrachten Leistungen (§ 7 Notenbildungsverordnung). Es müssen so viele Leistungen erbracht und festgestellt worden sein, dass eine Notenbildung möglich ist, ohne willkürlich zu sein. Willkürlich wäre sie, wenn die Bewertung unter keinem wissenschaftlichen oder pädagogischen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist.
Es gibt jedoch keine Festlegung durch Verordnungen, ab welcher Zahl von – entschuldigten – Fehltagen keine Leistungsfeststellung mehr möglich ist, zumal zumindest in gewissem Umfang ein Nachholen von Leistungsüberprüfungen möglich ist.
Liegt eine umfassende und dauerhafte Befreiung vom Sportunterricht vor, ist allein auf der Basis der im Bereich der Fachtheorie erbrachten Leistungen eine in die Notenbildung einfließende Leistungsbewertung nicht möglich.
Liegt lediglich eine Verhinderung der Teilnahme nach § 2 SBVO vor, so hindert das die – gegebenenfalls nachträgliche – Feststellung und Bewertung der Leistungen nicht.
Zur Situation in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe siehe die folgenden Rubriken „Sportunfähigkeit in den Jahrgangsstufen“ und „Eingeschränkte Teilnahme in den Jahrgangsstufen“ .
Schülerinnen und Schüler, die vom Sport befreit sind, müssen zusätzlich zu den Kursen, zu deren Besuch sie ohnehin verpflichtet sind, in entsprechender Anzahl Kurse in anderen Fächern (aus dem Pflicht- oder Wahlbereich, nicht aber den Seminarkurs) besuchen (§ 13 Abs. 5 Abiturverordnung Gymnasien der Normalform [AGVO]). Die Ersatzkurse müssen nicht zwingend in den Halbjahren besucht werden, in denen die Befreiung vorliegt und können in diesem Fall auch nur für ein Halbjahr besucht werden.
Bei verletzungsbedingtem beziehungsweise krankheitsbedingtem Ausfall im Leistungsfach Sport, der länger als ein Halbjahr dauert, ist eine nachträgliche Umwahl des Leistungsfachs nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium möglich (mit Feststellungsprüfungen im neuen Leistungsfach, § 32 Abs. 3 AGVO).
Im Leistungsfach Sport kann keine Leistungsfeststellung ausgelassen werden. Bei Krankheit muss die Leistungsüberprüfung
nachgeholt werden. Die Note kann bis dahin ausgesetzt werden.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann, wenn dies aufgrund eines ärztlichen Attests angezeigt ist, nach ihren oder seinen Möglichkeiten am Sportunterricht in den Jahrgangsstufen teilnehmen, ohne den lehrplanmäßigen Leistungsanforderungen und damit einer Leistungsfeststellung und -bewertung unterworfen zu sein. Vor einer solchen Entscheidung im Einzelfall ist mit dem Regierungspräsidium Kontakt aufzunehmen. Die Option „teilgenommen“ anstelle einer Note in den Zeugnissen der Jahrgangsstufen bei einer solchermaßen eingeschränkten Teilnahme am Basisfach Sport ist bei sonstiger Belegung von mindestens 40 benoteten Kursen, unter denen die besondere Lernleistung unberücksichtigt bleibt, möglich.
AGVO und BGVO sehen vor, dass mindestens 42 Kurse zu belegen und davon 40 Kurse anzurechnen sind. Folglich erfordern mindestens 40 Kurse eine Note. Sofern lediglich 42 Kurse von einem Schüler belegt wurden und mehr als zwei Sportkurse mit „teilgenommen“
abgeschlossen wurden, ist somit keine Zulassung zum Abitur möglich, sofern nicht entsprechende Ersatzkurse gewählt wurden.
Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 3 Schulbesuchsverordnung vom Sportunterricht teilbefreit sind, können Sport als Leistungsfach (5-stündig) nicht wählen, weil sie in Teilbereichen nicht benotet werden können.
Somit schließt beispielsweise eine Befreiung vom Schwimmunterricht aufgrund einer Chlorallergie die Teilnahme am Leistungsfach Sport aus.
Auch während des Ramadan besteht Schulpflicht beziehungsweise Schulbesuchspflicht. Eine Ausnahme besteht nur für das Fest des Fastenbrechens; hier besteht ein Anspruch darauf, auf schriftlichen Antrag beurlaubt zu werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Schulbesuchsverordnung in Verbindung mit Nr. VI der Anlage). Diese Pflicht besteht nicht nur für den fachtheoretischen, sondern auch für den fachpraktischen Sportunterricht.
Unabhängig davon muss eine Lehrkraft immer auf den sicht- und wahrnehmbaren gesundheitlichen Zustand der Schülerinnen und Schüler achten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Lehrkraft weiß, dass die Schülerin oder der Schüler untertags nichts isst oder trinkt. Deshalb muss die Lehrkraft in solchen Fällen immer daran denken, die Schülerin oder den Schüler von körperlich sehr belastenden Stundenteilen (kurz) aussetzen zu lassen. Auch sollten in dieser Zeit möglichst keine notenrelevanten Messungen von Ausdauerleistungen vorgenommen werden!
Sinnvoll ist in jedem Fall, dass die Schule die Eltern über die geltenden Regeln informiert; dabei können auch spezielle
Absprachen, zum Beispiel zum ausnahmsweisen Trinken, getroffen werden.
Die Empfehlung der Kommission Frauensport der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP) (PDF-Datei) zur Teilnahme am Schulsport während der Menstruation, soll die Fragen von Schülerinnen, Eltern und Lehrkräften über das Verhalten beim Schulsport während der Menstruation klären:
- Da die Menstruation ein natürlicher Vorgang ist, braucht bei gesunden Schülerinnen der gewohnte Tagesablauf nicht geändert zu werden. Daher sollte die Teilnahme am Schulsport selbstverständlich sein. Prinzipiell kann jede Sportart während der Regelblutung betrieben werden.
- Individuell kann die sportliche Leistungsfähigkeit vor und während der Menstruation Schwankungen unterliegen, daher sollten für Prüfungen im Sport zwei Termine zur Verfügung stehen.
- Sportliche Bewegung kann in vielen Fällen eventuell vorhandene Menstruationsbeschwerden lindern, denn sie fördert die Durchblutung, löst Verkrampfungen der Muskulatur und entspannt psychisch.
- Durch Verwendung von Tampons kann man Hygieneprobleme vermeiden. Die Benutzung eines Tampons von der ersten Menstruation an ist gesundheitlich unbedenklich. Die Tamponbenutzung stellt auch beim Schwimmen einen sicheren Schutz dar.
Die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP) (PDF-Datei) zur Vermeidung von Problemen durch Sport bei großer Hitze sollten bei Kindern und Jugendlichen beachtet werden:
- Legen Sie an sehr heißen Tagen die sportliche Aktivität möglichst auf die kühleren Tageszeiten
früh morgens oder am späten Nachmittag.
- Verringern Sie die Belastungsintensität und die Dauer bei Hitze.
- Achten Sie auf ausreichend Flüssigkeitsaufnahme vor, während und nach der sportlichen Betätigung.
- Achten Sie bei intensiver Sonneneinstrahlung auf einen ausreichenden Sonnenschutz für exponierte Hautareale.
Die Sporttreibenden sollten gegebenenfalls eine Kopfbedeckung tragen, um einem Sonnenstich vorzubeugen. Brechen Sie die Belastung bei
Schwäche, Übelkeit oder Schwindel ab.
Die Aufsichtspflicht ist für alle Lehrkräfte eine wesentliche, alle schulische Bereiche umfassende Amtspflicht. Die gewissenhafte Wahrnehmung dieser Aufgabe stellt für die Sicherheit im Schulsport eine Grundvoraussetzung dar. Die Schulleitung trägt nach § 41 SchG die Gesamtverantwortung für die Organisation der Aufsicht, die sich in Aufsichtsplänen konkretisiert.
Die Aufsichtspflicht im Rahmen schulischer Veranstaltungen ist in keinem Gesetz ausdrücklich formuliert. Landesgesetzgeber und Schulverwaltung haben bewusst auf förmliche Regelungen zur Aufsichtspflicht verzichtet. Vielmehr sollen im schulischen Kontext die Eigenverantwortlichkeit und der pädagogische Ermessensspielraum die ihnen zustehende Bedeutung erhalten. Ihre Notwendigkeit bei der täglichen Arbeit ist jedoch unbestritten.
Die Aufsichtspflicht ist juristisch betrachtet auf die Konsequenz des Minderjährigen-Schutzes zurückzuführen: Der Minderjährige ist für sein Tun nicht voll verantwortlich, daher füllt ein Erwachsener diese Lücke, in der Regel die Eltern.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 1631) wird diese Aufgabe durch den Begriff der Personensorge näher erläutert: „Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen“. Der Staat greift in das Erziehungsrecht der Eltern ein, indem er die Schulpflicht gesetzlich vorschreibt (Grundgesetz Artikel 7 „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ und Landesverfassung Baden-Württemberg Art. 14 Absatz 1: „Es besteht allgemeine Schulpflicht.“).
Aus dieser Verpflichtung zum Besuch einer Schule folgt, dass für die Zeit des Schulbesuchs die Pflicht zur Pflege und Erziehung und zur Personensorge und damit die Aufsichtspflicht an den Staat, in diesem Fall vertreten durch die Schule, übergeht. Somit tritt die Lehrkraft an die Stelle der Eltern. Auch im Rahmen der Fürsorgepflicht, welche eine Amtspflicht für eine Lehrkraft darstellt, hat die Lehrkraft gegenüber den Schülerinnen und Schülern Sorge zu tragen.
Eine weitere, in diesem Zusammenhang bedeutsame Pflicht, stellt die Garantenstellung beziehungsweise Garantenpflicht dar. Sie beschreibt die rechtliche Pflicht, für den Schutz bestimmter Rechtsgüter einzutreten oder bestimmte Gefahren abzuwenden. Die Eltern-Kind-Konstellation mit der gültigen Fürsorgepflicht stellt eben genau diese Garantenpflicht dar. Für den Bereich der Schule wird für die Lehrkraft diese Garantenstellung aus der Verfassung des Landes Baden-Württemberg [LV Artikel 14 (1) Schulpflicht] abzuleiten sein. Daraus resultiert für die Lehrkraft die Verpflichtung, in einer gesundheitsgefährdenden Situation für den Schüler beziehungsweise die Schülerin adäquat zu agieren und Schaden von ihm beziehungsweise ihr fern zu halten.
Im Folgenden wird auf die allgemeinen Regeln der Aufsichtspflicht Bezug genommen; spezifische Regeln werden unter der jeweiligen Sportart oder Situation auf dieser Internetseite aufgeführt.
Sinn der Aufsichtspflicht und somit auch Aufgabe der verantwortlichen Lehrkraft ist es, im Einflussbereich der Schule dafür zu sorgen, dass
- Schülerinnen und Schüler vor Schäden weitgehend bewahrt werden,
- Dritte vor Schäden durch Schülerinnen und Schüler bewahrt werden und
- Sachbeschädigungen durch Schülerinnen und Schüler vermieden werden.
Eine funktionierende und effektive Aufsicht sollte folgende Grundsätze berücksichtigen. Sie sollte
- präventiv angelegt sein,
- umsichtig und beständig erfolgen,
- situativ angemessen sein,
- von geeigneten Kontrollen begleitet und kontinuierlich durchgeführt werden.
Das Maß und die Art und Weise der Aufsicht müssen immer
- nach den örtlichen Gegebenheiten,
- den zu beaufsichtigenden Personen, also dem Alter, der Eigenart, dem Charakter und der individuellen Reife der Schülerinnen und Schüler, und
- dem bestehenden Gefahrenpotenzial
ausgerichtet werden.
Die Aufsichtspflicht ist nicht delegierbar. Im Einzelfall können jedoch ältere Schülerinnen und Schüler, Eltern, Schulträgerpersonal oder aufgrund ihrer Ausbildung geeignete Personen zur Aufsicht hilfsweise oder ergänzend herangezogen werden. Dies entbindet die Lehrkraft aber nicht von ihrer Gesamtverantwortung für die Aufsicht.
Dies gilt aber nur in Situationen, in denen keine besonderen Gefahren bestehen. Die Hilfspersonen müssen im Hinblick auf ihre Eignung sorgfältig ausgewählt werden und eine Einweisung bezüglich des Verhaltens in Notsituationen erhalten haben.
Die Aufsichtspflicht besteht nicht nur während des eigentlichen Sportunterrichts, sondern auch unmittelbar davor und danach.
Wege von und zu der Sportstätte
Als Grundregel gilt, dass Schülerinnen und Schüler nur auf Wegen beaufsichtigt werden müssen, die sie im Rahmen von Schulveranstaltungen zurücklegen, etwa um vom Schulgebäude zur Sportanlage oder Sportstätte zu gelangen (sogenannte Unterrichtswege).
Der Schulweg im engeren Sinne, also der Weg vom Elternhaus der Schülerinnen oder Schüler zur Schule und zurück, fällt nicht unter die Aufsichtspflicht der Schule.
Die Lehrkraft muss, wenn die Sportanlage oder Sportstätte außerhalb des Schulgeländes liegt, die Klasse in der Regel geschlossen zur Sportstätte und wieder zurück führen. Wenn die situativen Gegebenheiten es zulassen, können Schülerinnen und Schüler den Unterrichtsweg aber auch, nach altersangepasster Instruktion durch die Lehrkraft, allein (unbegleitet) zurücklegen.
Kommen die Schülerinnen und Schüler direkt von zu Hause zum Sportunterricht oder endet der Unterricht an der Sportstätte, kann die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler zum Sportplatz oder ins Schwimmbad bestellen beziehungsweise von dort entlassen. Der Weg zu und weg von der Sportstätte unterfällt in diesem Fall nicht der Aufsichtspflicht der Schule.
Allerdings beginnt und endet die Aufsichtspflicht nicht unmittelbar vor und nach dem Sportunterricht. Auch deshalb ist es wichtig, entweder die eigentliche Sporthalle geschlossen zu halten, bis die Lehrkraft anwesend ist, oder aber, sollte dies nicht möglich sein, die Schülerinnen und Schüler ihrem Alter und Reifegrad entsprechend gegebenenfalls auch mehrfach darüber zu belehren, dass sie nicht ohne eine Lehrkraft die eigentliche Sporthalle oder das Sportgelände betreten.
Im Umkleideraum
Die Aufsicht muss kontinuierlich ausgeübt werden. Die Aufsichtspflicht geht allerdings nicht so weit, dass auch im Umkleideraum stets eine Aufsichtsperson anwesend sein müsste. Eine solche Maßnahme würde einen erheblichen Eingriff in die Intimsphäre der Schülerinnen und Schüler beinhalten.
Es genügt, den Schülerinnen und Schülern das Gefühl zu geben, beaufsichtigt zu sein und jederzeit mit dem Erscheinen der Lehrkraft rechnen zu müssen. Dies kann durch gelegentliche Stichproben sichergestellt werden.
Unabhängig davon muss die Lehrkraft ihre ständige Erreichbarkeit sicherstellen.
Die Lehrgänge der amtlichen zentralen sowie regionalen Lehrkräftefortbildung werden in der zentralen Datenbank „Lehrkräftefortbildung Online“ (LFB-Online) verwaltet. Die Internetplattform für diese Lehrkräftefortbildungen in Baden-Württemberg ist der Lehrerfortbildungsserver. Unter folgenden Links können die Lehrgänge des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) der Außenstelle Ludwigsburg (Sport) und der Regionalstellen (Sport) abgerufen werden:
Die ZSL-Regionalstellen und ihre Aufgaben werden auf der ZSL-Seite „Über das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL)“ vorgestellt. Im Folgenden sind jeweils die Direktlinks zu den Seiten der Regionalstellen aufgeführt:
Video- und Tonaufnahmen von Personen
Videoaufnahmen stellen grundsätzlich einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und somit in das Persönlichkeitsrecht dar. Auch aus der Existenz von zahlreichen Vorschriften, die Videoaufnahmen zum Gegenstand haben, geht hervor, dass die Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht als besonders hoch zu bewerten ist. Daher vertritt das Kultusministerium Baden-Württemberg die Auffassung, dass für die Anfertigung von Videoaufnahmen grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist.
Auf Grundlage einer Einwilligung ist es damit möglich, beispielsweise Videoaufnahmen im Sportbereich während des Unterrichts für die Zwecke des Unterrichts anzufertigen. Hierzu gehört zum Beispiel die Videoaufzeichnung von Übungen, damit die Schülerinnen oder Schüler durch wiederholtes Ansehen der Aufnahmen ihre Bewegungstechniken verbessern können.
Video- oder Tonaufnahmen zum Zwecke der Leistungsbeurteilung oder Leistungsmessung sowie der Notenbildung sind jedoch generell unzulässig. Zudem kann eine Benotung nicht von einer Einwilligung abhängig sein.
Etwas Anderes kann gelten, wenn es um die Benotung schulischer Filmprojekte geht: Das Filmprojekt an sich (zum Beispiel Regieführung, Schnitt) darf benotet werden – nicht jedoch das darauf festgehaltene Verhalten von Schülerinnen und Schülern.
Das Kultusministerium ist daher der Auffassung, dass Videoaufnahmen zum Zwecke der Leistungsmessung im Unterricht rechtlich nicht zulässig sind. Die Daten müssen am Ende der Stunde oder spätestens am Ende einer Unterrichtseinheit (zum Beispiel beim Gerätturnen) gelöscht werden. Die Auswertung einer Aufnahme durch die Lehrkraft oder durch eine Schülergruppe im Auftrag der Lehrkraft ist während der Unterrichtsstunde zulässig.
Die Veröffentlichung einer Aufnahme, zum Beispiel über Beamer im gesamten Klassenverband, darf nur mit positiv besetzten Bildsequenzen und nur mit Einwilligung erfolgen (keine Bloßstellung vor der Gruppe durch Zeigen von fehlerhaften Bewegungen).
Eine konkrete Rechtsvorschrift, die die Anfertigung von Videoaufzeichnungen im Unterricht legitimiert, existiert zudem nicht.
Video- und Tonaufnahmen von Personen auf privaten Handys der Schülerinnen und Schüler
Auch bei der Nutzung von privaten Schülergeräten bleibt die jeweilige Schule die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle und hat somit insbesondere sicherzustellen, dass technisch-organisatorische Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
Aus diesen Gründen ist von einer Nutzung von privaten Geräten der Schülerinnen und Schüler abzuraten. Auch mit einer von den Betroffenen eingeholten Einwilligung ist von der Nutzung von privaten Schülergeräten abzusehen, weil auch in einem solchen Fall die Schule ihre datenschutzrechtliche Verpflichtung, unter anderem technisch-organisatorische Datenschutzmaßnahmen zu ergreifen, nicht erfüllen kann.
Es kann allenfalls zugelassen werden, dass die Schülerinnen und Schüler mit dem eigenen Gerät Video- und Tonaufnahmen von sich selbst anfertigen, aber keinesfalls von anderen Personen.
Weitere Informationen sind unter der Rubrik FAQ Datenschutz an Schulen auf dem Lehrerfortbildungsserver zusammengestellt.
Wer nicht für den Unterricht notwendige Wertgegenstände mit in die Schule bringt, handelt auf eigene Gefahr. Werden trotzdem solche Gegenstände mitgebracht, wird in Bezug auf den Sportunterricht Folgendes empfohlen:
- Die mitgeführten Wertsachen, die nicht unmittelbar dem Schulbesuch beziehungsweise Unterricht dienen, werden vor dem Sportunterricht in ein von der Schule bereitgestelltes Behältnis abgelegt. Die Schülerinnen und Schüler sind nicht verpflichtet, diese Möglichkeit zu nutzen.
- Dieses Behältnis wird in der Sporthalle beziehungsweise auf der Sportanlage so platziert, dass die Schülerinnen und
Schüler es während des Unterrichts im Auge behalten können.
- Die Schülerinnen und Schüler sind für die sichere Verwahrung des Behältnisses selbst verantwortlich.
- Die Regelungen betreffen alle Klassen- und Jahrgangsstufen.
- Die Schule (Land Baden-Württemberg) und der Sachkostenträger (Kommune) übernehmen für beschädigte oder
verloren gegangene Wertgegenstände keine Haftung.
- Diese Regelungen sollen allen Schülerinnen und Schülern sowie gegebenenfalls deren Eltern in geeigneter Weise bekannt gegeben
werden.
Das Einräumen von Trinkpausen während einer Sportstunde liegt im Ermessen der Sportlehrkraft. Die Schülerinnen und Schüler sind angehalten, in den Pausen vor und nach dem Sportunterricht für ausreichend Flüssigkeitszufuhr zu sorgen. Die Sportlehrkraft legt fest, ob zusätzlich Trinkpausen während einer Sportstunde möglich sind. Sie bestimmt die Abstände zwischen Trinkpausen und legt die dabei einzuhaltenden Regeln fest.
Bei sehr heißer Witterung oder sehr großer körperlicher Belastung kann es sinnvoll oder sogar notwendig sein, zusätzliche Trinkpausen im Verlauf der Sportstunde einzubauen. Dasselbe gilt für Schülerinnen und Schüler mit einem gesundheitlich bedingten Bedarf an erhöhter Flüssigkeitszufuhr. Eine konkrete Vorgabe existiert in diesen Fällen nicht.
Aus Sicherheitsgründen bestehen Trinkgefäße aus bruchsicherem Material und werden außerhalb des Bewegungsbereichs abgestellt.
Teils wird von Schulträgern das Trinken in der Sporthalle untersagt. Dies gilt natürlich auch für Sportlehrkräfte mit ihren Schülerinnen und Schülern.
Bei Trinkpausen außerhalb der Sporthalle sind die Aspekte der Aufsichtspflicht zu berücksichtigen.
Sportunterricht nach Kontingentstundentafel ist immer von Lehrkräften zu erteilen.
Unabhängig davon ist es aber möglich, „Fachleute aus der Praxis“, zum Beispiel eine Spitzensportlerin oder einen Spitzensportler oder eine Trainerin oder einen Trainer, in den Unterricht einzubeziehen (Bekanntmachung „Mitwirkung von Fachleuten aus der Praxis im Unterricht“).
Bei außerunterrichtlichen Sportangeboten oder Angeboten im Rahmen des Ganztagsbetriebs einer Schule können weitere Personen eingebunden werden, wenn diese über eine entsprechende Qualifikation verfügen. In diesem Fall entscheidet die Schulleitung über die Eignung der jeweiligen Person. Bei von der Schulleitung genehmigten Angeboten beziehungsweise Veranstaltungen besteht Versicherungsschutz für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler durch den gesetzlichen Träger der Schülerunfallversicherung.
Die Gesamtverantwortung für den Unterricht beziehungsweise die außerunterrichtliche Veranstaltung trägt immer die
leitende Lehrkraft und kann nicht auf externe Personen übertragen werden. Sie hat sicherzustellen, dass der Unterricht unter
fachdidaktischen-methodischen Gesichtspunkten durchgeführt und so gestaltet wird, dass vorausschauend mögliche Risiken durch
Beachtung der speziellen Methodik, einer sorgfältigen Organisation des Unterrichts und einer gewissenhaften Wahrnehmung der
Aufsichtspflicht, erfolgt. Der „Qualitätsrahmen Ganztagsschule
Baden-Württemberg“ vom Juli 2019 des Kultusministeriums Baden-Württemberg gibt wertvolle Hinweise zur Zusammenarbeit
der Schule mit inner- und außerschulischen Partnern (S. 28 ff.).
Durch die Ausbildung von Schülermentorinnen und -mentoren Sport soll insbesondere das außerschulische Sportangebot sinnvoll erweitert werden. Darüber hinaus erhalten junge Menschen frühzeitig Gelegenheit, sich zu engagieren und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Gleichzeitig erwerben sie wichtige Erfahrungen für künftige Aufgaben, zum Beispiel für die Übernahme eines Ehrenamtes im Sportverein.
Im Rahmen der Ausbildung werden die Schülerinnen und Schüler befähigt, unter der Anleitung und Aufsicht einer Sportlehrkraft oder einer Sportfachkraft Schulsport und gegebenenfalls Vereinssport mitzugestalten und hierbei Verantwortung mit zu übernehmen. Dabei sollen die Bedürfnisse der Sporttreibenden und der Schulsportmentorinnen und -mentoren in verstärktem Maße mit in die Ausbildung einfließen. Im Hinblick auf die zukünftige Arbeit in der Schule beziehungsweise im Verein kommt der Förderung der Selbständigkeit der Schülerinnen und Schüler große Bedeutung zu.
Schülermentorinnen und -mentoren dürfen keine eigenständigen Sportangebote machen, wenn keine Lehrkraft anwesend oder unmittelbar erreichbar ist. Sie können jedoch bei der Planung und Durchführung außerunterrichtlicher schulsportlicher Angebote mitwirken.
Sie können vor allem die Arbeit der Sportlehrkräfte bei Arbeitsgemeinschaften im Sport unterstützen und bei der Realisierung von Pausensportangeboten sowie bei der Vorbereitung und Durchführung schulsportlicher Wettkämpfe mitwirken.
Im Rahmen des Vereinssports können die Jugendlichen gegebenenfalls die Übungsleiterin oder den Übungsleiter bei der
Organisation und Durchführung des Trainings-und Wettkampfbetriebes unterstützen, Betreuungsaufgaben übernehmen und
Ansprechperson für Kinder und Jugendliche sein.
Weitere Informationen zur Ausbildung und zum Einsatz von Schülermentorinnen und Schülermentoren finden Sie auf den Seiten der ZSL-Außenstelle Ludwigsburg.
Möglichkeit eines modularen Sportunterrichts in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (Jahrgangstufen)
Nach § 6 Abs. 2 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (AGVO) gilt: „Werden in Ausnahmefällen Teilbereiche eines Kurses von verschiedenen Lehrkräften unterrichtet, einigen diese sich über die gemeinsam zu bildende Zeugnisnote und die entsprechende Punktzahl.“
Ein Kurs bezeichnet das Unterrichtsangebot eines Schulfachs für die Dauer eines Halbjahrs. Insofern ist es gemäß AGVO grundsätzlich möglich, dass der erste Kurs eines Schulfachs von einer anderen Lehrkraft unterrichtet wird als die Kurse im weiteren Verlauf der Jahrgangsstufen. Da die Qualifikationsphase gemäß § 3 Abs. 1 AGVO eine pädagogische Einheit bildet, ist aber auch hinsichtlich des Lehrpersonals grundsätzlich auf Kontinuität zu achten, das heißt personelle Wechsel sollen nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Dies könnte beispielsweise die Erkrankung einer Lehrkraft sein.
Ein modularer Aufbau des Sportunterrichts der Jahrgangsstufen ist somit als Regelmodell nicht möglich.
Zudem passt ein solches Modell nicht zu den Rahmenbedingungen für die mündliche Prüfung und ist daher auch aus diesem Grund als Regelmodell nicht zulässig. Gemäß Facherlass für die Abiturprüfung (PDF-Datei) sind im Fach Sport bei der mündlichen Prüfung folgende Rahmenbedingungen zu beachten: „Die Aufgabe ist jeweils so zu gestalten, dass Leistungen aus allen drei Anforderungsbereichen eingefordert werden. Der Erwartungshorizont zur Aufgabe ist durch das prüfende Mitglied des Fachausschusses vor Beginn der Prüfung dem Fachausschuss mündlich vorzutragen. In der Prüfung müssen Inhalte aus unterschiedlichen Kurshalbjahren und unterschiedliche Kompetenzbereiche abgedeckt sein. Die Prüfung darf keine Wiederholung der schriftlichen Prüfung oder einer Klausur in der Qualifikationsphase oder einer gleichwertigen Feststellung von Schülerleistungen (GFS) darstellen.“ Für Prüflinge könnte also bei einem modularen Aufbau des Sportunterrichts die Situation entstehen, dass sie zu Inhalten geprüft werden, die von einer oder mehreren anderen Lehrkräften unterrichtet wurden.
Es ist aber grundsätzlich in begründeten Ausnahmefällen möglich, dass im Fach Sport (Leistungs- und Basisfach) einzelne Inhaltsbereiche eines Kurses von einer anderen Sportlehrkraft unterrichtet werden.
Gemäß § 10 AGVO ist von der Schule aber aus
schulorganisatorischen und pädagogischen Gesichtspunkten eine größtmögliche Kontinuität beim Kursangebot
anzustreben.
Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu
einer Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen mit dem Ziel, die erforderlichen
Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.
Im Bereich der Schulen sind die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Erfüllung dieser Pflichten zuständig. Ihre Verantwortlichkeit beschränkt sich auf die inneren Schulangelegenheiten, während der Schulträger für die äußeren Schulangelegenheiten verantwortlich ist.
Zu den inneren Schulangelegenheiten zählen auch Regelungen für den Sportunterricht. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind in erster Linie die arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen zu betrachten. Im Hinblick auf den Sportunterricht müssen Lehrkräfte über die Schulleitung darauf hingewiesen werden, dass
- Einrichtungen und Geräte vor ihrer Verwendung auf äußerlich erkennbare Mängel und Funktionstüchtigkeit überprüft,
- Einrichtungen und Geräte bei akuter Gefahr der Benutzung entzogen,
- sportliche Bewegungsabläufe oder Übungen gegebenenfalls eingeschränkt,
- festgestellte beziehungsweise verursachte Mängel dem Sachkostenträger oder seinem Beauftragten mitgeteilt werden.
Dokumentation
Grundsätzlich verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie das Ergebnis der Überprüfungen zu dokumentieren. Die genaue Form der Dokumentation ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Wichtig ist aber, dass ihr Inhalt schlüssig und nachvollziehbar ist.
Im Hinblick auf den Sportunterricht erachtet es das Kultusministerium Baden-Württemberg als ausreichend, wenn die Dokumentation im Rahmen der schriftlichen Unterrichtsvorbereitung erfolgt. Dabei genügt es, wenn die von der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) herausgegebenen Schriften zur Sicherheit im Schulsport an einer für alle Kolleginnen und Kollegen gut zugänglichen Stelle aufbewahrt werden und deren Kenntnisnahme durch Unterschrift bestätigt wird.
Eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist bei wesentlichen Änderungen und gegebenenfalls nach einem Unfall erforderlich.
Die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bieten Informationen zur Sicherheit im Sportunterricht an.
Umfassende Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für Lehrkräfte und zur Gefährdungsbeurteilung finden sich auf
dem Informationsportal zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für
Lehrkräfte in Baden-Württemberg.
Rund 37 Prozent aller Unfälle von Schülerinnen und Schüler ereignen sich während des Schulsports. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um leichtere Blessuren, wie Prellungen, Stauchungen, Quetschungen oder kleine Schürfwunden. In wenigen Fällen kommt es jedoch auch zu schwereren Verletzungen, wie Bänderrissen, Frakturen, Platzwunden oder Gehirnerschütterungen.
Um verletzten Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften schnell und fachkundig helfen zu können, ist eine funktionierende Erste-Hilfe-Organisation bei Sportverletzungen in der Schule unverzichtbar. Hierdurch können Folgeschäden vermieden werden.
Die Schulleitung hat dementsprechend durch geeignete organisatorische und personelle Regelungen dafür zu sorgen, dass verletzte Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sachkundig versorgt werden. Zur Erste-Hilfe-Organisation an Schulen gehört, dass die Zuständigkeiten und das Vorgehen im Falle eines Unfalls klar festgelegt und in geeigneter Form kommuniziert werden.
- Es muss eine Notrufeinrichtung verfügbar sein (mit deutlich sichtbaren Notfall-Rufnummern).
- Erste-Hilfe-Materialien müssen an exponierter Stelle zur Verfügung gestellt werden.
- Ein Raum für Erste Hilfe muss vorhanden und bekannt sein.
- Zudem ist es notwendig, eine ausreichende Anzahl von Lehrkräften (derzeit fünf Prozent des Kollegiums an allgemein bildenden Schulen, zehn Prozent an beruflichen Schulen, mindestens aber zwei Personen) für die Durchführung von Sofortmaßnahmen zu qualifizieren.
Lehrkräfte wiederum sind für die Durchführung von Sofortmaßnahmen bei Verletzungen im Rahmen des Sportunterrichts sowie bei schulsportlichen Aktivitäten verantwortlich. Unfälle und Verletzungen sind in geeigneter Form (Klassenbuch, Verbandbuch, Meldeblock, in elektronischer Form oder mittels Unfallanzeige) zu dokumentieren.
In die Erste-Hilfe-Organisation sollten an der Schule vorhandene Erste- Hilfe-Programme wie das „Juniorhelferprogramm“, die Initiative „Löwen retten Leben – In Baden-Württemberg macht Wiederbelebung Schule“ oder der „Schulsanitätsdienst“ mit eingebunden sein.
Umfangreiche Informationen bietet das „Handbuch
zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(DGUV).
Sofortmaßnahmen
Bei den meisten Unfällen im Schulsport handelt es sich um Bagatellverletzungen (zum Beispiel Prellungen, Stauchungen, Quetschungen). Dennoch können in manchen Fällen auch schwerere Verletzungen (zum Beispiel Bänder- und Sehnenverletzungen, Frakturen, Platzwunden oder Zahnverletzungen) auftreten.
Bei Verletzungen von Schülerinnen und Schülern im Sportunterricht sowie bei anderen schulsportlichen Aktivitäten ist die Lehrkraft zur Durchführung von Sofortmaßnahmen verpflichtet, um lebensbedrohliche Situationen oder Folgeschäden möglichst zu vermeiden.
Allgemeine Verhaltensmaßnahmen:
- Es gilt grundsätzlich der Leitsatz: Ruhe bewahren – zuerst denken, dann handeln.
- Im Bedarfsfall die Unfallstelle absichern.
- Erste Hilfe leisten (zum Beispiel Vitalkapazitäten kontrollieren, Wundversorgung vornehmen).
- Falls erforderlich, einen Notruf absetzen.
- Die verletzte Person nicht alleine lassen.
- Bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes (falls dieser erforderlich ist) weitere Maßnahmen der Ersten Hilfe
durchführen.
- Im Bedarfsfall beziehungsweise falls möglich, eine zuverlässige Person bestimmen, die die Rettungsdienste in
Empfang nimmt und einweist.
Medikamentenabgabe
Im Verbandkasten dürfen nur Materialien enthalten sein, die nach Normung zur Erste-Hilfe-Leistung zugelassen sind.
Medikamente dürfen ausschließlich von Ärztinnen oder Ärzten oder von ärztlich eingewiesenem Personal angewandt werden. Dementsprechend ist die Verabreichung von Medikamenten (zum Beispiel Kopfschmerztabletten o. Ä.), der Einsatz von Salben (zum Beispiel Brandsalben), Kältesprays oder Desinfektionsmitteln bei der Erste-Hilfe-Leistung untersagt.
Die Verwendung von Schmerzmitteln kann die Schmerzursache verschleiern und so eine Diagnose durch die Ärztin oder den Arzt
erschweren oder sogar verhindern. Zudem kann der Einsatz von ungeeigneten Desinfektionsmitteln zu schwerwiegenden allergischen Reaktionen
führen.
Notrufeinrichtung
Um im Bedarfsfall jederzeit einen Notruf absetzen zu können, muss in Schulsporthallen und Schwimmbädern eine funktionierende Notrufeinrichtung (Telefonanlagen mit Amtsleitung) installiert und für die Sportlehrkräfte zugänglich sein.
Für die Installation, regelmäßige Prüfung und Instandhaltung der Notrufeinrichtungen ist der zuständige Sachkostenträger verantwortlich. Die Schulleitung hat mit dem Sachkostenträger verbindliche Regelungen hinsichtlich der Bereitstellung einer Notrufeinrichtung und deren Erreichbarkeit während des Sportunterrichts sowie schulsportlicher Aktivitäten zu treffen.
Weiter hat die Schulleitung dafür Sorge zu tragen, dass den Lehrkräften die Notrufnummern bekannt sind und beim Telefon aushängen.
Um Missbrauch von Notrufeinrichtungen auszuschließen, wird empfohlen, die Nutzung der Anlage auf das Absetzen von Notrufen zu beschränken. Entsprechende Freischaltungen sind möglich.
Auch bei Veranstaltungen außerhalb von Gebäuden (zum Beispiel auf dem Sportplatz) hat die Schulleitung in Kooperation mit dem
Sachkostenträger dafür zu sorgen, dass Meldeeinrichtungen zur Verfügung stehen und die Notrufnummern bekannt sind. Sofern in
Ausnahmefällen keine Notrufeinrichtungen vorhanden ist (zum Beispiel bei Outdooraktivitäten), muss vorab geklärt werden, ob
und wie im Bedarfsfall ein Notruf abgesetzt werden kann (zum Beispiel per Handy).
Notruf 112 – Wissenswertes zum europaweiten Notruf
- Der Notruf 112 funktioniert in allen europäischen und einigen außereuropäischen Ländern.
- Er hat Priorität im Netz: Andere Anrufe werden abgebrochen.
- Er ist europaweit ohne Vorwahl möglich.
- Er verfügt über eine breite und freie Netzsuche, wenn der Notruf über ein Handy abgesetzt werden
muss.
Unabhängig vom Netzanbieter wird das nächste verfügbare Netz zum Verbindungsaufbau genutzt. (Tipp für einen guten Netzempfang: In den Flugmodus wechseln und noch einmal die 112 wählen – das Gerät deaktiviert den Flugmodus und sucht ein ausreichend starkes Netz.)
- Er ist immer verfügbar: Auch bei fremden oder gesperrten Handys. Statt einer PIN die 112 eingeben und dann die Anweisungen des Geräts befolgen.
Bei Kommunikation mit der Integrierten Leitstelle 112 (Rettungsleitstelle) gilt:
- Ruhe bewahren.
- Alle Fragen der integrierten Leitstelle beantworten.
- Erst auflegen, wenn von der Leitstelle das Gespräch beendet wird.
- Keine weiteren Telefonate von diesem Telefon aus führen, um die Leitung für mögliche Rückrufe
freizuhalten.
- Warten, bis die Einsatzkräfte vor Ort sind. Sofern möglich, Rettungsdienst durch geeignete Person einweisen und an die Unfallstelle begleiten.
Was ist bei einem Funkloch zu tun?
- Priorität hat immer die Erstversorgung der verunfallten Person.
- Falls möglich, sucht eine zuverlässige Person (zum Beispiel eine Begleitperson bei außerunterrichtlichen
Veranstaltungen) einen Standort mit Empfang, setzt den Notruf ab und bleibt an Ort und Stelle. Diese Person nimmt auch die
Einsatzkräfte in Empfang und weist diese ein. Eine zweite Person pendelt zwischen der anrufenden Person und dem Unfallort zur
Weitergabe von Anweisungen und Informationen.
Erste-Hilfe-Kenntnisse
Da insbesondere beim Sportunterricht grundsätzlich ein erhöhtes Unfallrisiko besteht, sollten möglichst alle Sportlehrkräfte über Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen, um im Falle eines Unfalls die notwendigen Sofortmaßnahmen einleiten sowie die Rettungskette auslösen zu können.
Die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) empfiehlt eine Teilnahme an Erste-Hilfe-Trainings alle zwei Jahre. Weitere Informationen der UKBW zur Erste-Hilfe-Ausbildung und -Fortbildung von Lehrkräften finden Sie auf der UKBW-Seite „Erste Hilfe“.
Die ZSL-Regionalstellen bieten Veranstaltungen mit dem Titel „Ausgewählte Elemente der Ersten Hilfe für Sportlehrkräfte“ an. Diese Fortbildungsangebote sind in LFB-Online zu finden.
Ersthelferinnen und Ersthelfer
An allgemein bildenden und kaufmännischen Schulen müssen fünf Prozent der Lehrkräfte und an gewerblichen, haus- und landwirtschaftlichen Schulen zehn Prozent der Lehrkräfte als Ersthelferinnen und Ersthelfer ausgebildet sein. An kleinen Schulen müssen mindestens zwei Lehrkräfte vorhanden sein, die eine aktuelle Ausbildung als Ersthelferin oder Ersthelfer vorweisen können. Soweit sich nicht genügend Beschäftigte freiwillig melden, kann die Schulleitung von ihrem Recht Gebrauch machen, einzelne Beschäftigte auszuwählen.
Bestellung von Lehrkräften zu Ersthelferinnen und Ersthelfern
Die Ersthelferinnen und Ersthelfer sind nach Abschluss ihrer Ausbildung durch die Schulleitung schriftlich zu bestellen. Die Bestellung von Lehrkräften zu Ersthelferinnen und Ersthelfern ist unabhängig davon vorzunehmen, ob in der Schule ein Schulsanitätsdienst vorhanden oder die Sekretariatskräfte oder die Hausmeisterin oder der Hausmeister in Erster Hilfe ausgebildet sind.
Personen mit höher qualifizierter Ausbildung in Erster Hilfe, zum Beispiel Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung oder mit Berufen des Gesundheitsdienstes, können von der Schulleitung benannt werden.
Die Schulleitung hat sicherzustellen, dass auch bei personellen Veränderungen eine ausreichende Anzahl von Ersthelferinnen und Ersthelfern zur Verfügung steht.
Kostenübernahme der Aus- und Fortbildung für Ersthelferinnen und Ersthelfer durch die UKBW
Die Unfallkasse übernimmt die Aus- oder Fortbildungskosten auch über die Mindestausbildungsquote hinaus. Die Voraussetzung ist, dass der Kurs bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle absolviert wird.
- Die Grundausbildung von Ersthelferinnen und Ersthelfern dauert neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
- Die Fortbildung der Ersthelfenden hat in der Regel im Abstand von zwei Jahren zu erfolgen.
Weitere Informationen zur Aus- und Fortbildung der Ersthelferinnen und Ersthelfer sowie zur Abrechnung der Fortbildungen finden Sie auf der UKBW-Seite „Erste Hilfe“.
Die Fahrtkosten übernimmt das Kultusministerium Baden-Württemberg nach Antragstellung.
Erste-Hilfe-Material in Schulsportstätten
In Schulsportstätten muss mindestens ein kleiner Verbandkasten nach DIN 13 157 Typ C bereitgehalten werden. Zusätzliches Erste-Hilfe-Material kann beispielsweise in einem Schrank aufbewahrt werden.
Aufgrund der großen Zahl von Nutzerinnen und Nutzern sowie des in der Regel hohen Verbrauchs von Erste-Hilfe-Material in Sporthallen kann es empfehlenswert sein, in diesen Einrichtungen einen sogenannten „großen Verbandkasten Typ E (DIN 13 169)“ bereitzustellen.
Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, einen abnehmbaren Verbandkasten vorzusehen.
In Sporthallen und auf Sportplätzen sollten zusätzlich Kältepackungen zur Versorgung stumpfer Verletzungen (zum Beispiel Prellungen, Zerrungen) vorhanden sein.
Das erforderliche Erste-Hilfe-Material muss
- jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich sein,
- in geeigneten Behältnissen, geschützt gegen schädliche Einflüsse (Verunreinigung, Nässe und extreme Temperaturen), aufbewahrt werden,
- in ausreichender Menge bereitgehalten und
- rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.
Erste-Hilfe-Material für Aktivitäten außerhalb der Schulsportstätten
Bei sportlichen Aktivitäten außerhalb der Sporthalle oder des Schwimmbades (zum Beispiel Outdooraktivitäten) muss geeignetes Erste-Hilfe-Material mitgenommen werden. Hierfür ist die Beschaffung eines Erste-Hilfe-Rucksacks oder einer Bereitschaftstasche empfehlenswert.
Bei bestimmten Outdoorsportarten (zum Beispiel Mountainbikefahren, Skifahren) hat es sich bewährt, angebotene Standard-Erste-Hilfe-Sets aufzurüsten. Je nach Gruppengröße ist es möglicherweise sinnvoll, noch weitere Erste-Hilfe-Sets an einzelne Gruppenmitglieder zu verteilen.
Bereitstellung der Erste-Hilfe-Materialien
Für die Bereitstellung erforderlicher Erste-Hilfe-Materialien ist der zuständige Sachkostenträger der Schule verantwortlich.
Erste-Hilfe-Material muss nach Verbrauch ergänzt werden. Die Schulleitung hat die regelmäße Prüfung der Verbandskästen zu veranlassen und gegebenenfalls dem Sachkostenträger den vorhandenen Bedarf rechtzeitig mitzuteilen.
Im Einzelfall (zum Beispiel bei entsprechender Budgetierung) kann auf Absprache die Beschaffung des Verbandmaterials direkt über die Schule erfolgen.
Kennzeichnung der Aufbewahrungsorte
Um die schnelle Erreichbarkeit von Erste-Hilfe-Materialien zu gewährleisten, sind die Aufbewahrungsorte deutlich erkennbar und
dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf quadratischem oder rechteckigem grünen Grund mit weißer Umrandung zu
kennzeichnen.
Der richtige Transport nach einem Unfall in der Schule
Bei leichten Verletzungen wie beispielsweise einem geprellten Arm oder aufgeschürften Knie können Schülerinnen und Schüler nach der Erstversorgung durch das Schulpersonal sowie Ersthelfenden
- zu Fuß,
- mit einem privaten Pkw,
- mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder
- mit dem Taxi
zur behandelnden Arztpraxis gebracht werden.
Müssen verletzte Schülerinnen und Schüler begleitet werden?
Verletzte Schülerinnen und Schüler müssen auf jeden Fall begleitet werden. Die Begleitung kann beispielsweise durch Lehr- und Betreuungskräfte, Sekretariatspersonal sowie durch Mitschülerinnen oder Mitschüler erfolgen.
- Die Begleitung durch Mitschüler kann nur dann erfolgen, wenn diese in der Lage sind, sich im Straßenverkehr allein zurechtzufinden.
- Grundschulkinder müssen in jedem Fall von Erwachsenen begleitet werden.
Die UKBW übernimmt die Transportkosten
Nach einem Schulunfall übernimmt die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) die Kosten für das Transportmittel – bei kleineren oder leichten Verletzungen beispielsweise mit dem Taxigutschein:
- Diesen können Schulen auf der Webseite der UKBW herunterladen und ausdrucken.
- Das Taxiunternehmen rechnet die Fahrtkosten dann direkt mit der UKBW ab.
- Es ist auch ein Gutschein für eine Rückfahrt zur Schule beziehungsweise zum entsprechenden Unfallort enthalten.
- Dieser kann auch zur alleinigen Rückfahrt der Begleitperson genutzt werden, wenn beispielsweise eine Rückfahrt mit anderen Verkehrsmitteln nicht oder nur schwer möglich ist.
Werden die Schülerinnen und Schüler mit einem Privat-Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln zur ärztlichen Behandlung gebracht, können auch diese Kosten bei der UKBW eingereicht werden.
Was tun bei schweren Verletzungen?
Bei schweren Verletzungen, wie Arm- oder Beinbrüchen, Gehirnerschütterungen sowie Platzwunden oder stark blutenden Wunden, ist es wichtig, umgehend eine Arztpraxis oder Notfallambulanz aufzusuchen.
In diesem Fall erfolgt ein fachkundiger Transport der Schülerin oder des Schülers durch einen Rettungs- oder Krankenwagen. Eine fachkundige Begleitung wird durch die Rettungssanitäterinnen und -sanitäter beziehungsweise die Notärztin oder den Notarzt sichergestellt. Die Erziehungsberechtigten müssen umgehend informiert werden.
In großen Städten mit mehreren Notaufnahmen ist zu Beginn des Transports nicht klar, wohin die verletzte Person gebracht wird. Dies teilt die Leitstelle dem Rettungsdienst oft erst auf der Fahrt mit. Deshalb sollte der Rettungsdienst gebeten werden, die Schulleitung zu informieren, in welche Notaufnahme oder in welches Krankenhaus der Verletze beziehungsweise die Verletzte eingeliefert wird.
Um den einwandfreien sicherheitstechnischen Zustand von Sportgeräten und Sportstätten zu gewährleisten, ist Folgendes zu beachten:
- Sportgeräte und Sportstätten sind vor der ersten Inbetriebnahme, in regelmäßigen Zeiträumen sowie nach Änderungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen (siehe § 2 der DGUV-Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ und §§ 4 und 14 Betriebssicherheitsverordnung).
- Der Schulträger kann eigenes Personal mit der erforderlichen Fachkenntnis und Berufserfahrung oder qualifizierte Fachunternehmen sowie sonstige qualifizierte (befähigte) Personen mit diesen Prüfungen beauftragen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbefund zu dokumentieren.
- Für die sichere und bestimmungsgemäße Nutzung von Sportstätten und Sportgeräten im Sportunterricht sowie die Durchführung von Sicht- und Funktionsprüfungen vor Unterrichtsbeginn beziehungsweise vor Nutzung ist die unterrichtende Lehrkraft verantwortlich.
- Mitteilungen festgestellter Mängel sollen über die Schulleitung an den Schulträger erfolgen.
Einsatz von Sportgeräten
Der Einsatz und die Auswahl von Sportgeräten im Unterricht ist zum einen abhängig von den individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler, zum anderen von den methodisch-didaktischen Grundsätzen des praktischen Unterrichts.
Für die sichere und bestimmungsgemäße Nutzung von Sportgeräten im Sportunterricht ist die unterrichtende Lehrkraft verantwortlich. Um Sportgeräte zielgerichtet und sicher nutzen zu können, muss die Lehrkraft die Einsatzmöglichkeiten und Risiken der verwendeten Sportgeräte kennen.
Aufgaben der Lehrkraft beim Einsatz von Sportgeräten
- Die Lehrkraft prüft vor jeder Benutzung durch Augenscheinnahme die Sportstätte und die Sportgeräte auf äußerlich erkennbare Mängel.
- Vor jeder Nutzung prüft sie die Geräteeinbauten und Sportgeräte auf sichere Funktionsfähigkeit.
- Im Bedarfsfall schränkt sie sportliche Bewegungsabläufe und Übungen ein. Einrichtungen und Geräte mit erkennbaren Mängeln sind zu kennzeichnen und für die weitere Benutzung zu sperren (beispielsweise über den Hausmeister, das Schulsekretariat oder die Schulleitung).
- Sie teilt festgestellte Mängel über die Schulleitung an den Schulträger mit.
- Sie sorgt für einen sachgerechten Auf- und Abbau der Sportgeräte; dabei ist besonders auf die Stand- und
Kippsicherheit zu achten.
- Auch bei der alternativen Nutzung von Geräten oder ungewöhnlichen Gerätearrangements müssen die durch die Bauart bedingten Sicherheitsstandards eingehalten werden.
- Im Bedarfsfall ist der alternative Einsatz mit dem Betreiber einer Sportstätte (in der Regel der Sachkostenträger) oder mit dem Hersteller abzuklären.
- Die Lehrkraft sorgt dafür, dass die Sportgeräte nach der Nutzung in einem betriebssicheren Zustand abgestellt
beziehungsweise abgelegt werden:
- Die Sportgeräte sind im Geräteraum übersichtlich und frei zugänglich zu lagern.
- Im Geräteraum darf nicht geturnt oder gespielt werden.
Weitere Hinweise zu sicheren Sportstätten und Sportgeräten
- DGUV Information 202-044 „Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung“ (PDF-Datei);
- DGUV-Online-Portal
„Sichere Schule“:
Im benutzerfreundlichen Online-Portal „Sichere Schule“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) können interessierte Schulträger, Schulleitungen und Lehrkräfte im Modul „Sporthalle“ einen virtuellen Sportstätten-Rundgang durchführen. Dieses Modul beinhaltet in der Rubrik „Sporteinrichtungen und -geräte“ unter anderem aktuell gültige Vorschriften und Hinweise zu Sicherheitsstandards von Sportgeräten. - DGUV Information 202-052 „Alternative Nutzung von Sportgeräten – Sicherheit im Schulsport“.
Sportstätten im Freien
Bei der Nutzung von Sportstätten im Freien (zum Beispiel Sportplätze, Kletteranlagen, Seilgärten) müssen insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- der aktuelle sicherheitstechnische Zustand der Anlage (zum Beispiel Stolperstellen, Löcher im Rasen, Glasscherben),
- die momentanen Witterungsverhältnisse (zum Beispiel feuchter, nasser oder rutschiger Untergrund),
- die räumlichen Anforderungen an die jeweilige Sportart beziehungsweise die geplante Bewegungsaufgabe sowie
- das Alter, das Leistungsvermögen und die Einsichtsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler
Aufgaben der Lehrkraft im Hinblick auf die Sportstätten-Nutzung
Die Lehrkräfte müssen die Sportstätte vor Benutzung durch Inaugenscheinnahme (Sicht- und gegebenenfalls Funktionsprüfung) auf ihre Betriebssicherheit überprüfen.
Hierzu gehört unter anderem:
- die Sportstätte durch Augenscheinnahme auf Eignung und mögliche Gefahrenstellen zu überprüfen,
- Schülerinnen und Schüler gegebenenfalls auf besondere Gefahrenstellen hinzuweisen und notwendige Verhaltensregeln zu besprechen,
- Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglichen, bei einem Unfall umgehend Erste Hilfe zu leisten und jederzeit einen Notruf absetzen zu können,
- vor allem in unübersichtlichem Gelände gut erreichbare Anlaufstellen einzurichten.
Bei Sportveranstaltungen an Orten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (zum Beispiel Gewässer, Gebirge) müssen Lehrkräfte zusätzlich
- Erkundigungen über besondere Sicherheitsbestimmungen, Vorkehrungen sowie über Rettungsmaßnahmen vor Ort einholen und
- sich über typische Gefahren (Gelände, Wetter, Strömungen, Gezeiten und andere) informieren.
Alle Schülerinnen und Schüler in Baden-Württemberg sind automatisch bei der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) versichert.
Der umfassende Versicherungsschutz besteht automatisch und kostenfrei in der Schule, bei
- regulärem Schulsport,
- allen schulischen und genehmigten außerunterrichtlichen Sportveranstaltungen und auf den damit verbundenen Wegen,
- sportlichen Betreuungsmaßnahmen, die im Zusammenwirken mit der Schule durchgeführt werden (zum Beispiel im Rahmen von Kernzeitbetreuung, Ganztagsbetrieb).
Die Aufwendungen werden von den Kommunen und dem Land getragen. Weitere Informationen zur gesetzlichen Schülerunfallversicherung finden Sie im Informationsblatt der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Baden-Württemberg (UKBW) (PDF-Datei).
Der Versicherungsschutz umfasst eventuelle Personenschäden für beteiligte
- Schülerinnen und Schüler,
- Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen,
- von der Schulleitung benannte Begleitpersonen (zum Beispiel Eltern, Erziehungsberechtigte) an öffentlichen Schulen,
- Personen, die Erste Hilfe leisten.
Für beteiligte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis besteht Anspruch auf die Leistungen der Unfallfürsorge des Landes Baden-Württemberg.
Die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels (zum Beispiel Seh- und Hörhilfen) sind ebenfalls von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst grundsätzlich keine Haftpflichtschäden. Daher kann je nach Art der sportlichen Unternehmung der Abschluss einer Gruppenhaftpflichtversicherung für Sachschäden sinnvoll sein.
Sportartspezifische Hinweise
Siehe Hinweise
des Kultusministeriums Baden-Württemberg zum Turnen am Kleinen und Großen Trampolin (PDF-Datei; „Kultus und
Unterricht“ vom 7. Januar 2008 Nr. 1, mit freundlicher Genehmigung der Neckar-Verlag GmbH).
Trampolinspringen übt eine große Faszination auf Schülerinnen und Schüler aller Altersgruppen aus, da es als reaktives Gerät im Vergleich zu anderen im Schulsport gebräuchlichen Absprunghilfen eine deutlich längere und höhere Flugphase ermöglicht. Outdoor-Trampoline sind in vielen privaten Haushalten vorhanden und kommerzielle Trampolinhallen bewerben ihre Angebote.
Der Besuch von Trampolinhallen im Rahmen von außerschulischen Veranstaltungen, aber auch während des regulären Sportunterrichts, erfreut sich einer immer größeren Beliebtheit.
Bei der Planung von Veranstaltungen in Trampolinhallen sind folgende wichtige Hinweise zu beachten:
Einerseits ermöglicht das Trampolinspringen wertvolle Bewegungserfahrungen für Schülerinnen und Schüler, andererseits können durch die Federwirkung bei unsachgemäßer Nutzung und unzureichender didaktisch-methodischerer Heranführung an das Sportgerät unkontrollierbare Situationen entstehen, die ein hohes Verletzungsrisiko mit sich bringen. Deshalb hat das Kultusministerium bereits 2008 eine Bekanntmachung zum Turnen am Kleinen und Großen Trampolin in Kultus und Unterricht (Heft 1, 7. Januar 2008, PDF-Datei) veröffentlicht, die auch heute noch für alle Lehrkräfte Gültigkeit besitzt.
Demnach dürfen in der Schule nur Lehrkräfte mit besonderen Kenntnissen in Theorie und Praxis des Trampolinturnens diese Geräte einsetzen. Der Einsatz dieser Geräte ist in der Schule nur im Sportunterricht oder in einer mit Unterricht gleichzusetzenden Situation möglich. Eine Unterrichtsorganisation mit einem klar definierten Organisationsrahmen, in den sich alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einordnen, stellt eine unabdingbare Voraussetzung dar. Die auf den Geräten turnenden Schülerinnen und Schüler müssen Aufgabenstellungen erhalten, deren Ausführungen von der Lehrkraft ständig beobachtet und korrigiert werden muss. Weitere Hinweise sind der Bekanntmachung zu entnehmen.
Oft wird von den Betreibern von Trampolinhallen oder ähnlichen Anbietern der Eindruck vermittelt, sogenannte Sprungwarte würden für die erforderliche Sicherheit auf den Geräten sorgen. Die Gesamtverantwortung für den Unterricht beziehungsweise die außerunterrichtliche Veranstaltung trägt jedoch immer die verantwortliche Lehrkraft und kann nicht auf externe Sprungwarte übertragen werden. Die Lehrkraft hat sicherzustellen, dass der Unterricht unter fachdidaktischen-methodischen Gesichtspunkten durchgeführt und so gestaltet wird, dass vorausschauend mögliche Risiken durch Beachtung der speziellen Methodik, einer sorgfältigen Organisation des Unterrichts und einer gewissenhaften Wahrnehmung der Aufsichtspflicht, erfolgt.
Der Einsatz eines Trampolins im Rahmen des Sportunterrichts oder einer außerschulischen Veranstaltung erfordert die entsprechende Qualifikation für dieses Turngerät. Dabei ist es unerheblich, ob sich das Trampolin in der Sporthalle der Schule oder in einer Trampolinhalle befindet. Diese Qualifikation kann im Rahmen des Studiums, einer staatlichen Lehrerfortbildung oder bei Sportfachverbänden erworben werden. Für alle Unterrichtsvorhaben empfiehlt das Kultusministerium eine schriftliche Unterrichtsvorbereitung durch die Lehrkraft, die im Falle eines Unfalls die Gefährdungsbeurteilung im Vorfeld nachweisen kann. Beim Besuch einer Trampolinhalle ist kritisch zu prüfen, ob die Vorgaben zum Trampolinspringen in der oben genannten Bekanntmachung umgesetzt werden können.
Das Trampolin ist ein Sport- und kein Spielgerät. Das Springen kann bei mangelnder Technik und unzureichender körperlicher Voraussetzung bereits nach kurzer Zeit Ermüdung herbeiführen, durch die das Unfallrisiko beachtlich ansteigt. Lehrkräfte haben daher sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler regelmäßige Sprungpausen einlegen.
Hinweise für Schulleitungen
Das Kultusministerium bittet, bei der Genehmigung eines Besuchs einer Trampolinhalle folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Vergewissern Sie sich, dass die verantwortlichen Lehrkräfte die notwendige Qualifikation besitzen.
- Von den Erziehungsberechtigten ist vor Beginn der Veranstaltung eine schriftliche Einverständniserklärung einzuholen. Aus dieser sollten auch mögliche Einschränkungen der Schülerinnen und Schüler ersichtlich sein. Insbesondere Sportbefreiungen beziehungsweise ärztliche Atteste sind zu beachten.
- Zu empfehlen ist die Rücksprache mit der Sportlehrkraft der Klasse beziehungsweise Gruppe, um Kenntnisse über die persönlichen Leistungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler zu erhalten. Zudem sollten die Schülerinnen und Schüler auf den Besuch der Trampolinhalle im Rahmen des Sportunterrichts technisch (zum Beispiel Sprünge) und körperlich (zum Beispiel Körperspannung) vorbereitet werden.
- Die Vorgaben aus der oben genannten Bekanntmachung zum Trampolinturnen (Trampolinerlass) müssen den Lehrkräften bekannt sein und eingehalten werden.
Siehe Bestimmungen
und Regelungen zum Schulschwimmen in Baden-Württemberg (PDF-Datei; „Kultus und Unterricht“ vom 7. September 2020 Nr.
15–16, mit freundlicher Genehmigung der Neckar-Verlag GmbH).
Erläuterung zur Aufsicht im Schwimmunterricht und bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen im und am Wasser
Bezüglich Punkt 5 „Unterrichtsorganisation“ der „Bestimmungen und Regelungen zum Schulschwimmen in
Baden-Württemberg“ (siehe oben) ist Folgendes zu beachten:
Der Passus „Weitere Personen (zum Beispiel Eltern oder geeignete Schülerinnen und Schüler, Schülermentoren), die rettungsfähig sind, können an der Gestaltung des Unterrichts beteiligt werden“ bedeutet nicht, dass alle Aufsichts- beziehungsweise Begleitpersonen im regulären Schwimmunterricht und bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen im und am Wasser rettungsfähig sein müssen.
Die „Gestaltung des Unterrichts“ ist hier vielmehr im Sinne von selbstständiger Durchführung von Teilen des Unterrichts ohne direkte Aufsicht durch die hauptverantwortliche und rettungsfähige Lehrkraft zu verstehen.
Demnach gilt für die Aufsicht im Schwimmunterricht und bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen im und am Wasser:
- Eine eigenverantwortliche Aufsicht darf nur Personen übertragen werden, die aktuell rettungsfähig sind.
- Sofern die Aufsicht durch eine oder mehrere rettungsfähige Personen auch ohne zusätzliche Begleitpersonen gewährleistet wäre, können unterstützend weitere Personen eingesetzt werden, die nicht rettungsfähig sind. Damit kann aus Sicht des Kultusministeriums nur ein Gewinn an Sicherheit verbunden sein.
- Die Verantwortung in vollem Umfang verbleibt bei der rettungsfähigen Lehrkraft.
Die folgenden Beispiele sollen den Sachverhalt exemplarisch verdeutlichen.
Beispiel 1
Eine Schwimmgruppe wird im regulären Schwimmunterricht von der rettungsfähigen Lehrkraft unterrichtet. Sie wird von einer Begleitperson unterstützt, die nicht rettungsfähig ist. Solange die Lehrkraft die direkte Aufsicht über die gesamte Gruppe gewährleisten kann, darf die nicht rettungsfähige Begleitperson sich beispielsweise auch um eine kleinere Teilgruppe kümmern, die sich jedoch nur im Aufsichtsbereich der Lehrkraft bewegen darf.
Beispiel 2
Eine Schwimmgruppe wird im regulären Schwimmunterricht von der rettungsfähigen Lehrkraft unterrichtet. Sie wird von einer Begleitperson unterstützt, die ebenfalls rettungsfähig ist. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei der Lehrkraft. Die rettungsfähige Begleitperson darf in diesem Fall in Abstimmung mit der Lehrkraft beispielsweise auch in einem anderen, räumlich getrennten Becken den Unterricht mitgestalten.
Beispiel 3
Eine Schülergruppe besucht im Rahmen einer außerunterrichtlichen Veranstaltung ein Schwimmbad mit mehreren räumlich voneinander getrennten Becken. Es müssen mindestens so viele rettungsfähige Lehrkräfte eingesetzt werden, dass in jedem Becken an jeder Stelle eine verunfallte Person gerettet werden kann. Darüber hinaus eingesetzte Begleitpersonen müssen nicht zwingend rettungsfähig sein.
Beispiel 4
Eine rettungsfähige Lehrkraft führt an einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) mit einer kleinen Schülergruppe den Schwimmunterricht in einem Lehrschwimmbecken durch. Weitere Begleitpersonen, die nicht rettungsfähig sind, können die Lehrkraft im Schwimmunterricht unterstützen.
Hinsichtlich der erforderlichen Schutzausrüstung beim Rollerfahren und Inlineskaten im Rahmen schulischer Aktivitäten ist zwischen dem Fahren in der Sporthalle und dem Fahren im Freien zu unterscheiden.
Das Kultusministerium gibt als oberste Schulaufsichtsbehörde folgende Sicherheitsrichtlinie zur Nutzung von Rollern im Schulsport an Schulen in Baden-Württemberg vor:
Rollerfahren
- Aufgrund der speziellen Rahmenbedingungen in der Sporthalle (Schutzfunktion des Sportbodens, Prallschutz an Hallenstirnwänden, Möglichkeit zur Sicherung durch Matten, Einhaltung von Sicherheitsabständen zu Wänden etc.) kann beim Rollerfahren auf eine Schutzausrüstung verzichtet werden.
- Beim Rollerfahren im Freien mit Schulklassen wird das Tragen eines Schutzhelms (zum Beispiel Fahrradhelm) dringend empfohlen. Je nach örtlichen Gegebenheiten können zusätzlich Ellenbogen- und Knieschützer (Protektoren) sinnvoll sein.
Inlineskaten
- Beim Inlineskaten in der Sporthalle ist zumindest der Handgelenkschutz erforderlich. Das Tragen eines Helms ist
jedoch, aufgrund der Sturzproblematik, zu empfehlen. Als zusätzliche Schutzausrüstungen können Knie- und Ellenbogenschutz
das Verletzungsrisiko weiter reduzieren.
- Beim Inlineskaten im Freien ist die komplette Schutzausrüstung, bestehend aus Helm,
Handgelenkschutz, Ellenbogen- und Knieschutz, zu tragen.
Das Kultusministerium gibt als oberste Schulaufsichtsbehörde folgende Sicherheitsrichtlinie zur Nutzung von Longboards im Schulsport an Schulen in Baden-Württemberg vor:
- Longboarding ist ein möglicher Inhalt des Erfahrungsfelds „Fahren, Rollen, Gleiten“ des Bildungsplans 2016. Dabei geht es um die Vermittlung von Grundtechniken auf ebenem oder allenfalls leicht abschüssigem Gelände.
- Der Downhill-Bereich ist kein Bestandteil des Schulsports.
- Beim Longboarding im Rahmen des Schulsports tragen alle Schülerinnen und Schüler einen geeigneten Schutzhelm.
- In Sporthallen mit gedämpften Hallenböden ist beim Longboarding neben dem Schutzhelm in der Regel keine weitere Schutzausrüstung erforderlich.
- Auf allen anderen Böden (ungedämpfte Hallenböden, im Freien) tragen Schülerinnen und Schüler neben dem
Schutzhelm Handgelenk-, Ellenbogen- und Knieprotektoren.
Das Kultusministerium gibt als oberste Schulaufsichtsbehörde folgende Sicherheitsrichtlinie zur Nutzung von Hoverboards im Schulsport an Schulen in Baden-Württemberg vor:
- Es ist nicht im Sinne des Schulsports, sich durch ein Hoverboard bewegen zu lassen. Zudem würde provoziert, dass Schülerinnen und Schüler verkehrswidrig mit dem Hoverboard in die Schule fahren.
- Die Nutzung von Hoverboards im Rahmen des Schulsports ist daher untersagt.
Fahrradfahren übt schon immer eine besondere Faszination aus und immer mehr weiterführende Schulen integrieren Mountainbiken im Rahmen des Bildungsplanbezugs „Fahren, Rollen, Gleiten“ in den Schulsport oder in außerunterrichtliche sportliche Aktivitäten.
Sowohl die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als auch das Ausüben des Mountainbikefahrens als Sportart erfordert spezielle Kompetenzen. Deren Entwicklung und Verbesserung ist in den Bildungsplänen mit dem Themenbereich „Fahren, Rollen, Gleiten“ verankert.
Die Broschüre „Mountainbike fahren in der Schule – sicher und attraktiv gestalten“ zeigt Schulen und fachkundigen Lehrkräften im Überblick, wie das sportliche Mountainbiken sicher und attraktiv gestaltet werden kann. Sie finden die Broschüre als PDF-Datei zum Download auf der Mediatheksseite der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW).
Im Fokus stehen rechtliche und sicherheitsrelevante Aspekte beim Mountainbiken im schulischen Kontext, aber auch technische Anforderungen an die Bikes. Darüber hinaus hält die Broschüre methodische Tipps für das sichere Radfahren und die gelungene Tourenplanung parat.
Die Handlungshilfe wurde gemeinsam vom Kultusministerium Baden-Württemberg, dem Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL), Außenstelle Ludwigsburg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und weiteren Kooperationspartnern erstellt.
Hinweise zu weiteren Sportaktivitäten
Outdooraktivitäten wie beispielsweise Klettern an künstlichen Kletterwänden oder in Hochseilgärten, Moutainbiken und Hochgebirgswanderungen, Kanufahrten, Segeltörns, Canyoning- oder Rafting-Touren auf dem Wasser liegen im Trend und gewinnen nicht nur bei außerschulischen Veranstaltungen, sondern auch im Rahmen des Schulsports immer mehr an Bedeutung.
Bei entsprechender Anleitung können Outdoor-Erlebnisse die Motorik, die Wahrnehmungsfähigkeit und die Sozialkompetenz fördern, vorausgesetzt die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht gefährdet.
Wagnissituationen, die bei der Durchführung von Outdooraktivitäten beabsichtigt sind, müssen deshalb vorhersehbar und kalkulierbar sein. Unberechenbare Gefährdungen für die Gesundheit der Aktiven müssen von vornherein ausgeschlossen werden.
Outdoorangebote müssen an die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen der Beteiligten angepasst werden. Es ist unabdingbar sie differenziert zu planen und durchzuführen.
Das bloße Vorhandensein einer Gefährdung, beispielsweise in einem sportpädagogischen Lern- und Bewegungsraum, führt nicht zwangsläufig zum Verzicht auf ein geplantes Unterrichtsvorhaben. Um zu einer realistischen Risikobewertung zu gelangen, muss vielmehr das tatsachlich vorhandene Risiko für die Lernenden beurteilt werden.
Dies geschieht bei schulischen Veranstaltungen in der Verantwortung der Lehrkraft. Zurückgegriffen wird in diesem Zusammenhang auf
deren Fachkunde, ihre individuelle berufliche Aus- und Fortbildung, ihre sonstige Qualifikation und Berufserfahrung sowie ihre zeitnahe
praktische Tätigkeit im Umgang mit der jeweiligen Sportart.
Outdoorsport kann dann durchgeführt werden, wenn die notwendigen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt sind und der Übungsbetrieb unter der Aufsicht und Leitung von erfahrenen und für die Sportart ausgebildeten Personen durchgeführt wird.
Dies erfordert eine intensive Vorbereitung durch die Lehrkraft, da sich die Rahmenbedingungen in der Regel von denen des normalen Schulalltags deutlich unterscheiden. Aus diesem Grunde werden auch erhöhte Anforderungen an die Lehrkraft bezüglich der Sorgfalts- und Aufsichtspflicht gestellt. Zu den wichtigsten Aufgaben der Lehrkraft gehört es, sich im Vorfeld einer Aktivität Gedanken über mögliche Problembereiche und Gefahrenquellen zu machen.
Die Frage, welche Qualifikation eine Lehrkraft nachweisen muss, um mit Schülerinnen und Schülern eine bestimmte Sportart oder Aktivität ausüben zu können, hängt von der jeweiligen Outdooraktivität, der getroffenen Aufgabenverteilung (zum Beispiel beim Hinzuziehen eines externen Partners), den jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnissen, den organisatorischen Rahmenbedingungen und den potenziellen Risiken ab.
Wird eine Aktivität (zum Beispiel Klettern mit Toprope-Sicherung, Kanufahrten auf Flüssen und Seen, Trekkingtouren im Hochgebirge, Besuch eines Freizeitbades) von der Lehrkraft allein verantwortlich durchgeführt, ist eine entsprechende fachliche Qualifikation unerlässliche Voraussetzung. Die erforderliche Mindestqualifikation ist für bestimmte Sportarten (zum Beispiel Klettern, Skifahren, Snowboarden) durch das Kultusministerium vorgegeben. Für andere Aktivitäten werden Mindeststandards für die Aus- und Fortbildung durch Sportfachverbände oder andere fachliche Institutionen festgelegt.
Für Outdooraktivitäten kann auch fachkundiges Personal eines externen Anbieters (zum Beispiel für die fachliche Anleitung
und praktische Durchführung) hinzugezogen werden. Die Lehrkraft bleibt jedoch im schulrechtlichen Sinn immer verantwortlich.
Outdooraktivitäten einer Schule fallen unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn diese Aktivitäten im Rahmen
-
des regulären Sportunterrichts oder
-
von außerunterrichtlichen Veranstaltungen mit Bezug zum Bildungsplan, die von der Schulleitung genehmigt sind („Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise – Außerunterrichtliche Veranstaltung“, LBV Vordruck 1211), stattfinden.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den sportlichen Aktivitäten um solche handelt, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fallen, das heißt:
- Die Schule muss für die beeinflussbaren äußeren Bedingungen, die inhaltliche Gestaltung, die Leitung und Aufsicht verantwortlich sein.
- Die bloße Anwesenheit von Lehrkräften reicht nicht aus, um den Versicherungsschutz zu begründen.
Werden schulische Outdooraktivitäten an Expertinnen und Experten von Sportvereinen oder kommerzielle Anbieter vergeben beziehungsweise von diesen durchgeführt (zum Beispiel Schnupperkurse zum Klettern), besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Teile der Aufsicht an das Fachpersonal des Anbieters zu übertragen (zum Beispiel für den Praxisteil); ein vollständiges Delegieren der Aufsichtspflicht ist jedoch in keinem Falle möglich. Die Lehrkraft hat sich im Vorfeld über die Standards und die Qualifikation des Anbieters zu informieren. Die Gesamtverantwortung für die Aktivität verbleibt bei der verantwortlichen Lehrkraft.
- Bei allen Outdooraktionen sind die für spezielle sportliche Aktivitäten geltenden besonderen Regelungen des
Kultusministeriums Baden-Württemberg zu beachten, zum Beispiel
- Bestimmungen und Regelungen zum Schulschwimmen in Baden-Württemberg (PDF-Datei),
- Klettern in der Schule (im Schulsport) (PDF-Datei),
- Hinweis zum Turnen am Trampolin (PDF-Datei) oder
- Richtlinien für den Erwerb eines Berechtigungsscheines zur Durchführung von Schneesportunterricht (PDF-Datei).
- Bei Outdooraktivitäten mit Schülerinnen und Schülern im Rahmen von außerschulischen Veranstaltungen (zum Beispiel bei Wanderungen, Ausflügen, Schullandheimaufenthalten) ist vorab die Genehmigung der Schulleitung erforderlich.
- Darüber hinaus wird dringend empfohlen, die Einverständniserklärung der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten einzuholen.
Bei der Nutzung externer Einrichtungen (zum Beispiel kommerzielle Kletteranlagen, Hochseilgärten) oder der Verpflichtung des Personals eines externen Anbieters hat die verantwortliche Lehrkraft im Vorfeld zu überprüfen, ob die zu nutzende Einrichtung den aktuellen Standards und Normen entspricht und ob die Qualifikation des betreuenden Personals gegeben ist.
Bewegung und Naturerlebnisse fördern die motorischen Fähigkeiten und die intellektuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Wintersportangebote an Schulen können entscheidende Impulse geben.
Das Kultusministerium Baden-Württemberg fördert den Schneesport durch vielfältige Angebote. Hierbei unterstützt das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL), Außenstelle Ludwigsburg, bei allen Maßnahmen zur Umsetzung.
Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte können auf folgende Angebote zugreifen:
- Information zur Qualifikation von Lehrkräften bei Schneesportveranstaltungen,
- Richtlinien für den Erwerb eines Berechtigungsscheins (PDF-Datei) zur Durchführung von Schullandheimaufenthalten und Wintersporttagen („Kultus und Unterricht“ vom 6. September 2002 Nr. 15–16, S. 261, mit freundlicher Genehmigung der Neckar-Verlag GmbH),
- Fortbildungen für Lehrerinnen und Lehrer in LFB-Online,
- Informationen zur Ausbildung Schülermentorin, Schülermentor Ski alpin beziehungsweise Snowboard im Schülermentorenprogramm,
- Informationen zu Jugend trainiert für Olympia und Paralympics,
- Informationen zum Schneesportfestival der Schulen,
- weitere Informationen auf den Seiten der Skiverbände Baden-Württemberg (Schwäbischer Skiverband, Referat Schneesport an Schulen, Skiverband Schwarzwald, Skiverband Schwarzwald-Nord),
- Plattform
WinterSportSchule.
Die Ausübung von schulischen Schneesportveranstaltungen ist mit gewissen Risiken verbunden, die sich aus den spezifischen sportlichen Aktivitäten und den besonderen Rahmenbedingungen ergeben. Ziel einer präventiv ausgerichteten Vorbereitung und Durchführung muss es sein, die geplante Veranstaltung gleichermaßen sicher und attraktiv zu gestalten.
Eine umfassende Hilfestellung und Tipps zur Planung und Durchführung schulischer Schneesportveranstaltungen finden sich in der Handreichung „Hinweise zur Planung und Durchführung von Schneesportveranstaltungen für baden-württembergische Schulen“. Sie wurde von der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) in Zusammenarbeit mit dem Kultusministerium Baden-Württemberg und dem Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL), Außenstelle Ludwigsburg, erstellt. Sie können die Broschüre als PDF-Datei aus der Mediathek der UKBW herunterladen.
Der Inhalt und die Maßstäbe für die Wahrnehmung der schulischen Aufsichtspflicht sind in Baden-Württemberg nicht im Einzelnen geregelt. Sie bestimmen sich nach dem Alter und der Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler ebenso wie nach den Gefahren in der konkreten Aufsichtssituation.
- Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und den Voraussetzungen der Gruppe müssen konkrete Maßnahmen zur Aufsichtspflicht für die Skiausfahrt getroffen werden.
- Freies Fahren in Kleingruppen (mindestens drei Schülerinnen oder Schüler) auf überschaubaren Streckenabschnitten kann erlaubt werden, wenn sich eine Lehrkraft als Ansprechperson im Streckenabschnitt aufhält.
- Ein höheres Gefährdungspotenzial erfordert die Anpassung der Aufsichtspflicht an die Gegebenheiten, an das Gelände und an das Können der Gruppe.
- Eine Information der Erziehungsberechtigten über die konkreten Maßnahmen mit Einverständniserklärung sollte in jedem Fall erfolgen.
- Bei Auslandsaufenthalten sind die dort geltenden Bestimmungen zu beachten. Eine Anmeldung bei einer Skischule vor Ort muss unbedingt erfolgen (Informationsaustausch, Pistensperrungen, Skirennen, Regelungen und Angebote vor Ort und so weiter).
- Wenn es in anderen Ländern, auch Bundesländern, oder Skigebieten Zusatzregeln oder abweichende Vorschriften
gibt, muss sich die Lehrkraft nach diesen Regelungen erkundigen und diese beachten. Abweichende Regelungen können unter anderem
existieren bezüglich
- der Betreuung von Kleingruppen beim Skifahren,
- Pistenregeln wie Vorfahrt oder Geschwindigkeit in vielbefahrenen Abschnitten,
- Ausrüstung,
- der Unterweisung der Gruppe zum Unfallschutz, zu den Regeln der Fédération Internationale de Ski (FIS-Regeln) und den Umwelt-Regeln.
- der Betreuung von Kleingruppen beim Skifahren,
Das öffentliche Recht des jeweiligen Landes kann auch bei Ordnungswidrigkeiten auf der Piste zur Anwendung kommen und von der Pistenpolizei durchgesetzt werden (Verwarnung, Strafe, Bußgeld, Einzug des Skipasses und so weiter).
Weitere grundsätzliche Fragen für Baden-Württemberg sind in der Broschüre „Hinweise zur
Planung und Durchführung von Schneesportveranstaltungen für baden-württembergische Schulen“ geregelt (Unfallkasse
Baden-Württemberg in Kooperation mit der ZSL, Außenstelle Ludwigsburg, und dem Kultusministerium Baden-Württemberg).
Viele Informationen findet man auch auf dem länderübergreifenden Portal „WinterSportSchule“.
Lehrkräfte, die in Bereichen mit besonderen Anforderungen und damit einhergehendem erhöhten Gefährdungspotenzial unterrichten, müssen eine entsprechende Qualifikation nachweisen. Dadurch ist gewährleistet, dass sie über das notwendige didaktisch-methodische Grundwissen verfügen und befähigt sind, den besonderen Aufgaben und Gefahren von Unterrichtsvorhaben und außerunterrichtlichen Veranstaltungen, beispielsweise in den Schneesportarten alpiner Skilauf oder Snowboardfahren, gerecht zu werden.
Der Schneesportberechtigungsschein ist ein möglicher Nachweis einer solchen Qualifikation und ermöglicht somit der Schulleitung, sich bei der Genehmigung einer außerunterrichtlichen Veranstaltung (zum Beispiel Schneesportschullandheim) über die fachliche Qualifikation der begleitenden Lehrkräfte zu vergewissern (Auswahl-/Organisationsverantwortung der Schulleitung). Für die Einteilung einer Lehrkraft zu einer schulischen Veranstaltung mit dem Thema Schneesport sieht das Kultusministerium Baden-Württemberg den Schneesportberechtigungsschein als Entscheidungshilfe und Entscheidungskriterium für die Schulleitung vor.
Die Inhalte des Schneesportberechtigungsscheines können auch im Studium, im Rahmen der amtlichen Lehrkräftefortbildung oder bei Fachverbänden/Vereinen erworben werden.
Skiausbildungen anderer Träger werden für den Schneesportberechtigungsschein berücksichtigt. Erfüllt die Ausbildung die in der Verwaltungsvorschrift „Richtlinien für den Erwerb eines Berechtigungsscheines zur Durchführung von Schneesportunterricht (Alpiner Skilauf und Snowboard fahren) im Rahmen von Schneesporttagen und Schneesportschullandheimaufenthalten“ (Verwaltungsvorschrift vom 8. August 2002, Az.: 61-6750.7/321) formulierten Bedingungen, wird auf Antrag von der ZSL-Außenstelle Ludwigsburg ein Berechtigungsschein ausgestellt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann durch einen entsprechenden Lehrgang der fehlende Bereich ergänzt werden.
Jede Lehrkraft, die eine Gruppe führt, ist vollumfänglich verantwortlich für die ihr anvertrauten Schülerinnen und
Schüler. Im Rahmen der Aufsichts- und Fürsorgepflicht der Lehrkräfte gegenüber den ihr anvertrauten Schülerinnen
und Schülern ist es unter anderem Aufgabe, diese vor Schäden und Gefahren zu bewahren. Dieser Forderung und Pflicht an die
Lehrkräfte kann durch eine entsprechende fachliche Qualifikation Rechnung getragen werden.
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl qualifizierter Lehrkräfte hat das Kultusministerium aktuell und in den vergangenen
Jahrzehnten in der zentralen Lehrkräftefortbildung zahlreiche bedarfsgerechte Angebote eingerichtet.
Das Kultusministerium gibt als oberste Schulaufsichtsbehörde folgende Sicherheitsrichtlinie zum Eislaufen im Schulsport sowie bei außerunterrichtlichen Aktivitäten an Schulen in Baden-Württemberg vor:
- Eislaufen im Sportunterricht oder bei außerunterrichtlichen Aktivitäten ist nur mit einem geeigneten Helm (zum Beispiel Ski-, Skater- oder Fahrradhelm) gestattet.
- Es müssen feste Handschuhe getragen werden, die Schnittverletzungen an den Händen vorbeugen (zum Beispiel Lederhandschuhe, Skihandschuhe).
- Gegebenenfalls sind bei Anfängern Knie- oder Handprotektoren zu tragen.
- Insgesamt ist auf eine angemessene Bekleidung zu achten, die ein Überhitzen beziehungsweise Auskühlen des Körpers verhindert.
- Je nach Könnensstand der Schülerinnen und Schüler sind bei Bedarf getrennte Übungsbereiche festzulegen.
- Zudem ist eine Laufrichtung vorzugeben, um Kollisionen zu vermeiden.
- Die Lehrkraft hat Erste-Hilfe-Material mitzuführen.
- Das Eislaufen ist im Kontext Schule nur auf gesicherten Eisbahnen gestattet.
Siehe Bestimmungen
und Regelungen zum Schulschwimmen in Baden-Württemberg (PDF-Datei; „Kultus und Unterricht“ vom 7. September 2020 Nr.
15–16, mit freundlicher Genehmigung der Neckar-Verlag GmbH).
Bei allen schulischen Aktivitäten, also auch bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen, stehen die Aufrechterhaltung der Sicherheit und das Wohlergehen der anvertrauten Schülerinnen und Schüler im Vordergrund.
Für die Sicherheit und die Organisation der Aufsichtsführung ist grundsätzlich die leitende Lehrkraft verantwortlich. Aufsichtspflichtig sind alle begleitenden Lehrkräfte. Der Aufenthalt im Bereich von Gewässern stellt dabei einen speziellen Gefahrenbereich dar, dem es durch eine besondere Aufsichtspflicht für die Lehrkräfte zu begegnen gilt.
Mindestens eine Lehrkraft muss eine der konkreten Unternehmung entsprechende Qualifikation für das Segeln aufweisen. Die fachliche Qualifikation kann auch durch externe Personen garantiert werden. In jedem Fall muss die Rettungsfähigkeit der Lehrkraft beziehungsweise Lehrkräfte gewährleistet sein.
Zur Rettungsfähigkeit beim Segeln verweist das Kultusministerium auf die „Bestimmungen
und Regelungen zum Schulschwimmen in Baden-Württemberg“ (PDF-Datei; „Kultus und Unterricht“ vom 7. September
2020 Nr. 15–16, mit freundlicher Genehmigung der Neckar-Verlag GmbH).
Die Gesamtverantwortung für den Unterricht beziehungsweise die außerunterrichtliche Veranstaltung trägt immer die leitende Lehrkraft und kann nicht auf externe Personen übertragen werden. Sie hat sicherzustellen, dass der Unterricht unter fachdidaktischen-methodischen Gesichtspunkten durchgeführt und so gestaltet wird, dass vorausschauend mögliche Risiken durch Beachtung der speziellen Methodik, einer sorgfältigen Organisation des Unterrichts und einer gewissenhaften Wahrnehmung der Aufsichtspflicht erfolgt.
Darüber hinaus sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Die Schülerinnen und Schüler müssen sicher schwimmen können.
- Die Schülerinnen und Schüler müssen zuverlässig und verantwortungsbewusst sein.
- Die Gruppengröße muss den Rahmenbedingungen vor Ort angepasst sein.
- Die äußeren Rahmenbedingungen (beispielsweise Gewässerart, Wetter, Gezeiten) sind zu beachten.
- Die Sicherheit der Boote muss gewährleistet sein.
- Die betreuenden Lehrkräfte müssen entsprechend qualifiziert sein.
- An Deck sind während des Segelbetriebs Schwimmwesten zu tragen.
- Ein geeignetes Rettungsgerät (beispielsweise Rettungsleine mit Rettungsring, Wurfsack, Rettungsboje) muss in
Reichweite sein.
Das Klettern mit Schülerinnen und Schülern kann unter unterschiedlichen Gegebenheiten und Schwierigkeitsgraden thematisiert werden.
Ob an einer Boulder-, Kletterwand oder am Fels, unter Sicherung von oben (Toprope) oder im Vorstieg, jede einzelne Situation hat ihren eigenen pädagogisch bedeutsamen Erlebnisgehalt, aber auch spezifische Bedingungen und Gefahren und erfordert deshalb seitens der betreuenden Lehrkraft eine entsprechende situationsangemessene Kletterfähigkeit und Qualifikation. Nur so kann das Klettern mit Schülerinnen und Schülern so gestaltet werden, dass vorhandene Risiken minimiert und unkalkulierbare Risiken vermieden werden, gleichzeitig aber Abenteuer und Wagnisse, Übernahme von Verantwortung und Erfahrungen erlebbar bleiben.
Hierbei ist das notwendige Ausmaß der Kletterfähigkeit abhängig von Inhalten und Zielen des Unterrichts.
Es können vier Bereiche abgegrenzt werden:
- Klettern mit Schülerinnen und Schülern an Boulderwänden ohne Sicherung,
- Klettern mit Schülerinnen und Schülern an einer künstlichen Kletterwand mit Topropesicherung (Indoorbereich),
- Klettern mit Schülerinnen und Schülern an einer künstlichen Kletterwand mit Topropesicherung und im Vorstieg (Indoorbereich),
- Klettern mit Schülerinnen und Schülern am Fels (Outdoorbereich) mit Sicherung.
Die Schulleitung muss darauf achten, dass nur Lehrkräfte eingesetzt werden, die über die erforderliche Qualifikation und
notwendige Kletterfähigkeit (siehe Abschnitt „Personelle Voraussetzungen, Qualifikation“ im folgenden Text)
verfügen.
Klettersportliche Aktivitäten einer Schule fallen unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind.
Es handelt sich um
- eine unterrichtliche Schulveranstaltung oder
- um eine außerunterrichtliche Veranstaltung mit Bezug zum Bildungsplan, die von der Schulleitung genehmigt ist („Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise – Außerunterrichtliche Veranstaltung“, LBV Vordruck 1211).
Die für spezielle sportliche Aktivitäten geltenden besonderen Regelungen des Kultusministeriums Baden-Württemberg sind zu beachten.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den klettersportlichen Aktivitäten, um solche handelt, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fallen, das heißt, die Schule muss für die beeinflussbaren äußeren Bedingungen, die inhaltliche Gestaltung, die Leitung und Aufsicht verantwortlich sein. Die bloße Bereitstellung von Klettereinrichtungen oder die Anwesenheit von Lehrkräften reicht nicht aus, um den Versicherungsschutz zu begründen.
Werden schulische Kletteraktivitäten an Expertinnen und Experten von Sportvereinen oder kommerzielle Anbietern vergeben beziehungsweise von diesen durchgeführt (zum Beispiel Schnupperkurse zum Klettern), besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Teile der Aufsicht an das Fachpersonal des Anbieters zu übertragen (zum Beispiel für den Praxisteil); ein vollständiges Delegieren der Aufsichtspflicht ist jedoch in keinem Falle möglich. Die Gesamtverantwortung für die Aktivität verbleibt bei der verantwortlichen Lehrkraft.
Sofern Kletteraktionen mit Schülerinnen und Schülern im Rahmen von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (zum Beispiel bei Wanderungen, Ausflügen, Schullandheimaufenthalten) vorgesehen sind, ist vorab die Genehmigung der Schulleitung erforderlich (Vordruck des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, LBV 1211).
Darüber hinaus wird dringend empfohlen, die Einverständniserklärung der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten
einzuholen.
Der Übungsbetrieb muss unter der Aufsicht und Leitung von erfahrenen beziehungsweise qualifizierten Personen stehen.
Die Frage, welche Qualifikation eine Lehrkraft nachweisen muss, um mit Schülerinnen und Schülern zu klettern, ist nur in Abhängigkeit von der Bauart der vorhandenen Klettereinrichtung (Boulder-, Toprope- oder Vorstiegswand) und der beabsichtigten Nutzung zu beantworten.
Beim Klettern an Boulderwänden ist davon auszugehen, dass jede Lehrkraft durch eine entsprechende Einweisung in die Lage versetzt werden kann, einen geregelten Kletterbetrieb zu organisieren.
Der Übungsbetrieb an einer Toprope oder Vorstiegswand verlangt hingegen eine spezielle fachliche Qualifikation der leitenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beziehungsweise das sicherheitsgerechte Verhalten beim Klettern.
Über die nachzuweisenden Aus-, Fort- und Weiterbildungen entscheidet das Kultusministerium Baden-Württemberg in Absprache mit den Unfallversicherungsträgern und Fachverbänden. Beachten Sie hierzu die Regelungen des Kultusministeriums zum Klettern (PDF-Datei; „Kultus und Unterricht“ vom 15. Juli 2002 Nr. 14, mit freundlicher Genehmigung der Neckar-Verlag GmbH).
Die Sorgfalts- und Aufsichtspflicht ist eine pädagogische Aufgabe. Aufsichtspflichtig ist generell diejenige Lehrkraft, der die Schülerinnen und Schüler anvertraut sind.
Bei der Festlegung des Umfanges der Sorgfalts- und Aufsichtspflicht muss zwischen dem Klettern an Boulderwänden und dem Übungsbetrieb an Toprope- oder Vorstiegswänden unterschieden werden.
Sofern die vorhandenen baulichen Gegebenheiten hierfür geeignet und die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt sind, darf bei Boulderwänden ohne Fachaufsicht gebouldert werden. Dies entlässt die Lehrkräfte jedoch nicht aus der Pflicht, im Bedarfsfall (zum Beispiel bei Gerangel an einer Boulderwand während der großen Pause) regulierend einzugreifen.
Ganz anders stellt sich die Situation bei der Nutzung von Toprope- und Vorstiegswänden dar.
Das Klettern mit freien Fallhöhen über 2,0 Meter Fußhöhe darf nur mit Seilsicherung erfolgen. Um einen sicheren Kletterbetrieb zu garantieren, müssen zum einen spezielle Anseil-, Sicherungs- und Klettertechniken verwendet, zum anderen geeignete Organisationsformen ausgewählt werden.
Dies macht eine fachkundige Beaufsichtigung und Anleitung der Schülerinnen und Schüler unverzichtbar. Selbstverständlich sind Umfang und Art der Aufsicht auf den konkreten Einzelfall abzustimmen. Alter, Einsicht, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler sind hierbei genauso zu berücksichtigen wie die räumlichen Verhältnisse oder die erkennbaren Gefährdungspotenziale.
Das Klettern in der Schule stellt an die Lehrkräfte bezüglich der Sorgfalts- und Aufsichtspflicht dann erhöhte
Anforderungen, wenn zum Beispiel
- Kenntnisse über Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler noch nicht vorhanden sind,
- Einsteiger-, Anfänger- oder heterogene Gruppen unterrichtet werden,
- in unbekanntem oder schwierigem Gelände geklettert wird.
Besondere Bedeutung kommt der präventiven Aufsichtsführung zu. Hierunter ist das umsichtige und vorausschauende Handeln der Lehrkräfte zu verstehen. Zu den wichtigsten Aufgaben der Lehrkraft gehört es, sich im Vorfeld einer Kletteraktivität Gedanken über mögliche Problembereiche und Gefahrenquellen zu machen. Die speziellen räumlichen, zeitlichen oder verhaltensbedingten Gegebenheiten sind maßgeblich. Die gewissenhafte Planung und Organisation einer Veranstaltung gehört genauso hierzu wie die Beschaffung, ordnungsgemäße Nutzung, Pflege und Wartung geeigneter Ausrüstung.
Umfangreiche Hinweise finden Sie auf dem Informationsportal Natursport in Baden-Württemberg des
Kultusministeriums Baden-Württemberg.
Für die Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) im Klettersport gelten grundsätzlich die gesetzlichen Prüffristen, die in der Regel über entsprechende Normung oder Herstellervorgaben festgelegt sind. Für den Schulbereich gibt es diesbezüglich keine Ausnahmen.
Ab einer Kletterhöhe von 2,0 Meter muss grundsätzlich mit Seilsicherung geklettert werden. Es dürfen für die Sicherung der Kletternden nur Bergsportausrüstungen mit CE-Kennzeichnung verwendet werden.
Die Ausrüstungsgegenstände müssen vor jeder Inbetriebnahme einer Sicht- und Funktionsprüfung unterzogen werden (zum
Beispiel Verschlusssysteme der Gurte und Karabiner intakt, Kletterseile in Ordnung, Knoten korrekt ausgeführt). Im
Anfängerbereich und an Wänden mit großer Pendelgefahr beziehungsweise Anprallgefahr ist das Tragen eines Helmes dringend zu
empfehlen.
Für künstliche Kletterwände gelten die Prüfkriterien der jeweiligen Normung (DIN EN 12572, Teil 1 und Teil 2).
Reine Boulderwände, zum Beispiel auf Pausenhöfen, unterliegen der Spielplatzgeräte-Normung (DIN EN 1176) und den besonderen DIN-Normen für künstliche Kletteranlagen und der Prüfverfahren (DIN EN 12572-2).
Die Verpflichtung zur Prüfung von Kletterwänden vor ihrem erstmaligen Einsatz sowie zu regelmäßigen Sicherheitsüberprüfungen richtet sich nur in zweiter Linie an die Schulleitung beziehungsweise verantwortliche Lehrkraft.
Denn bei Schulen ist grundsätzlich der zuständige Sachkostenträger (Schulträger) Eigentümer beziehungsweise „Betreiber“ von künstlichen Kletterwänden (ohne Einwilligung des Sachkostenträgers darf in Schulen keine künstliche Kletteranlage gebaut oder betrieben werden).
Dem Schulträger obliegen dementsprechend auch die Organisation und gegebenenfalls auch die Durchführung der erforderlichen sicherheitstechnischen Prüfungen. Die Schulleitung muss diese Prüfungen beim Schulträger einfordern.
Dessen ungeachtet obliegen die regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfungen vor der Nutzung der Kletteranlage der verantwortlichen Lehrkraft. Bei Auffälligkeiten muss sie unverzüglich die Schulleitung informieren, die ihrerseits den Schulträger zur Abhilfe auffordern muss. Je nach festgestelltem Mangel ist auch eine vorläufige Sperrung der Kletteranlage vorzunehmen.
Im Bereich der zentralen und dezentralen Lehrkräftefortbildung werden verschiedene, aufeinander aufbauende Veranstaltungen angeboten, welche zu den Ausbildungsstufen führen. Je nach persönlicher Voraussetzung können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wahlweise mit Stufe A oder direkt mit der Stufe B beginnen.
Frühere, beim ehemaligen Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik (LIS) oder einem freien Träger erworbene Qualifikationen können auf Antrag in eine Qualifikationsstufe gemäß der Fortbildungskonzeption des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg umgeschrieben werden (ZSL-Außenstelle Ludwigsburg, Reuteallee 40, 71634 Ludwigsburg).
Bei den Verbänden erworbene Lizenzen, welchen den oben genannten Qualifikationen entsprechen, werden anerkannt.
Es wird empfohlen, dass sich die Lehrkräfte, unterstützt durch die Schulleitung, in angemessenen Zeitabständen fortbilden
und auch entsprechende Angebote nutzen.
In der Übersicht Fortbildungskonzeption
für Lehrkräfte „Klettern in der Schule“ (PDF-Datei) der ZSL-Außenstelle Ludwigsburg ist die
Fortbildungskonzeption dargestellt.
Fahrradfahren übt schon immer eine besondere Faszination aus und immer mehr weiterführende Schulen integrieren Mountainbiken im Rahmen des Bildungsplanbezugs „Fahren, Rollen, Gleiten“ in den Schulsport oder in außerunterrichtliche sportliche Aktivitäten.
Sowohl die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als auch das Ausüben des Mountainbikefahrens als Sportart erfordert spezielle Kompetenzen. Deren Entwicklung und Verbesserung ist in den Bildungsplänen mit dem Themenbereich „Fahren, Rollen, Gleiten“ verankert.
Die Broschüre „Mountainbike fahren in der Schule – sicher und attraktiv gestalten“ zeigt Schulen und fachkundigen Lehrkräften im Überblick, wie das sportliche Mountainbiken sicher und attraktiv gestaltet werden kann. Sie finden die Broschüre als PDF-Datei zum Download auf der Mediatheksseite der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW).
Im Fokus stehen rechtliche und sicherheitsrelevante Aspekte beim Mountainbiken im schulischen Kontext, aber auch technische Anforderungen an die Bikes. Darüber hinaus hält die Broschüre methodische Tipps für das sichere Radfahren und die gelungene Tourenplanung parat.
Die Handlungshilfe wurde gemeinsam vom Kultusministerium Baden-Württemberg, dem Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL), Außenstelle Ludwigsburg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und weiteren Kooperationspartnern erstellt.